KORE612532017 ECLI:DE:BGH:2017:090217U1STR415.16.0 BGH 1. Strafsenat 20170209 1 StR 415/16 Urteil § 21 StGB, § 46 Abs 2 StGB, § 46 Abs 3 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 50 StGB, § 212 StGB, § 213 Alt 2 StGB vorgehend LG Landshut, 24. Mai 2016, Az: Ks 101 Js 36668/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafzumessung bei Kindstötung durch die Mutter: Berücksichtigung des Vortatverhaltens; verminderte Schuldfähigkeit 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Mai 2016 wird verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet. I. 2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Die Angeklagte wurde im Alter von fünfzehn Jahren zum ersten Mal schwanger. Mit dem Vater des Kindes hatte sie keine feste Beziehung. Ihre Schwangerschaft hatte sie den Eltern gegenüber bis zum achten Schwangerschaftsmonat verheimlicht, weshalb es mehrmals zu Vorhaltungen bzw. Vorwürfen seitens der Eltern kam. Sie brachte am 16. Dezember 2009 ihren Sohn R. zur Welt. Nachdem sie mit dem Gedanken gespielt hatte, das Kind zur Adoption frei zu geben und bereits Kontakt mit dem Jugendamt aufgenommen hatte, entschied sich die Angeklagte aber doch dafür, das Kind im Haus ihrer Eltern selbst aufzuziehen und ihre Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Während sich die Angeklagte an ihrem Arbeitsplatz befand, kümmerte sich entweder deren Mutter oder eine Tagesmutter um das Kind. 4 Anfang des Jahres 2015 hatte die Angeklagte eine neue Beziehung, die im März 2015 einvernehmlich beendet wurde. Zu diesem Zeitpunkt wusste die Angeklagte noch nicht, dass sie erneut schwanger geworden war. Die Schwangerschaft bemerkte sie erst im vierten Schwangerschaftsmonat. Sie sprach weder mit ihren Eltern, bei denen sie wohnte, ihrer ebenfalls im Haus lebenden Schwester, noch mit anderen Personen über die Schwangerschaft und nahm auch keine ärztliche Hilfe in Anspruch, sondern ging weiter - wie gewohnt - ihrer Arbeit nach. Sowohl gegenüber ihren Eltern als auch gegenüber ihrer Personalchefin, die sie wegen ihres Erscheinungsbildes angesprochen und eine erneute Schwangerschaft vermutet hatten, verneinte sie dies jeweils vehement. Es war ihr Plan, im Vorfeld der Entbindung eine Klinik aufzusuchen, das Kind dort zu gebären und anschließend zur Adoption freizugeben. Diesen Plan schob sie immer weiter vor sich her, ohne in irgendeiner Weise für die Geburt Vorbereitungen zu treffen. 5 In der Nacht vom 5. auf den 6. November 2015 wachte die Angeklagte, die wegen einer Erkältung gesundheitlich beeinträchtigt war, nachts auf und begab sich zur Toilette ins Badezimmer. Als sie dort sehr starke Schmerzen empfand, realisierte sie, dass die Geburt ihres Kindes unmittelbar bevorstand. Sie zog ihre Hose aus, setzte sich auf den Fußboden im Badezimmer und benutzte einen Badvorleger als Unterlage. Dort brachte sie unter starken Schmerzen ein 53 cm großes und 3.584 Gramm schweres Mädchen zur Welt. Das Kind war normal entwickelt, lebensfähig, ohne Missbildungen und atmete. Da die Angeklagte in dieser Situation für sich keinen Ausweg sah, entschloss sie sich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geburt, das neugeborene Kind zu töten. Dazu nahm sie eine 17 Millimeter breite Kordel aus einem im Badezimmer befindlichen Kapuzensweatshirt, legte diese um den Hals des Kindes, fixierte die massiv zugezogene Schlinge mit einem Knoten und drosselte das Neugeborene auf diese Weise mit der Kordel so lange, bis das Kind - wie von der Angeklagten beabsichtigt - verstarb. Zu diesem Zeitpunkt litt die Angeklagte an einer schweren akuten Belastungsreaktion. 6 Anschließend deckte sie das tote Kind mit Handtüchern zu, reinigte sich von den Folgen der Geburt und steckte die Leiche des Kindes - ohne Durchtrennung der Nabelschnur - zusammen mit der Plazenta und den Handtüchern in einen blauen Plastiksack. Diesen verbrachte sie zu ihrem Auto und legte ihn dort in den Kofferraum. Das Badezimmer und der mit Blut verschmierte Badvorleger wurden von der Angeklagten gereinigt, ohne dass von diesen Vorgängen jemand im Haus etwas mitbekam. Die Angeklagte brachte anschließend in den Morgenstunden ihren Sohn zu seiner Tagesmutter und ging ihrer gewohnten Arbeit nach. Am 11. November 2015 wurde von den Eltern der Angeklagten der Plastiksack mit der Leiche des Kindes im Kofferraum des Fahrzeugs der Angeklagten gefunden. 7 2. Sachverständig beraten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Angeklagte zur Tatzeit unter einer schweren akuten Belastungsreaktion litt und sich deshalb zum Zeitpunkt der Tötung ihres Kindes nicht ausschließbar im Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB befand. Ihre Einsichtsfähigkeit war aber weder aufgehoben „noch in erheblicher Weise vermindert“. II. 8 Die auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg; das angefochtene Urteil ist rechtsfehlerfrei. 9 1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen Totschlags (§ 212 StGB). 10 Insbesondere ist das Landgericht bei der Angeklagten auch rechtsfehlerfrei nicht von einem völligen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit gemäß § 20 StGB ausgegangen. Es hat sich insoweit den Ausführungen der Sachverständigen angeschlossen, die - entgegen dem Vorbringen der Revision - ausdrücklich (UA S. 31, 35, 36 und 37) dargetan hat, dass bei der Angeklagten zum Tatzeitpunkt zwar eine schwere akute Belastungsreaktion vorlag, die hinsichtlich ihrer Intensität aber nur eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB, nicht jedoch deren vollständige Aufhebung zur Folge hatte. 11 2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.