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BGH 4. Strafsenat, 4 StR 135/26

KORE610782026 ECLI:DE:BGH:2026:150626B4STR135.26.0 BGH 4. Strafsenat 20260615 4 StR 135/26 Beschluss vorgehend LG Frankenthal, 23. Oktober 2025, Az: 8 KLs 5320 Js 8239/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. Oktober 2025 wird aufgehoben,

  1. a)soweit der Angeklagte in den Fällen II.1., 3. und 4. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, wobei die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben;
  2. b)im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen „im Rahmen“ der Führungsaufsicht sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen „im Rahmen“ der Führungsaufsicht und in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 2 Das Urteil hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte in den Fällen II.1., 3. und 4. der Urteilsgründe wegen Verstoßes gegen Weisungen „im Rahmen“ der Führungsaufsicht verurteilt worden ist. Die Strafkammer hat hierzu Folgendes festgestellt: 3 1. Der Angeklagte verbüßte bis zum 15. März 2024 eine mehrjährige Gesamtfreiheitsstrafe. Mit Beschluss vom 9. April 2024 stellte das Landgericht Mainz fest, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt und untersagte dem Angeklagten strafbewehrt, Alkohol zu konsumieren, sofern nicht eine vorherige ärztliche schriftliche Verordnung vorliegt. Über die Folgen eines Verstoßes gegen die Weisung war er belehrt worden. Gleichwohl stand der Angeklagte am 7. Juli 2024 unter Alkoholeinfluss, schlug der Zeugin W. gegen 05:00 Uhr in Verletzungsabsicht mit der flachen Hand ins Gesicht und stieß sie zu Boden, wodurch die Zeugin Schmerzen erlitt. Anschließend packte er die Zeugin B., seine ehemalige Lebensgefährtin, fest am Handgelenk und zerrte sie gegen deren Willen zu einem Taxi, um sie zu zwingen, ihn nach Hause zu begleiten. Der Zeugin B. gelang es mittels Handzeichen, die anwesenden Taxifahrer um Hilfe zu bitten und diese dazu zu bewegen, die Polizei zu alarmieren. Die um 06:20 Uhr festgestellte Blutalkoholkonzentration lag bei 0,75 Promille (Tat II.1. der Urteilsgründe). 4 2. Am 22. August 2024 begab sich der Angeklagte gegen 14:05 Uhr mit mindestens fünf Begleitern in L. zu dem Geschädigten A., der auf einen Friseurtermin wartete. Während einer der Begleiter den Geschädigten von hinten festhielt, schlug der Angeklagte diesem in Verletzungsabsicht mit der rechten Faust gegen die linke Wange und auf das Auge, wodurch der Geschädigte Schmerzen erlitt. Von einem nicht näher identifizierten Begleiter des Angeklagten wurde der Zeuge ein weiteres Mal von hinten geschlagen. Als der Geschädigte rief, dass er die Polizei rufen werde, zog der Angeklagte ein Springmesser aus seiner Jackentasche hervor, hielt es dem Zeugen vor und fragte, ob er überhaupt wisse, wer er sei. Ferner kündigte er dem Zeugen an, dass er ihn „abstechen” werde, wenn der Angeklagte ihn noch einmal hier sehe. Das Messer führte er bei sich, obschon ihm durch den vorgenannten Beschluss auch untersagt war, außerhalb seiner Wohnung und seines befriedeten Besitztums Messer mit sich zu führen, und er Kenntnis von dieser Weisung hatte (Tat II.3. der Urteilsgründe). 5 3. Am 27. August 2024 schlug der Angeklagte gegen 17:57 Uhr mit wenigstens zwei weiteren Personen in L. zunächst mit den Fäusten auf den Geschädigten Ba. ein. Als dessen Begleiter, der Zeuge Al., diesem helfen wollte, wurde auch er von einem nicht näher zu identifizierenden Beteiligten in die Bauchgegend geschlagen. Als der weitere Zeuge Als. ebenfalls zu Hilfe eilte, zog der Angeklagte einen Teleskopschlagstock hervor, den er sodann ausfuhr und mit welchem er kraftvoll auf das Bein des Zeugen Als. schlug. Der Angeklagte handelte dabei in Verletzungsabsicht und fügte dem Geschädigten Schmerzen zu. Dabei wusste er, dass er auch zum Führen und Verwenden eines Teleskopschlagstocks strafbewehrt nicht berechtigt war, da ihm durch den vorgenannten Beschluss auch dies untersagt worden war (Tat II.4. der Urteilsgründe). II. 6 Die Schuldsprüche wegen jeweils tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in den Fällen II.1., II.3. und II.4. der Urteilsgründe werden von den Feststellungen nicht getragen. 7 1. § 145a StGB gleicht einer Blankettvorschrift, deren Tatbestand erst durch genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung ausgefüllt wird; erst hierdurch wird die Vereinbarkeit der Norm mit Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet. 8
  3. a)Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist deshalb, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist. Verstöße gegen unbestimmte, unzulässige oder unzumutbare Weisungen können die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen. Dabei handelt es sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dessen Vorliegen der Tatrichter in den Urteilsgründen darzutun hat. Zudem muss im Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt sein, dass es sich bei den in Rede stehenden Weisungen um gemäß § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrte Weisungen handelt. Eine Information über die Strafbarkeit von Weisungsverstößen etwa allein im Rahmen einer (mündlichen) Belehrung über die Führungsaufsicht genügt nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2025 - 6 StR 607/24 Rn. 7 f. mwN; Beschluss vom 12. November 2024 - 1 StR 357/24 Rn. 4; Beschluss vom 25. Februar 2020 - 4 StR 590/19 Rn. 4). 9
  4. b)Weiter setzt § 145a Satz 1 StGB voraus, dass durch den Weisungsverstoß eine Gefährdung des Maßregelzwecks eingetreten ist. Das ist dann der Fall, wenn sich durch den Weisungsverstoß die Gefahr weiterer Straftaten erhöht oder die Aussicht ihrer Abwendung verschlechtert hat. Hierbei handelt es sich um ein echtes Tatbestandsmerkmal, denn anderenfalls würde die Vorschrift zum Selbstzweck und zum bloßen Mittel allgemeiner Disziplinierung. Zu seiner Annahme bedarf es eines am Einzelfall orientierten Wahrscheinlichkeitsurteils, das neben dem sonstigen Verhalten des Angeklagten auch die konkrete spezialpräventive Zielsetzung der verletzten Weisung in den Blick nimmt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 - 4 StR 552/24 Rn. 2; Beschluss vom 25. Februar 2020 - 4 StR 590/19 Rn. 5; jeweils mwN). 10
  5. c)Gemessen an diesen Maßstäben sind die Urteilsfeststellungen schon deshalb lückenhaft, weil die Urteilsgründe den Führungsaufsichtsbeschluss vom 9. April 2024 nur auszugsweise mitteilen, ohne sich zu einem darin erfolgten unmissverständlichen Hinweis auf die Strafbewehrtheit der Weisungen zu verhalten. Zudem fehlt die Angabe, welche bestimmten Tatsachen festgestellt wurden, die Grund für die Annahme bieten, dass der Konsum von Alkohol zur Begehung weiterer Straftaten beitragen oder die Aussicht ihrer Abwendung verschlechtern wird, auch wenn dies oft naheliegend erscheinen mag. 11 2. Der dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.1., II.3. und II.4. der Urteilsgründe, die sich jeweils auf die für sich genommen rechtsfehlerfreien, lediglich im Tenor teilweise (ebenfalls) fehlerhaft bezeichneten Verurteilungen wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung und Nötigung (Fall II.1. der Urteilsgründe) sowie wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung (Fälle II.3. und II.4. der Urteilsgründe) erstreckt. Dies hat die Aufhebung der Aussprüche über die jeweiligen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge. 12 Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei der neue Tatrichter zugleich Gelegenheit haben wird, sorgfältiger als bislang geschehen zu prüfen, ob sich der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe wegen vollendeter Nötigung strafbar gemacht hat, obschon es der Zeugin B. gelang, mittels Handzeichen die anwesenden Taxifahrer um Hilfe zu bitten und diese dazu zu bewegen, die Polizei zu alarmieren. 13 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin RiBGH Dr. Maatsch befindet sich im Urlaub und ist daher an der Signatur gehindert. Gödicke Quentin Zeller Liebhart http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE610782026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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