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BGH 1. Strafsenat, 1 StR 119/26

KORE610732026 ECLI:DE:BGH:2026:150426B1STR119.26.0 BGH 1. Strafsenat 20260415 1 StR 119/26 Beschluss vorgehend LG Mannheim, 19. Dezember 2025, Az: 4 KLs 8080 Js 15213/25 DEU Bundesrepublik Deutschland

§ 275Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 3; Beschluss vom 30. Mai 1988 - 1 St

R 176/88 Rn. 1,

§ 275Abs.

2 Satz 2 Verhinderung 1). Daneben besteht die Pflicht des Vorsitzenden bei Ausschöpfen der von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Urteilsabsetzungsfristen, ausreichende organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um die Unterzeichnung des Urteils durch den abgeordneten Richter zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - 3 StR 95/11 Rn. 14; Beschluss vom 26. April 2006 - 5 StR 21/06 Rn. 2,

§ 275Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 6; jeweils mw

N). Auch insoweit ist - nicht anders als etwa bei Urlaub oder Krankheit - die revisionsgerichtliche Überprüfung auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Mai 2016 - 1 StR 352/15 Rn. 14). 5 b) Hier bleibt nach dem Vermerk offen, ob der Vorsitzende von einer Verhinderung des beisitzenden Richters aus tatsächlichen oder aber aus rechtlichen Gründen ausgegangen ist; letzteres stünde dem Signieren nicht entgegen, solange der Abgeordnete nicht seinen Status als Richter verloren hat (vgl. BGH aaO; ferner BGH, Beschlüsse vom
  2. Februar 2018 - 5 StR 513/18 Rn. 2-4 und vom
  3. August 1992 - 5 StR 386/92,

§ 275Abs.

2 Satz 2 Verhinderung 4 jeweils zur Abordnung eines Richters auf Probe an die Staatsanwaltschaft). Jedenfalls hat der Strafkammervorsitzende von seinem Spielraum irrtümlich keinen Gebrauch gemacht. Denn er hat weder die Umstände für eine tatsächliche Verhinderung aufgeklärt und daher auch nicht gegeneinander abgewogen noch sich mit der neuen Rechtslage vertraut gemacht. Allein das Sperren des Nutzerkontos hat keine generelle faktische Verhinderung begründet. Es ist auch nach der ausführlichen dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden vom

  1. März 2026 nicht ersichtlich, warum er sich nicht bereits im Januar 2026 vor Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist bemüht hat, die Unterzeichnung des abgeordneten Richters auf elektronischem Weg zu organisieren. Die Nachforschungen vom
  2. März 2026 bei der IT-Stelle des Landgerichts hätte er bereits vor dem
  3. Januar 2026 anstellen können und müssen. Daher ist dem Vorsitzenden vor dem fristgerechten Verakten des Urteils ein praktikabel erscheinender Lösungsversuch durch Nutzen eines anderen Lesegeräts verborgen geblieben. Auch eine Unterschrift des abgeordneten Richters mit anschließender Überführung in die elektronische Mappe hat der Vorsitzende offensichtlich nicht in den Blick genommen (§ 32e StPO; vgl. zur Übertragung eines unterschriebenen Hauptverhandlungsprotokolls in die elektronische Akte BGH, Beschlüsse vom
  4. März 2026 - 1 StR 25/26). Jäger Ri’in BGH Wimmer ist im Urlaub und daher am Signieren gehindert Leplow Allgayer Böger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE610732026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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