BGH, Beschluss vom 23.04.2026 – 4 StR 670/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. August 2025 wird a) die Urteilsformel dahin…
KORE615082026 ECLI:DE:BGH:2026:230426B4STR670.25.0 BGH 4. Strafsenat 20260423 4 StR 670/25 Beschluss vorgehend LG Bremen, 28. August 2025, Az: 42 KLs 6/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. August 2025 wird
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl, schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Bremen vom 28. Juni 2023, Az. 103 Ls 406 Js 6348/23 (8/23), zu einer „Jugendstrafe“ von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem eine isolierte Fahrerlaubnissperre sowie die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes „des Erlangten“ in Höhe von 114.690 € angeordnet.
2 Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, führt zu einer Ergänzung hinsichtlich der einbezogenen Verurteilungen und einer Reduzierung des Einziehungsbetrags; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Einbeziehung eines früheren Urteils gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG auch ein bereits in jenes Urteil einbezogenes Urteil im Tenor des neuen Urteils aufzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - 3 StR 385/23, NStZ 2024, 619 Rn. 11; Beschluss vom 26. März 2014 - 1 StR 97/14; Beschluss vom 15. März 2000 - 2 StR 55/00). Entsprechend hat der Senat die Urteilsformel ergänzt.
4 2. Der Einziehungsbetrag ist um 6.000 € zu reduzieren.
5 Die Urteilsgründe ergeben nicht in der gebotenen Eindeutigkeit, dass der Angeklagte das bei ihm nach der urteilsgegenständlichen Unfallflucht in der Nacht vom 11. auf den 12. Januar 2025 sichergestellte Bargeld in Höhe von 6.000 €, auf dessen Herausgabe er verzichtet hat, aus anderen rechtswidrigen Taten erlangt hat. Zwar hat der Angeklagte selbst erklärt, dass dieses Geld aus Entlohnungen für vorangegangene (nicht ausgeurteilte) Taten stamme. Er hat aber auch angegeben, aus der Tat unter II.1.b) der Urteilsgründe am 11. Januar 2025 Bargeld in Höhe von insgesamt 9.090 € erlangt zu haben, wobei insoweit dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob eine Ablieferung dieses Geldes noch vor dem Unfall am späten Abend stattgefunden hat. Da somit jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass der Geldbetrag aus abgeurteilten Diebstahls- oder Betrugstaten stammt, kann eine doppelte Abschöpfung anders als durch die vom Senat vorgenommene Anrechnung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024 - 4 StR 93/24, juris Rn. 13).
6 3. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Quentin RiBGH Dr. Scheußbefindet sich imUrlaub und ist daheran der Signaturgehindert.
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