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BGH 3 StR 440/16

KORE611492017 ECLI:DE:BGH:2016:131216B3STR440.16.0 BGH 3. Strafsenat 20161213 3 StR 440/16 Beschluss § 27 StGB, § 51 Abs 3 S 1 StGB, § 52 Abs 3 StGB, § 52 Abs 4 StGB, § 264 StPO, § 29 BtMG, §§ 29ff Bt

§ 51Abs. 4 Anrechnung 5 mw

N). Die nach alledem für eine Tatidentität im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB ausreichende funktionale Verfahrenseinheit (BGH, Beschluss vom

  1. Juni 1997 - StB 30/96, BGHSt 43, 112, 115 ff.) liegt etwa dann vor, wenn die der ausländischen Strafvollstreckung zugrunde liegende Tat - wie hier - Gegenstand eines im inländischen Ermittlungsverfahren erlassenen Haftbefehls gewesen und das Verfahren insoweit später gemäß § 154 StPO eingestellt worden ist (BGH, Urteil vom
  2. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 178; Beschluss vom
  3. Juni 1997 - StB 30/96, BGHSt 43, 112, 120). 5 b) Der vom Generalbundesanwalt beantragten Zurückverweisung der Sache zur Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab hinsichtlich der in Brasilien erlittenen Strafhaft bedarf es nicht. Die dort vollstreckte Strafe ist gemäß § 51 StGB bereits kraft Gesetzes auf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen. Konstitutive Wirkung kommt im Rahmen des § 51 StGB allein der Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab gemäß Abs. 4 Satz 2 der Vorschrift zu (BGH, Beschluss vom
  4. November 2000 - 4 StR 471/00,

§ 51Abs. 1 Anrechnung 2 mw

N; Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14,

§ 51Abs.

4 Anrechnung 5). Deren Unterbleiben beschwert die Angeklagte im Hinblick auf die durch das Landgericht verhängte Rechtsfolge nicht, da der Umfang der von ihr in Brasilien verbüßten Strafhaft auch bei Zugrundelegung des Mindestanrechnungsmaßstabs von 1:1 (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14,

§ 51Abs.

4 Anrechnung 5) die vom Landgericht erkannte Gesamtfreiheitsstrafe übersteigt; diese ist daher als bereits vollständig verbüßt zu werten. Sollten im Vollstreckungsverfahren aus anderen Gründen Zweifel über die Berechnung der gegenständlichen Freiheitsstrafe entstehen, wird die Vollstreckungsbehörde im Rahmen des Strafzeitberechnungsverfahrens eine gerichtliche Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab gemäß § 39 Abs. 5 Satz 3 StVollstrO i.V.m. § 458 Abs. 1, § 462 StPO herbeiführen können (vgl. KK-Appl, StPO,

  1. Aufl., § 458 Rn. 7; KMR/Stöckel,
  2. EL, § 458 Rn. 6; LR/Graalmann-Scheerer, StPO,
  3. Aufl., § 458 Rn. 3; SK-StPO/Paeffgen,
  4. Aufl., § 458 Rn. 6). 6
  5. Da die Zurückverweisung der Sache zur Entscheidung über die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs der in Brasilien erlittenen Strafhaft - wie dargelegt - nicht veranlasst ist, steht der sich ausschließlich auf die unterbliebene Entscheidung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB beziehende Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE611492017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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