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BGH 1 StR 586/25

KORE615042026 ECLI:DE:BGH:2026:300426B1STR586.25.0 BGH 1. Strafsenat 20260430 1 StR 586/25 Beschluss vorgehend LG München I, 2. Juli 2025, Az: 1 Ks 125 Js 167408/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Die

§ 344Abs. 2 Satz 2 Anforderungen 2 mw

N). Die Sätze 1 und 4 aus Ziffer 6 des vom Kriminalbeamten vorgelesenen Formulars „Belehrung von vorläufig festgenommenen Personen (Vorläufige Festnahme nach §§ 127, 127b StPO)“ setzen die in § 136 Abs. 1 Satz 5 StPO normierte Belehrungspflicht über das Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen zu können, unmissverständlich um (‚notwendige Verteidigung insbesondere bei schwerwiegenden Tatvorwürfen‘; „Unabhängig davon können Sie die Bestellung einer Pflichtverteidigerin oder eines Pflichtverteidigers jederzeit schriftlich oder mündlich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft beantragen.“). Gleiches gilt in Bezug auf die vom Vernehmungsbeamten mit eigenen Worten erteilte Belehrung (Seiten 7 f. des polizeilichen Wortlautprotokolls vom

  1. Juli 2024; vorgetragen auf Seiten 33 f. der Revisionsbegründung vom
  2. Oktober 2025). Der Kriminalbeamte hatte der Beschwerdeführerin zuvor bekanntgegeben, dass gegen sie wegen eines Tötungsdelikts ermittelt werde, und erläutert, dass dies ein schwerwiegender Tatvorwurf sei. Seine nachfolgenden Ausführungen, dass zu Vernehmungsbeginn eine Vorführung zum Amtsgericht zur Entscheidung über die Haft (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erste Alternative StPO) nicht feststand und folglich eine polizeiliche Vernehmung ohne einen Rechtsanwalt möglich blieb (vgl. dazu BT-Drucks. 19/15151 S. 6; BGH, Beschluss vom
  3. April 2022 - 3 StR 16/22,

§ 141Abs.

2 Vorverfahren 1 Rn. 7 ff.), sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Wie das Wortlautprotokoll insbesondere auf Seite 24 (vorgetragen auf Seite 50 der Revisionsbegründung) belegt, hatte die Angeklagte verstanden, dass ein Pflichtverteidiger für ihre Vernehmung hinzuziehen gewesen wäre, wenn sie dies beantragt hätte („KHK R.: [...] möchten Sie jetzt Angaben zu dem Sachverhalt machen auch ohne Anwalt hier? [...] aber Sie möchten was dazu sagen, habe ich das richtig verstanden? Antwort: Ja natürlich. [...] KHK R.: [...] und es ist auch okay, wenn kein Anwalt dabei ist momentan? Antwort: Im Moment ja“). Nach alledem kann offenbleiben, ob die Einführung des „Antragsmodells“ in § 141 Abs. 1 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128; vgl. auch BR-Drucks. 364/19 S. 3) eine Neubewertung der Frage erfordert, ob eine entgegen § 136 Abs. 1 Satz 5 StPO unterbliebene Belehrung über das Antragsrecht zur Bestellung eines Pflichtverteidigers - anders als nach der vorherigen Rechtslage (dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - 5 StR 628/19 Rn. 6 und vom 6. Februar 2018 - 2 StR 163/17,

§ 136Belehrung 19 Rn.

2 ff. sowie EGMR, Urteil vom

  1. Mai 2023 - 57818/18 Rn. 94) - ein absolutes Beweisverwertungsverbot zur Folge hat.
  2. Der Schriftsatz der Verteidigung vom
  3. April 2026 ist Gegenstand der Beratung gewesen. Jäger Bär Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE615042026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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