KORE612642017 ECLI:DE:BGH:2017:110117BIVZR74.14.0 BGH 4. Zivilsenat 20170111 IV ZR 74/14 Beschluss § 137 Abs 1 VVG, § 286 ZPO vorgehend OLG Bamberg, 23. Januar 2014, Az: 1 U 25/13vorgehend LG Aschaffenburg, 25. Januar 2013, Az: 32 O 384/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Geld- und Werttransportversicherung: Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers bei Abhandenkommen von Transportgut Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 23. Januar 2014 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Streitwert: 449.338,25 €. 1 I. Die Klägerin fordert Leistungen aus einer von ihr bei der Beklagten unter anderem auch zugunsten der A. Ltd., K. (Vereinigtes Königreich; im Folgenden: Versicherte) gehaltenen Transportversicherung. 2 Nach der Behauptung der Klägerin schloss die Versicherte im Oktober 2008 mit der Verkäuferin M. T. Import Export S.r.l., N. einen Vertrag über die Lieferung von Elektronikartikeln im Werte von 449.588,25 € ("F. N. ") und beauftragte den italienischen Frachtführer Autotrasporti T. C. damit, die Ware von N. in ein Lager in V. zu transportieren. Am 4. Dezember 2008 habe der Zeuge Ciro T. die von der Verkäuferin bereitgehaltenen Güter verpackt auf 33 Paletten geladen, um damit am darauffolgenden Tag nach V. zu fahren. Am 5. Dezember 2008 zwischen 4.10 Uhr und 4.20 Uhr sei er bei der Auffahrt auf die Autobahn Opfer eines Raubüberfalls geworden, bei dem er von den unbekannten Tätern zum Anhalten gezwungen, in einen PKW verbracht und später freigelassen worden sei, während sein LKW samt Ladung weggefahren worden sei. 3 Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - die auf 449.338,25 € bezifferte Klage nach Vernehmung dreier Zeugen abgewiesen, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, dass die Elektronikartikel, so wie von ihr behauptet, auf den LKW verladen worden seien. Im Übrigen sei die Beklagte auch nach § 137 Abs. 1 VVG n.F. leistungsfrei, weil die Versicherte es grob fahrlässig versäumt habe, ein Unternehmen zu beauftragen, das den Transport ohne längere Unterbrechungen und bei Tage hätte durchführen können. 4 Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zwar bestehe dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung, weil die Klägerin aktivlegitimiert sei und das Gericht - insoweit unter Gewährung der in der Kfz-Kaskoversicherung entwickelten Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer - davon ausgehe, dass der behauptete Raub, dessen äußeres Bild durch die Bekundungen des Zeugen T. erwiesen sei, stattgefunden und die Klägerin (oder die Versicherte) ihn auch nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe. 5 Es sei aber nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sich nicht davon überzeugt habe, dass der Inhalt der 33 verladenen Paletten nach Typ und Stückzahl der Elektronikartikel exakt der Aufstellung in der Rechnung der Verkäuferin vom 29. Oktober 2008 (Anlage K 5) entsprochen habe. Zu Recht habe es die Klägerin diesbezüglich als beweisfällig angesehen. Mit ihren Angriffen auf diese Beweiswürdigung könne die Klägerin nicht durchdringen. Die Verladung der Ware sei allein mittels der erwähnten Rechnung dokumentiert, die zugleich Transportbegleitpapier sei, während der Lieferschein vom 4. Dezember 2008 nur darauf Bezug nehme, ohne die Waren selbst zu benennen, und weitere Schriftstücke, etwa Kommissionierungspapiere, Packungs-/Versand-/Stücklisten nicht vorhanden seien. Ihr Fehlen sei im Streitfall weder durch anderweitige Dokumente noch durch Zeugenbeweis ausgeglichen worden. Die Zeugen hätten lediglich die Verpackung und Verladung von 33 Paletten, nicht aber die Übereinstimmung von deren Inhalt mit den in der Rechnung vom 29. Oktober 2008 aufgeführten Elektronikartikeln bestätigen können. 6 Dem Versicherungsnehmer einer Transportversicherung komme nicht die in der Rechtsprechung zur Hausratversicherung entwickelte Beweiserleichterung zugute, nach welcher bei Entwendung einer Vielzahl von Gegenständen, etwa eines Warenlagers oder einer Sammlung, vom Versicherungsnehmer lediglich der Nachweis geführt werden müsse, dass die Gegenstände "in etwa" oder "im Wesentlichen" in der angegebenen Menge vorhanden gewesen seien. Auch die vom Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Haftung des Frachtführers bei Transportverlust entwickelten Beweisgrundsätze seien nicht auf die Transportversicherung zu übertragen. 7 Wegen der Frage des Beweismaßes für den Nachweis der Vollständigkeit der an den Transporteur übergebenen Güter, die es für klärungsbedürftig hält, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. 8 II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen indes nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 9 1. Eine - vom Berufungsgericht angenommene - Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob dem Versicherungsnehmer einer Transportversicherung Beweiserleichterungen in Bezug auf das beförderte und abhanden gekommene Transportgut zu gewähren sind, ist nicht ersichtlich. 10 Eine Rechtsfrage ist dann klärungsbedürftig, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschlüsse vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 14; vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier. 11
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