BGH, Beschluss vom 31.03.2026 – 3 StR 13/26 – 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. September 2025 in den Schuldsprüchen dahin…
KORE610262026 ECLI:DE:BGH:2026:310326B3STR13.26.0 BGH 3. Strafsenat 20260331 3 StR 13/26 Beschluss vorgehend LG Kleve, 23. September 2025, Az: 170 KLs 11/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. September 2025 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass schuldig sind
1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl, Urkundenfälschung und Sachbeschädigung, H zusätzlich wegen tateinheitlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, zu Jugendstrafen von vier Jahren (H ), drei Jahren (A ) beziehungsweise einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten unter Einbeziehung einer Vorverurteilung (Q ) verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen. Der Angeklagte H beanstandet außerdem das Verfahren. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die vom Angeklagten H erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegten Gründen nicht durch.
3 2. Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende materiellrechtliche Prüfung des Urteils führt zu Schuldspruchänderungen dahin, dass für jeden Angeklagten der tateinheitlich ausgeurteilte Diebstahl entfällt.
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5 Die Angeklagten und drei Mitangeklagte wollten unter Federführung H H s gemeinsam ein Juweliergeschäft überfallen. Ihr Tatplan sah vor, das Fluchtfahrzeug mit falschen Kennzeichen zu versehen. Zu diesem Zweck begab sich ein Mitangeklagter in ein Industriegebiet und entwendete dort in Abwesenheit der anderen die Nummernschilder eines fremden Pkw. Diese übergab er später auf einem Parkplatz H , der sie vor den Augen aller an den Fluchtwagen montierte. Anschließend fuhr H , der keine Fahrerlaubnis besaß, die Gruppe mit dem präparierten Fahrzeug zum Juweliergeschäft. Q , A und zwei Mitangeklagte drangen maskiert in den Laden ein, bedrohten eine Angestellte mit einer geladenen Schreckschuss- sowie einer Gaspistole, einer Axt und erhobenen Fäusten, schleuderten sie schmerzhaft gegen das Mobiliar, zertrümmerten mehrere Vitrinen und nahmen Uhren und Schmuck im Wert von etwa 1.000 € an sich. Sodann fuhr H die Gruppe mit überhöhter Geschwindigkeit davon.
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9 Dass die Angeklagten die Nummernschilder, wie von vornherein geplant, in Kenntnis und Billigung des tatbestandsmäßigen Geschehens für ihre Zwecke nutzten, macht sie im Übrigen nicht zu (sukzessiven) Mittätern. Denn die Beute war bereits gesichert, als die Gruppe auf dem Parkplatz zusammentraf, und die Tat somit beendet. In diesem Stadium kann eine hinzutretende Person, die das Geschehen kennt, billigt und ausnutzt, nicht mehr zum Mittäter werden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - 2 StR 594/18, NStZ 2019, 513 Rn. 6 mwN).
10 Eine Mittäterschaft folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass der Diebstahl Teil des Gesamtplans „Überfall auf das Juweliergeschäft“ war, zu dessen Vorbereitung und Durchführung den Mitwirkenden - von allen gebilligt - unterschiedliche Rollen zukamen. Denn Fragen von Täterschaft und Teilnahme sind bei mehreren Delikten für jeden Beteiligten bezogen auf jeden Straftatbestand und die Konkurrenzen gesondert zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2025 - 3 StR 167/25, juris Rn. 6 mwN sowie sinngemäß etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 6 StR 539/24, juris Rn. 5 ff.). Der Umstand, dass die Angeklagten den Gesamtplan befürworteten, macht sie deshalb nicht zu Teilnehmern jeder diesem unterfallenden strafbaren Handlung.
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12 3. Der Bestand der gegen die Angeklagten verhängten (Einheits-)Jugendstrafen wird durch die Schuldspruchänderungen jeweils nicht gefährdet. Angesichts des die Tat prägenden Raubüberfalls auf das Juweliergeschäft ist auszuschließen, dass der Kennzeichendiebstahl auf die landgerichtliche Sanktionsauswahl und -bemessung Einfluss genommen hat, die, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, für sich genommen bei keinem der Angeklagten einen Rechtsfehler erkennen lässt.
13 4. Gleiches gilt für die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen im Übrigen.
14 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, einen der Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Schäfer Erbguth Kreicker Munk Kurtze http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE610262026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public