BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – 1 StR 414/25
KORE610222026 ECLI:DE:BGH:2025:150425B1STR414.25.0 BGH 1. Strafsenat 20260415 1 StR 414/25 Beschluss vorgehend BGH, 20. Januar 2026, Az: 1 StR 414/25, Beschlussvorgehend BGH, 20. Januar 2026, Az: 1 StR 414/25, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 1. April 2025, Az: 618 KLs 4/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. Januar 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, seine Gegenvorstellung als unzulässig verworfen.
1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2025 mit Beschluss vom 20. Januar 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner zulässigen Anhörungsrüge (§ 356a StPO) und seiner Gegenvorstellung vom 23. März 2026 ohne Erfolg.
2 1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
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4 Daraus, dass der Senat hierzu nichts ausgeführt hat, ist nicht zu schließen, dass er diesen Einwand übergangen hätte. Der Senat hat vielmehr auch dieses Argument bedacht, aber nicht für durchgreifend erachtet. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht; solches sieht § 349 Abs. 2 StPO nicht vor.
5 Das gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge mit weiteren Argumenten begründet. Denn das System der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung anführt (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt - sofern sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet - die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss verwerfen, ohne dass dieser einer näheren Begründung bedarf.
Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch umgehen, dass er Einzelbeanstandungen erst nachschiebt, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht hatte, und dieser damit die Möglichkeit zu der gesetzlich vorgesehenen spezifizierten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 4. April 2024 - 1 StR 450/23 Rn. 9 f. mit weiteren umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs).
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9 2. Die Kostenentscheidung für das Anhörungsverfahren folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
10 3. Die unter Gliederungspunkt B. des Schriftsatzes erhobene Gegenvorstellung, mit der der Verurteilte allein geltend macht, der Senat habe in der Sache rechtsfehlerhaft entschieden, ist nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss, mit dem der Senat die Rechtskraft des tatgerichtlichen Urteils herbeigeführt hat (§ 349 Abs. 2 StPO), ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 10. März 2026 - 5 StR 556/25 Rn. 3 und vom 9. Dezember 2025 - 3 StR 390/25 Rn. 2 mwN).
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