GO. Besondere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (vgl. zu den Anforderungen z.B. Senat, Beschluss vom
GO zu. 24 Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Partei, die sie geltend macht, die maßgebliche Rechtsfrage herauszustellen und darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung und Literatur dazu vertretenen Auffassungen (vgl. Senat, Beschlüsse vom
GO - etwa in Form einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) oder eines Verstoßes gegen die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung - weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat sich mit den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Fragen auseinandergesetzt; eines Eingehens auf den weiteren Sachvortrag des Klägers zum Eintragungsverfahren und die diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben bedurfte es nicht. Der Kläger setzt der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts mit seinem Zulassungsantrag - zulassungsrechtlich unbehelflich - lediglich seine eigene abweichende Rechtsansicht entgegen. III. 26 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
GO. Einer Wertfestsetzung bedarf es aufgrund der im Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG in Verbindung mit § 109 BNotO, § 78 Satz 1 BDG vorgesehenen Festgebühren nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2024 - NotSt(Brfg) 3/23, juris Rn. 19 m.w.N.). Herrmann Pernice Liepin Brose-Preuß Kordel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE610342026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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