BGH, Beschluss vom 22.04.2026 – 5 StR 8/26
KORE615102026 ECLI:DE:BGH:2026:220426B5STR8.26.0 BGH 5. Strafsenat 20260422 5 StR 8/26 Beschluss vorgehend LG Hamburg, 23. September 2025, Az: 618 KLs 6/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. September 2025 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beilhilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und den Anrechnungsmaßstab für in Bulgarien vollzogene Auslieferungshaft bestimmt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die auf die Revision des Angeklagten gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
3 2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben, weil die Strafkammer das Vorliegen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht geprüft und die Strafe aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zugemessen hat.
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