BGH, Beschluss vom 12.03.2026 – 2 StR 780/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, aufgehoben…
KORE610242026 ECLI:DE:BGH:2026:120326B2STR780.25.0 BGH 2. Strafsenat 20260312 2 StR 780/25 Beschluss vorgehend LG Köln, 30. Juli 2025, Az: 115 KLs 7/22 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in fünf Fällen sowie Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, wovon vier Monate als vollstreckt gelten, sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2 1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3 2. Die in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sind jedoch aufzuheben, weil das Landgericht keine konkreten Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der umgesetzten Betäubungsmittel getroffen und gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen hat.
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5 Diesen Maßgaben wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Zwar lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - Feststellung einer Gesamtmenge von „rund 384 Kilogramm Cannabis“ bei einem Kilogrammpreis von 3.600 Euro und der Einziehungsentscheidung zugrunde gelegte Erlöse in den Einzelfällen - noch hinreichend entnehmen, dass das Landgericht von Einzelhandelsmengen von rund 139 Kilogramm, 52 Kilogramm, 96,5 Kilogramm, 41 Kilogramm und 55,5 Kilogramm ausgegangen ist, nicht aber, welche konkrete Wirkstoffmenge das Landgericht in jedem Einzelfall zugrunde gelegt hat. Der Senat kann wegen dieses Rechtsfehlers den für die Strafzumessung relevanten Schuldumfang in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe nicht nachvollziehen; er kann lediglich ausschließen, dass der aufgezeigte Rechtsfehler den Schuldspruch gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG, § 27 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339 mwN).
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8 3. Wegen der Aufhebung der genannten Einzelstrafen hat auch die Gesamtstrafe keinen Bestand.
9 4. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen und die Kompensationsentscheidung sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen; sie haben Bestand. Das neue Tatgericht kann - wie stets - ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen treffen; dies wird insbesondere zum Wirkstoffgehalt des in den Fällen 1 bis 5 gehandelten Cannabis geboten sein.
Menges Appl Grube Lutz Herold http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE610242026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public