(2012), § 2229 Rn. 12). Ferner wird zu berücksichtigen sein, dass es bei konkret begründeten Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers geboten sein kann, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. hierzu nur MünchKomm-BGB/Hagena,
- Aufl. § 2229 Rn. 60; Staudinger/Baumann aaO Rn. 69 f.). Hierbei wird das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung insbesondere die eigenen Angaben des beurkundenden Notars in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom
- Oktober 2001 sowie das ärztliche Gutachten für die Erblasserin im Betreuungsverfahren vom
- Februar 2001 in Rechnung zu stellen haben. Mayen Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE612472017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public