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BGH NotSt (BrfG) 3/25

KORE610342026 ECLI:DE:BGH:2026:090326BNOTST.BRFG.3.25.0 BGH Senat für Notarsachen 20260309 NotSt (BrfG) 3/25 Beschluss vorgehend OLG Celle, 18. Juni 2025, Az: Not 3/24 DEU Bundesrepublik Deutschland D

§ 64Abs. 2 Satz 2 BDG in der am 31. März 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 Vw

GO. Besondere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (vgl. zu den Anforderungen z.B. Senat, Beschluss vom

  1. Juli 2022 - NotZ(Brfg) 7/21, juris Rn. 18 m.w.N.) weist die Sache nicht auf. 23
  2. Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 105,

§ 64Abs. 2 Satz 2 BDG in der am 31. März 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 Vw

GO zu. 24 Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Partei, die sie geltend macht, die maßgebliche Rechtsfrage herauszustellen und darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung und Literatur dazu vertretenen Auffassungen (vgl. Senat, Beschlüsse vom

  1. Juli 2025 - NotZ(Brfg) 1/25, NJW 2025, 3358 Rn. 14 und vom
  2. März 2016 - NotZ(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879 Rn. 15 m.w.N.). Diesem Maßstab wird der Zulassungsantrag des Klägers schon deshalb nicht gerecht, weil er sich auf den Hinweis beschränkt, es fehle an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der Frage, ob der Notar berechtigt sei, an Stelle der Registerbehörde das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben und vom Vollmachtgeber die Zahlung der Eintragungsgebühren zu verlangen, ohne gegen seine Dienstpflicht zur unverzüglichen Auftragserledigung zu verstoßen. Grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Frage ist auch sonst nicht zu erkennen. 25
  3. Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel im Sinne der §§ 105,

§ 64Abs. 2 Satz 2 BDG in der am 31. März 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 5 Vw

GO - etwa in Form einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) oder eines Verstoßes gegen die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung - weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat sich mit den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Fragen auseinandergesetzt; eines Eingehens auf den weiteren Sachvortrag des Klägers zum Eintragungsverfahren und die diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben bedurfte es nicht. Der Kläger setzt der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts mit seinem Zulassungsantrag - zulassungsrechtlich unbehelflich - lediglich seine eigene abweichende Rechtsansicht entgegen. III. 26 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §

§ 77Abs. 1 BDG in der am 31. März 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Vw

GO. Einer Wertfestsetzung bedarf es aufgrund der im Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG in Verbindung mit § 109 BNotO, § 78 Satz 1 BDG vorgesehenen Festgebühren nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2024 - NotSt(Brfg) 3/23, juris Rn. 19 m.w.N.). Herrmann Pernice Liepin Brose-Preuß Kordel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE610342026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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