BGH, Beschluss vom 16.03.2017 – V ZA 11/17 – Zwangsversteigerungsverfahren: Versagung des Zuschlags wegen unrichtiger Mitteilung des Zinsanspruchs Die Anträge des Schuldners…
KORE614452017 ECLI:DE:BGH:2017:160317BVZA11.17.0 BGH 5. Zivilsenat 20170316 V ZA 11/17 Beschluss § 41 Abs 2 ZVG, § 83 Nr 6 ZVG vorgehend LG Gießen, 30. Dezember 2016, Az: 7 T 468/16vorgehend AG Alsfeld, 7. September 2016, Az: 33 K 22/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsversteigerungsverfahren: Versagung des Zuschlags wegen unrichtiger Mitteilung des Zinsanspruchs Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Alsfeld vom 7. September 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Oktober 2016 werden zurückgewiesen.
I.
1 Der Beteiligte zu 3 betreibt aus zwei vollstreckbaren Grundschuldausfertigungen vom jeweils 17. Dezember 2015 die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 2 (nachfolgend: der Schuldner). Angeordnet wurde die Zwangsversteigerung auf Antrag der ursprünglichen Gläubigerin mit Beschluss vom 8. Juni 2011. Grundlage war eine von der Beteiligten zu 1 und dem Schuldner im Jahr 1979 zugunsten der ursprünglichen Gläubigerin bestellte vollstreckbare Grundschuld in Höhe von 20.000 DM zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen. Die Grundschuld diente der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit der ursprünglichen Gläubigerin. Mit Beschluss vom 29. August 2012 ließ das Vollstreckungsgericht den Beitritt einer weiteren Gläubigerin zur Zwangsversteigerung zu. Als Vollstreckungstitel lag dem eine von der Beteiligten zu 1 und dem Schuldner im Jahr 1988 zugunsten einer Bausparkasse bestellte vollstreckbare Grundschuld über 142.000 DM zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen zugrunde. Während des Verfahrens wurden die in den Grundschulden titulierten Zinsansprüche einheitlich jeweils auf die Zeit ab dem 1. Januar 2005 beschränkt. Das Vollstreckungsgericht hob mit Beschluss vom 27. November 2013 das Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2004 geltend gemachten Zinsansprüche auf.
2 Das Vollstreckungsgericht hat Termin zur Versteigerung auf den 22. August 2016 bestimmt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 hat es sämtlichen Beteiligten eine „Mitteilung gemäß § 41 Abs. 2 ZVG“ gemacht und darin dingliche Zinsen ab dem 22. Juni 1983 bzw. ab dem 20. Oktober 1998 statt ab dem 1. Januar 2005 ausgewiesen. In dem Versteigerungstermin am 22. August 2016 ist die Beteiligte zu 5 Meistbietende geblieben. Das Vollstreckungsgericht hat Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag auf den 7. September 2016 bestimmt und in diesem Termin der Beteiligten zu 5 den Zuschlag erteilt. Durch weiteren Beschluss vom 19. Oktober 2016 hat es den Zuschlagsbeschluss wegen eines Schreibfehlers hinsichtlich des Meistgebots berichtigt. Die Zuschlagsbeschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen will sich der Schuldner mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde wenden und beantragt dafür sowie - sinngemäß - für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses Prozesskostenhilfe.
II.
3 1. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, begründet die notwendige Erfolgsaussicht nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen oder in der Sache unzutreffend entschieden worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZA 35/15, juris Rn. 3; Beschluss vom 19. September 2014 - V ZA 16/14, juris Rn. 2). Das ist nicht der Fall. Ein gemäß § 100 ZVG zulässiger Beschwerdegrund gegen die Zuschlagserteilung liegt nicht vor.
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11 (a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind (auch) Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 6 ZVG jedenfalls bis zur Erteilung des Zuschlags grundsätzlich heilbar, wenn sich eindeutig feststellen lässt, dass der Verfahrensfehler Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367; Senat, Beschluss vom 10. April 2008 - V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018 Rn. 17; Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 109/13, NJW-RR 2014, 400 Rn. 7).
12 (b) So liegt der Fall hier. Das Vollstreckungsgericht hat zu Beginn des Versteigerungstermins am 22. August 2016 die Beteiligten ausdrücklich auf die inhaltliche Unrichtigkeit der Mitteilung gemäß § 41 Abs. 2 ZVG hingewiesen und diese - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 27. November 2013 - korrigiert. Dass der Schuldner in seinen Rechten beeinträchtigt worden ist, insbesondere bei einer inhaltlichen Richtigkeit der Mitteilung vom 26. Juli 2016 ein höheres Gebot erzielt worden wäre, ist deshalb auszuschließen. Gegen eine Rechtsverletzung spricht im übrigen auch der Umstand, dass nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts dem Schuldner der Beschluss vom 27. November 2013, aus dem sich die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens bezüglich der Zinsansprüche bis zum 31. Dezember 2004 ergab, zugestellt worden war. Für ihn war deshalb ohne weiteres erkennbar, dass die Mittteilung gemäß § 41 Abs. 2 ZVG lediglich aufgrund eines Versehens ein falsches Zinsdatum aufwies.
13 2. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist auch der weitere - sinngemäß gestellte - Antrag des Schuldners, ihm für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren, zurückzuweisen.
14 Der Vollstreckungsschutz setzt regelmäßig voraus, dass die Beschwerde nach summarischer Einschätzung zulässig ist, in der Sache nicht ohne Erfolgsaussichten erscheint und dem Beschwerdeführer durch die Vollstreckung irreparable oder jedenfalls größere Nachteile drohen als dem Beschwerdegegner (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2013 - V ZA 27/13, juris Rn. 9 mwN). Insoweit fehlt es aus den oben dargelegten Gründen jedenfalls an der erforderlichen Erfolgsaussicht.
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