(1)Für den Angeklagten S. hat das Landgericht zunächst durch seine umfangreichen Feststellungen zum Vortatgeschehen ausgeschlossen, dass ein von der Rechtsordnung anerkannter Anspruch gegen den Zeugen R. bestehen kann. Es geht dabei zutreffend davon aus, dass die der Zahlung zugrunde liegende Abrede auf eine Steuerhinterziehung gerichtet und damit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 134 BGB insgesamt nichtig war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
- Juni 1954 - II ZR 70/53, BGHZ 14, 25, 30 f.; Beschluss vom
- November 2005 - IV ZR 57/05, NJW-RR 2006, 283 mwN), so dass gemäß § 817 Satz 2 BGB auch jegliche Kondiktionsansprüche ausgeschlossen waren, da beide Vertragspartner gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben (BGH, Urteil vom
- Oktober 2012 - 2 StR 591/11 Rn. 26, NJW 2013, 401 Rn. 26). Die ursprünglich angestrebte Erlangung eines (ungerechtfertigten) Steuervorteils war der alleinige Zweck der mit P. getroffenen Vereinbarung (vgl. zur Bedeutung dieser Zwecksetzung BGH, Beschluss vom
- November 2005 - IV ZR 57/05 - NJW-RR 2006, 283 mwN). Der Angeklagte S. hatte daher keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm an die Firma Sm. überwiesenen Geldes. Auch hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass P. die Geschäfte seiner Firma selbst führte und der Zeuge R. keine tatsächliche Verfügungsmacht über das Konto der Firma Sm. hatte, auf das der Geldbetrag aus der mit dem Briefkopf dieser Firma erstellten Scheinrechnung überwiesen wurde, so dass sich der Angeklagte S. wegen einer Rückforderung des überwiesenen Geldes an die Firma Sm. hätte wenden müssen und der Geschädigte R. damit ohnehin nicht sein „Vertragspartner“ war. 20 Auch in subjektiver Hinsicht erstrebte der Angeklagte S. eine rechtswidrige Bereicherung. Nach den Feststellungen des Landgerichts wusste er, dass er auf eine Rechnung der Firma Sm. eine Zahlung auf deren Geschäftskonto geleistet hatte und der Zeuge R. nicht sein „Vertrags-“ oder auch nur verantwortlicher Ansprechpartner war. Vielmehr hatte ihn der Zeuge R. immer wieder darauf ausdrücklich hingewiesen. Gleichwohl forderte der Angeklagte S. die Rückzahlung des Geldes, weil er den Zeugen R. persönlich haftbar machte und es ihm hierbei - wie die der eigentlichen Tat vorausgegangenen Bedrohungen des Zeugen belegen - gleichgültig war, wo der Geschädigte das Geld auftreibt, als er ihn auf Albanisch mit den Worten „Gebäre das Geld!“ (UA S. 14) zur Zahlung aufforderte. Das Landgericht hat in Bezug auf den Geschädigten R. damit einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ausgeschlossen, da sich der Angeklagte S. bei der Tat keinen Anspruch vorstellte, der von der Rechtsordnung anerkannt wird und den er mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte. 21
(2)Auch in Bezug auf den Angeklagten H. ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht lückenhaft. Insoweit hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei dargelegt, dass auch dieser gemeinsam mit seinem Bruder einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebte und ebenfalls billigend in Kauf nahm, dass kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem Zeugen R. bestand. 22 Nach den Feststellungen des Landgerichts und selbst nach dem Vortrag der Revision hatte der Angeklagte H. keine klaren Vorstellungen über Grund und Höhe des von seinem Bruder S. geltend gemachten Anspruchs. Vielmehr verließ er sich allein auf dessen pauschale Auskunft, die er nicht hinterfragte. Soweit das Landgericht hieraus schließt, dass dem Angeklagten H. damit die Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung gleichgültig war und er sie folglich billigend in Kauf nahm, damit sein Bruder S. finanziell befriedigt werde, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als der gesamte vom Landgericht festgestellte äußere Geschehensablauf im Vorfeld der eigentlichen Tat mit dem Treffen in der Nähe des Hauptbahnhofs in M. nach vorausgegangener Beschuldigtenvernehmung wegen Bedrohung, der gemeinsamen Fahrt in einem Pkw sowie der Bewaffnung mit einem Eisenrohr, um letztlich zu viert gegen den Zeugen R. vorzugehen, dafür spricht, dass auch der Angeklagte H. davon ausging, dass ein von der Rechtsordnung anerkannter und mit gerichtlicher Hilfe im Zivilprozess durchsetzbarer Anspruch gegen den Zeugen R. nicht bestand. Damit zieht das Landgericht hier aus den äußeren Tatumständen mögliche Schlussfolgerungen in Bezug auf den subjektiven Tatbestand, die das Revisionsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 1 StR 236/15 mwN). Insoweit hat das Landgericht auch nicht seine Darlegungspflicht verletzt, denn eine Beweiswürdigung kann ihrer Natur nach nicht erschöpfend in dem Sinne sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt werden (BGH, Urteile vom 23. Juni 2010 - 2 StR 35/10, StraFo 2010, 386 und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 285/10, NStZ-RR 2011, 50). 23 2. Auch der Schuldspruch der Angeklagten A. und Q. wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§ 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3a und § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5, §§ 22, 23, 27 Abs. 1, § 52 StGB) wird von den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen. 24
- a)Wegen Beihilfe wird gemäß § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 2 StR 58/15, NStZ-RR 2015, 343, 344 und vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; Urteil vom 16. Januar 2008 - 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284 mwN). Ein entsprechender Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21 mwN). Entscheidend ist, dass der Gehilfe die Dimension der Tat erfassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - 1 StR 454/14, NStZ-RR 2015, 75). Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist dagegen nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21). 25
- b)Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts auch insoweit frei von Rechtsfehlern. 26 Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte S. unmittelbar nach seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung bei der Polizeiinspektion D. wegen Bedrohung des Zeugen R. mit den drei weiteren Mitangeklagten in M. in der Nähe des Hauptbahnhofs getroffen, um nun zu viert vom Zeugen R. die Geldforderung einzutreiben. Die beiden Angeklagten A. und Q. erkannten damit spätestens auf der sich daran anschließenden gemeinsamen Fahrt im Pkw des Angeklagten S. von M. zur Baustelle, dass noch eine Geldforderung aus dem Scheinrechnungsgeschäft geltend gemacht werden sollte (UA S. 21), wobei sie im Hinblick auf die vorausgegangene Strafanzeige und die Form des Geldeintreibens zumindest billigend in Kauf nahmen, dass keine berechtigte Forderung durchgesetzt werden sollte. Darüber hinaus nahmen die Angeklagten A. und Q. spätestens an der Baustelle auch wahr, dass das Treffen mit dem Zeugen R. mit Hilfe eines vom Angeklagten S. mitgeführten Eisenrohrs, also unter Einsatz von Gewalt, geführt werden sollte (UA S. 13). Die Angeklagten A. und Q. kannten damit die wesentlichen Merkmale der Haupttat und haben durch ihre Anwesenheit am Tatort diese unterstützt. Der Angeklagte A. hielt sich sogar in unmittelbarer Nähe des eigentlichen Tatgeschehens auf und verstärkte dadurch die Durchführung der Tat sowie den Eindruck des Zeugen R. , unterlegen zu sein und sich nicht wehren zu können (UA S. 15 f.). Hinzu kam beim Angeklagten Q. , dass dieser auch an der das Scheingeschäft auslösenden ersten Unterredung selbst beteiligt war. Aus allen diesen Indizien konnte das Landgericht daher rechtsfehlerfrei auf eine Unterstützung der eigentlichen Haupttat der beiden Angeklagten S. und H. schließen, ohne dass die Angeklagten A. und Q. diese in allen Details kennen mussten. 27 3. Auch der Strafausspruch gegen alle Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand. 28
- a)Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11 Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15 Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107; jeweils mwN). Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteile vom 12. Januar 2005 - 5 StR 301/04, wistra 2005, 144; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11 Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15 Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107). 29
- b)Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat bezüglich der Angeklagten S. und H. ausgehend vom Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zunächst das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB erörtert und im Ergebnis verneint. Es wurde jedoch wegen des ausgebliebenen Taterfolgs jeweils eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, weil der Zeuge R. zu keinem Zeitpunkt zur Zahlung der unberechtigten Geldforderung bereit war und es damit an der Nähe zur Tatvollendung fehlte. Bei den Angeklagten A. und Q. erfolgte zusätzlich eine weitere Milderung in Bezug auf die Beihilfe gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind auch im Übrigen rechtsfehlerfrei. IV. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Raum Jäger Radtke Fischer Bär http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE613462017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public