KORE613642017 ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZB137.15.0 BGH 3. Zivilsenat 20170223 III ZB 137/15 Beschluss Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 MRK, § 345 ZPO, § 514 Abs 2 S 1 ZPO vorgehend LG Berlin, 16. Oktober 2015, Az: 55 S 275/14vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 26. September 2014, Az: 25 C 122/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Entschuldigte Terminsversäumnis: Vertrauen des Prozessbevollmächtigten auf die vom zuständigen Richter telefonisch zugesagte Terminsverlegung Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 892,50 €. I. 1 Der Kläger hat wegen eines ausstehenden Betrages von 892,50 € für von ihm angeblich erbrachte Dienstleistungen zunächst einen Mahn- und im Anschluss daran einen Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte erwirkt, die hiergegen rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Den zunächst auf den 18. Juli 2014 bestimmten Haupttermin, für den das persönliche Erscheinen "eines umfassend bevollmächtigten und sachkundigen Vertreters der Beklagten" angeordnet worden war, hat das Amtsgericht auf Antrag des Beklagtenvertreters auf den 26. September 2014 verlegt; die bisherigen prozessualen Ladungsanordnungen sind unverändert geblieben. Unter dem 3. Juli 2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine erneute Verlegung des Termins mit der Begründung beantragt, die Geschäftsführerin der Beklagten H. wolle den Termin persönlich wahrnehmen, halte sich zu diesem Zeitpunkt aber beruflich im Ausland auf. Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 hat das Amtsgericht den Parteien mitgeteilt, dass eine Verlegung auf den 24. Oktober 2014 in Betracht komme, und um Stellungnahme binnen einer Woche gebeten; zudem hat die Richterin eine Wiedervorlage der Gerichtsakte in zwei Wochen mit dem Hinweis "Termin verlegen" verfügt. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 13. Juli 2014 sein Einverständnis mit der Verlegung erklärt. Unter dem 15. Juli 2014 ist in der Akte eine Wiedervorlage "zur Frist gestr. Bl. 102 (Termin verlegen)" verfügt. Zu einer Verlegung des Termins ist es nicht gekommen. In einem - von der zuständigen Richterin nicht unterzeichneten - Vermerk vom 26. September 2014 heißt es sinngemäß, dass eine Umterminierung in Aussicht gestellt worden, die aus diesem Grund verfügte Wiedervorlage der Akte aber nicht erfolgt und dies bei der Terminvorbereitung nicht aufgefallen sei. 2 Der für den 26. September 2014 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung hat sodann stattgefunden; für die Beklagte ist niemand erschienen. Auf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht daraufhin ihren Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid durch zweites Versäumnisurteil verworfen. 3 Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung hat die Beklagte die Aufhebung dieses Urteils beantragt, weil ein Fall unverschuldeter Säumnis vorliege. Die allein mit der Sache vertraute Geschäftsführerin H. sei verhindert gewesen und die zuständige Amtsrichterin habe ihrem Prozessbevollmächtigten in einem Telefonat am 9. Juli 2014 die Verlegung auf den 25. Oktober 2014 mündlich bestätigt sowie eine entsprechende Ladung angekündigt. Deshalb habe er den neuen Termin entsprechend notiert und auf die Zusage des Gerichts vertrauen dürfen. 4 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. 5 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen verletzt die Verwerfung der Berufung als unzulässig die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 6 1. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil die Beklagte eine unverschuldete Versäumung des Verhandlungstermins am 26. September 2014, zu dem sie ordnungsgemäß geladen worden sei, nicht schlüssig dargelegt habe. Es sei bereits zweifelhaft, ob eine die beantragte Verlegung des Termins gebietende Verhinderung der Beklagten vorgelegen habe, weil nicht das persönliche Erscheinen der Geschäftsführerin H. angeordnet gewesen sei. Dies könne aber dahinstehen, weil das Nichterscheinen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dessen Verschulden sie sich zurechnen lassen müsse, einen Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht darstelle. Der für den 26. September 2014 anberaumte Termin sei weder aufgehoben noch verlegt worden, so dass der Prozessbevollmächtigte habe erscheinen müssen. Dabei sei unerheblich, ob er ohne die Anwesenheit der Geschäftsführerin H. zur Sache inhaltlich habe Stellung nehmen können; es könne auch offen bleiben, ob das behauptete Telefongespräch am 9. Juli 2014 zwischen ihm und der zuständigen Richterin stattgefunden habe. Er habe jedenfalls nicht allein aufgrund einer mündlichen Zusicherung und ohne entsprechende Ladung davon ausgehen dürfen, dass der Termin verlegt worden sei. Vielmehr habe er sich persönlich erkundigen und gegebenenfalls einen erneuten Terminverlegungsantrag stellen müssen. 7 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO seien vorliegend nicht gegeben gewesen, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 8 Nach dieser Vorschrift unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das, wie hier gemäß § 345 ZPO, der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt werden kann, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, ist dabei vollständig und schlüssig in der Rechtsmittelbegründung vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 - II ZR 233/09, NJW 2010, 2440 Rn. 5 mwN). Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall ausreichend geschehen. 9
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