KORE611582017 ECLI:DE:BGH:2016:081216B1STR492.16.0 BGH 1. Strafsenat 20161208 1 StR 492/16 Beschluss § 90 StBerG, § 46 StGB, § 266 StGB vorgehend LG Schweinfurt, 17. Juni 2016, Az: 9 Js 5435/15 - 1 KL
§ 358Abs.
2 Nachteil 12) und die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht höher ist als die bisherige (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 7. März 1989 - 5 StR 575/88,
§ 358Abs. 2 Nachteil 3; Beschlüsse vom 6. Oktober 1995 - 3 St
R 346/95,
§ 358Abs. 2 Nachteil 7 und vom 19. November 2002 - 1 St
R 313/02,
§ 358Abs.
2 Nachteil 12). 8 3. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung auch in den von der Aufhebung nicht berührten Schuldsprüchen nicht stand. 9
- a)Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die drohenden berufsgerichtlichen Maßnahmen gemäß § 90 StBerG berücksichtigt hat. Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2016 - 1 StR 256/16, NStZ-RR 2016, 312; vom 29. September 2015 - 1 StR 412/15, wistra 2016, 29; vom 7. April 1986 - 3 StR 89/86, NStZ 1987, 133, 134; vom 27. August 1987 - 1 StR 412/87, NStZ 1987, 550; vom 13. Februar 1991 - 3 StR 13/91, StV 1991, 207; vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f.; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 252 und vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277, 278; ferner Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, wistra 2010, 301, 302 und vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522, jeweils zu § 114 BRAO). 10
- b)Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind darüber hinaus auch deshalb fehlerhaft, weil die Höhe der Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise begründet worden ist. Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe den Schaden lediglich im Umfang von 220.000 € wieder gut gemacht, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Die Verbindlichkeiten sind nicht näher aufgeschlüsselt worden. Eine Differenzierung, in welcher Höhe (noch) Verbindlichkeiten auf dem Anwesen lasten, also eine dingliche Absicherung der verschiedenen Gläubiger besteht, fehlt. Ob der Wert des Anwesens mit 390.000 € zutreffend angesetzt wurde, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Nicht festgestellt ist auch, ob der Angeklagte Alleinerbe seiner verstorbenen Ehefrau geworden ist und daher uneingeschränkt über das Anwesen verfügen konnte oder ob seine Tochter (UA S. 6; Revisionsbegründung vom 17. August 2016, S. 5 und 6) Miteigentümerin geworden ist, so dass ihr Miteigentumsanteil nicht zugunsten des Angeklagten als eigene Schadenswiedergutmachung angesetzt werden könnte. 11 Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht in diesen Fällen zu geringeren Einzelfreiheitsstrafen gelangt wäre, wenn es die möglichen berufsrechtlichen Folgen bei der Bemessung der Einzelstrafen bedacht und hinsichtlich der Schadenswiedergutmachung auf einer korrekten Tatsachengrundlage entschieden hätte. 12
- c)Dagegen teilt der Senat die Besorgnis des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts nicht, das Landgericht könnte bei der Strafzumessung den Umstand übersehen haben, dass der Angeklagte bei Verurteilung bereits 69 Jahre alt war und altersbedingt besonders haftempfindlich sein könnte. 13 Eine Fallgestaltung, in der das Alter des Angeklagten die Erörterung seiner Chance, zu Lebzeiten „wieder der Freiheit teilhaftig zu werden“ (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - 4 StR 572/05, NStZ 2006, 500 f. mwN) erfordert hätte, lag hier nicht vor. 14 Das Landgericht hat auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren und zehn Monaten erkannt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eine krankheitsbedingt reduzierte Lebenserwartung sind im Urteil nicht festgestellt (UA S. 6 f.). Vielmehr stand der Angeklagte bis zuletzt im Erwerbsleben. Dies lässt dem Angeklagten die begründete Erwartung, seine Entlassung aus dem Strafvollzug erleben zu können. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straftäter schon nach dem Maß der verhängten Strafe die Gewissheit haben muss, im Anschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden, gibt es nicht. Insbesondere kann sich aus dem Lebensalter eines Angeklagten, etwa unter Berücksichtigung statistischer Erkenntnisse zur Lebenserwartung, keine Strafobergrenze ergeben (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - 4 StR 572/05, NStZ 2006, 500 f. mwN zur sog. „Opa-Bande“: Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Jahren bei einem 74, von neun Jahren bei einem 75 und von 12 Jahren bei einem 65 Jahre alten Angeklagten). 15 4. Auch der Ausspruch über die Verfallsanordnung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass nach § 111i Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 StPO eine (teilweise) Befriedigung des Verletzten vom Erlangten bzw. dessen Wert (§ 111i Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 StPO) in Abzug zu bringen ist, soweit der Verletzte nachweislich aus dem Vermögen befriedigt wurde, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden ist. Allein der dann noch verbleibende Vermögenswert unterliegt dem Auffangrechtserwerb des Staates. Dabei ist zu beachten, dass § 73c Abs. 1 StGB auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 4 StR 56/11,
§ 111iFeststellung 2 [Gründe] und Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 St
R 215/10, NJW 2011, 624 Rn. 15 mwN). Die Vorschrift ist zu prüfen, wenn naheliegende Anhaltspunkte für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen gegeben sind (BGH, Beschluss vom
- März 2011 - 1 StR 75/11, BGHSt 56, 191, 196). 16 Der Senat kann aufgrund der nicht nachvollziehbaren Ausführungen zur Schadenswiedergutmachung die erforderlichen Feststellungen zum Umfang der Befriedigung den Urteilsgründen nicht mit der für eine eigene Sachentscheidung gebotenen Sicherheit entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juni 2011 - 5 StR 109/11, NStZ 2012, 400 f.; Urteil vom
- Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39). 17 Um dem neuen Tatgericht insoweit insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, werden deshalb auch die insoweit zugehörigen Feststellungen - mit Ausnahme der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Wert des Erlangten - aufgehoben. Graf Jäger Cirener RiBGH Prof. Dr. Mosbacher gehörtdem Senat nicht mehr an und istdaher an der Unterschriftsleistunggehindert. Graf Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE611582017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public