BGH, Beschluss vom 23.02.2017 – III ZB 60/16 – Entsprechende Anwendung des Veranlasserprinzips bei der Kostenentscheidung: Veranlassung der Klage durch einen vollmachtlosen…
KORE612622017 ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZB60.16.0 BGH 3. Zivilsenat 20170223 III ZB 60/16 Beschluss § 91 ZPO, § 97 ZPO, § 269 Abs 3 S 2 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 30. August 2016, Az: 10 W 37/16vorgehend LG Frankfurt, 8. Dezember 2015, Az: 2-24 O 154/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Entsprechende Anwendung des Veranlasserprinzips bei der Kostenentscheidung: Veranlassung der Klage durch einen vollmachtlosen Vertreter; Kosten der Klagerücknahme Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat - vom 30. August 2016 - 10 W 37/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.123,72 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger und der Beteiligte streiten nach Klagerücknahme über die Kosten des Rechtsstreits.
2 Der Kläger erteilte der späteren Insolvenzschuldnerin wegen ihm zustehender Schadensersatzansprüche eine schriftliche Inkassovollmacht. Gleichzeitig trat er die Forderungen an sie ab. Am 2. September 2013 beantragte die Insolvenzschuldnerin als Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Mahnbescheid gegen den Beklagten. Dieser legte Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens. Nach Fristsetzung des Landgerichts zur Anspruchsbegründung hat der Kläger die Rücknahme des Mahnantrags und der Klage erklärt. Der Beklagte hat beantragt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Beteiligten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin auferlegt.
3 Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts abgeändert und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts.
II.
4 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Landgericht habe dem Beteiligten nach Klagerücknahme durch den Kläger zu Unrecht in Abweichung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zwar sei anerkannt, dass im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten demjenigen aufzuerlegen seien, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst habe. Der vollmachtlose Vertreter komme als Veranlasser in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kenne. Vorliegend habe jedoch der Kläger den Prozess veranlasst, da er der Insolvenzschuldnerin eine umfassende Inkassovollmacht zur Einleitung aller Beitreibungsmaßnahmen erteilt habe. Die Vollmacht habe auch zur Erwirkung eines Titels und Einleitung eines Mahnverfahrens berechtigt. Sie sei nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger zugleich seine Forderung an die Insolvenzschuldnerin abgetreten habe. Der Kläger habe die Vollmacht auch nicht dahingehend verstehen können, dass die Beitreibung entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Vollmacht lediglich im eigenen Namen der Insolvenzschuldnerin gestattet sei.
6 Die Bevollmächtigung sei von dem ihr zugrunde liegenden Verhältnis zu trennen. Für das Außenverhältnis gegenüber dem Dritten seien die Vollmacht und ihr Umfang maßgebend. Selbst wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht missbrauche, indem er sich bewusst über die im Innenverhältnis auferlegte Bindung hinwegsetze, habe das Geschäft im Interesse des Dritten Rechtsfolgen für den Vertretenen. Das prozessuale Kostenrisiko des Missbrauchs der erteilten Vollmacht trage der Vollmachtgeber.
7 Die Insolvenzschuldnerin habe mithin bei der Einleitung des Mahnverfahrens nicht als vollmachtlose Vertreterin gehandelt. Dass sie einen etwaigen Mangel der Vollmacht gekannt habe, leuchte nicht ein. Aus dem Grundverhältnis folgende Kostenfreistellungs- oder -erstattungsansprüche des Klägers gegen die Insolvenzschuldnerin müsse der Kläger in einem eigenständigen Prozess verfolgen. Sie blieben im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO außer Betracht. Es sei auch kein Ausnahmefall nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO gegeben.
8 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
9 Nimmt der Kläger die Klage zurück, ist er nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Das Beschwerdegericht hat dem Kläger nach dieser Vorschrift zu Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
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13 Zwischen der Vollmacht zur Beitreibung der klägerischen Forderung im Namen des Klägers und der zeitgleich erfolgten (Voll-)Abtretung der klägerischen Forderung an die Insolvenzschuldnerin besteht zwar insofern ein gewisser Widerspruch, als infolge der Abtretung der Kläger nicht mehr Inhaber der Forderung ist, zu deren Beitreibung er die Insolvenzschuldnerin bevollmächtigt hat. Dies führt jedoch unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) nicht zu einer einschränkenden, mit dem Wortlaut der Vollmacht nicht zu vereinbarenden Auslegung dahingehend, dass der Bevollmächtigte - im Sinne eines einheitlichen und rechtlich möglichen Geschäfts (so OLG Frankfurt [2. Zivilsenat] aaO Rn. 21) - die an ihn abgetretene Forderung zumindest gerichtlich nur noch in seinem eigenen Namen geltend machen darf.
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15 Einem solchen, die Befugnis zur Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens umfassenden Inhalt der Vollmacht steht auch nicht die Werbung der Insolvenzschuldnerin entgegen. In dem Werbeschreiben vom 15. April 2013 wird lediglich zugesagt, dass den "Mandanten/Kunden" keine "Kosten oder Kostenausgleiche" entstehen. Daraus ergibt sich nicht, wie die Kostenfreiheit der Kunden erreicht werden soll. Insbesondere folgt aus dieser Formulierung nicht ein Ausschluss der Belastung der Kunden der Insolvenzschuldnerin mit Kostenforderungen im Außenverhältnis - wie etwa bei der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche durch die Insolvenzschuldnerin im Namen ihrer Kunden. Die versprochene Kostenfreiheit der Kunden war wirtschaftlich auch dadurch erreichbar, dass die Insolvenzschuldnerin im Innenverhältnis ihre Mandanten von Forderungen Dritter (z.B. Rechtsanwälte oder Gerichte) freistellte oder von den Kunden vorgenommene Zahlungen erstattete.
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