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BGH IV ZR 365/13

KORE613722017 ECLI:DE:BGH:2017:230317BIVZR365.13.0 BGH

  1. Zivilsenat 20170323 IV ZR 365/13 Beschluss § 5a VVG vom 21.07.1994 vorgehend BGH,
  2. Dezember 2016, Az: IV ZR 365/13, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg,
  3. Oktober 2013, Az: 9 U 116/13vorgehend LG Hamburg,
  4. Juli 2013, Az: 332 O 90/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach Übernahme des Vertrages Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts -
  5. Zivilsenat - vom
  6. Oktober 2013 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.432,38 € festgesetzt. 1 Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom
  7. Dezember 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. 2 Der Schriftsatz des Klägervertreters vom
  8. Februar 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. 3 Es kann dahinstehen, ob im Jahr 2003 das Versicherungsverhältnis automatisch oder - wie die Revision meint - im Wege einer echten Vertragsübernahme auf d. VN überging. Im letzteren Fall hätte ein etwaiges Widerspruchsrecht d. VN nicht ein Zustandekommen des Versicherungsvertrages von Anfang an verhindern können. Diese Wirkung möchte d. VN mit seiner Widerspruchs-/Widerrufserklärung vom
  9. Januar 2013 erreichen. Diese Erklärung enthält zwar keine ausdrückliche Bezugnahme auf den Vertragsschluss durch den früheren Arbeitgeber d. VN im Jahr
  10. Sie bezieht sich aber nach ihrer dem Versicherer als Empfänger erkennbaren Zielrichtung auf den Versicherungsvertrag als solchen und nicht auf die Übernahme desselben. Wie die Revision in ihrer Stellungnahme zum Hinweis des Senats einräumt, will sich d. VN "im größtmöglichen Umfang" rückwirkend vom Versicherungsverhältnis lösen. Demgemäß verlangt er ausweislich der Forderungsaufstellung alle - nicht nur die von ihm, sondern auch die von seinem früheren Arbeitgeber gezahlten - Prämien zurück. 4 Ein möglicherweise auf d. VN übergegangenes Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG kann der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie insoweit aus dem in dem Hinweisbeschluss genannten Gründen nicht zugelassen ist. Auch wenn das Berufungsgericht die zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG genannten Gründe für "uneingeschränkt auf die Problematik einer etwaigen Europarechtswidrigkeit des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG (a.F.)" übertragbar gehalten hat, hat es die Zulassung eindeutig und wirksam auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch beschränkt. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE613722017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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