BGH, Beschluss vom 19.11.2020 – I ZR 82/20 – Antrag auf Ruhen des Verfahrens: Erforderliches Einverständnis der Parteien; Anwaltszwang für Zustimmung Das Ruhen des Verfahrens…
KORE613242020 ECLI:DE:BGH:2020:191120BIZR82.20.0 BGH 1. Zivilsenat 20201119 I ZR 82/20 Beschluss § 78 ZPO, § 248 Abs 1 ZPO, § 251 S 1 ZPO vorgehend OLG Düsseldorf, 26. März 2020, Az: I-20 U 94/18vorgehend LG Düsseldorf, 1. August 2018, Az: 2a O 165/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Antrag auf Ruhen des Verfahrens: Erforderliches Einverständnis der Parteien; Anwaltszwang für Zustimmung Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet (§ 251 Satz 1 ZPO).
1 I. Die Klägerin hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts eingelegt. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben am 23. Oktober 2020 beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil die Parteien sich darauf verständigt hätten, ein Mediationsverfahren durchzuführen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3. November 2020 beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
2 II. Auf den Antrag der Klägerin, dem die Beklagte zugestimmt hat, war das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
3 1. Nach § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.
4 2. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
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6 Der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für die Klägerin tätige, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat den für die Ruhensanordnung erforderlichen Antrag gestellt. Diesem Antrag haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestimmt.
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