KORE610642017 ECLI:DE:BGH:2017:240117BXIZR66.16.0 BGH 11. Zivilsenat 20170124 XI ZR 66/16 Beschluss § 355 Abs 2 S 1 BGB vom 29.07.2009, § 360 Abs 1 BGB vom 29.07.2009, § 491 Abs 1 BGB vom 29.07.2009,
§ 14Abs. 1 und 3 BGB-Info
V in der hier maßgeblichen, zwischen dem
- August 2009 und dem
- Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) und waren, ohne dass es auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Belehrungsmusters ankäme, hinreichend deutlich (Senatsbeschluss vom
- September 2016 - XI ZR 309/15, juris Rn. 9). 9 d) Die Ausführungen im Abschnitt "Finanzierte Geschäfte" machten die Widerrufsbelehrung der Beklagten ebenfalls nicht undeutlich, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen. Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (Senatsurteil vom
- September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 unter II.2.b.aa). Wie der Senat mit Urteil vom
- Juni 2009 (XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17) entschieden hat, ist eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist. 10 Auch der Gestaltungshinweis
(10)
§ 14Abs. 1 und 3 BGB-Info
V aF sah den nur fakultativen Wegfall der "nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte" vor, wenn ein verbundener Vertrag nicht vorlag. Dass der Verordnungsgeber die Verwendung dieser Hinweise freistellte, weil "die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein kann" (BMJ, Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung, BAnz. 2008, 957, 962 unter B.II.2.i.[2]), führt nicht dazu, dass "Sammelbelehrungen" als undeutlich und unwirksam zu behandeln sind. Vielmehr hat der (Parlaments-)Gesetzgeber - wenn auch für andere als Verbraucherdarlehensverträge - selbst durch die Übernahme des insoweit nicht veränderten Gestaltungshinweises
(10)
§ 14Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF (dazu BT-Drucks. 16/11643, S. 147) in Gestaltungshinweis
(11), später
(10)und schließlich
(12)der Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB und Gestaltungshinweis
(7), später
(8)
Art. 246§ 2 Abs.
3 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 360 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB, jeweils in der zwischen dem
- Juni 2010 und dem
- Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF), zu erkennen gegeben, von der hinreichenden Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung (und Rückgabebelehrung) auch dann auszugehen, wenn sie nicht erforderliche Hinweise zu finanzierten Geschäften enthält (vgl. OLG München, BKR 2015, 337, 338 f.). 11 Sein erst ab dem
- Juli 2010 wirksamer gesetzgeberischer Wille, bei der Gestaltung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte oben; dazu auch MünchKommBGB/Habersack,
- Aufl., § 358 Rn. 71), betrifft nicht den Anwendungsbereich des § 360 BGB aF und ist für die Interpretation des Deutlichkeitsgebots des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nicht maßgeblich. Entsprechend geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, "Sammelbelehrungen" seien nicht per se undeutlich und unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom
- Januar 2016 - 22 U 126/15, juris Rn. 111; OLG Köln, Urteil vom
- Februar 2016 - 13 U 84/15, juris Rn. 76 ff.; Beschluss vom
- März 2015 - 13 U 168/14, juris Rn. 6; Beschluss vom
- Mai 2016 - 13 U 33/16, juris Rn. 9 ff.; OLG München, BKR 2015, 337, 338 f. und WM 2016, 123, 124 ff.; Beschluss vom
- Mai 2015 - 17 U 709/15, juris Rn. 5; OLG Naumburg, Urteil vom
- Oktober 2015 - 5 U 95/15, juris Rn. 24). 12 Hier entsprachen die von der Beklagten verwandten Textbausteine - mit einem offensichtlichen Schreibversehen: "Pflicht zum Wertersatzpflicht" statt "Pflicht zum Wertersatz" und mit einigen unmaßgeblichen Anpassungen bei der Sprecherperspektive - im Wesentlichen einer Kombination der Texte im Gestaltungshinweis
(10)des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF und waren hinreichend deutlich. 13
- Weil das Begehren der Kläger in der Sache keinen Erfolg hat, kann hier dahinstehen, ob die Kläger mit ihren Hauptanträgen zulässig im Wege der Feststellungsklage gegen die Beklagte vorgehen konnten. Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (Senatsurteil vom
- Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom
- Februar 1954 - II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316, vom
- November 1967 - KZR 10/65, GRUR 1968, 219, 221 unter I. und vom
- März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 9 aE). Gründe der prozessualen Fairness gebieten es in einem solchen Fall nicht, dem Kläger zuvor die Möglichkeit zu geben, von der unzulässigen und unbegründeten Feststellungs- zu einer ebenso unbegründeten Leistungsklage überzugehen. Entsprechend wäre im Revisionsverfahren die das Feststellungsbegehren der Kläger sachlich zurückweisende Entscheidung des Berufungsgerichts aufrechtzuerhalten. Deshalb ist eine Zulassung der Revision auch nicht veranlasst, um zur Anwendung des § 256 ZPO in Fällen wie dem vorliegenden weitere Maßgaben zu entwickeln. 14
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Ellenberger Joeres Menges Derstadt Dauber http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE610642017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public