KORE615122026 ECLI:DE:BGH:2026:060526BSTB25.26.0 BGH 3. Strafsenat 20260506 StB 25/26 Beschluss vorgehend BGH, 2. April 2026, Az: 1 BGs 329/26 DEU Bundesrepublik Deutschland Die sofortige Beschwerde d
§ 143aAbs. 1 Aufhebung 1; vom 2. August 2023 - 3 St
R 499/22, juris Rn. 4; SSW-StPO/Beulke/Salat,
- Aufl., § 143a Rn. 2; MüKoStPO/Kämpfer/Travers,
- Aufl., § 143a Rn. 4; BT-Drucks. 19/13829, S. 46). Mit dieser Regelung wird dem grundsätzlichen Vorrang der Wahl- vor der Pflichtverteidigung entsprochen, der Gefahr inkohärenter Verteidigungsaktivitäten begegnet und Kosteninteressen des Staates Rechnung getragen. 10 Nur ausnahmsweise kann gemäß § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO von der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung abgesehen werden, und zwar dann, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 StPO erforderlich ist, also die Verteidigung durch einen zusätzlichen (Pflicht-)Verteidiger zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom
- August 2024 - StB 47/24,
§ 143aAbs. 1 Aufhebung 1). 11 c) Keine der beiden - abschließenden (BGH, Beschluss vom 21. August 2024 - St
B 47/24,
§ 143aAbs. 1 Aufhebung 1; LR/Jahn, St
PO,
- Aufl., § 143a Rn. 8) - Voraussetzungen, unter denen von der grundsätzlich zwingenden Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung Abstand zu nehmen wäre, ist erfüllt. 12 aa) Anhaltspunkte dafür, dass die drei Wahlverteidiger oder auch nur einer von ihnen das Mandat demnächst niederlegen werden, um anschließend selbst eine Beiordnung als Pflichtverteidiger zu beantragen, also durch die Wahlverteidigermandatierung letztlich ein Pflichtverteidigerwechsel bewirkt werden soll (vgl. zur Konstellation des Herausdrängens des Pflichtverteidigers durch einen „Zunächst-Wahlverteidiger“, der absehbar in der Folge das Mandat niederlegen und seine Beiordnung beantragen wird, BT-Drucks. 19/13829 S. 46), sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte nicht über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Gebühren für die Tätigkeit jedenfalls eines Wahlverteidigers längerfristig aufzubringen. Dies gilt auch deshalb, weil der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit im Auftrag eines fremden Staates tätig wurde, in dessen Diensten er steht, so dass er naheliegend - und wie zudem auch im Schriftsatz der Pflichtverteidigerin vom
- März 2026 vorgebracht worden ist - von dritter Seite Unterstützung zur Finanzierung seiner Verteidigung erfahren dürfte. Im Übrigen wäre in dem Fall, dass erneut eine Pflichtverteidigerbestellung erforderlich wird, namentlich bei einer Niederlegung sämtlicher Wahlverteidigermandate, grundsätzlich keiner der drei Wahlverteidiger, sondern die bisherige Pflichtverteidigerin erneut zu bestellen (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom
- April 2025 - StB 13/25, StraFo 2025, 323; vom
- August 2024 - StB 47/24,
§ 143aAbs. 1 Aufhebung 1; vom 27. Dezember 2023 - 5 St
R 499/23, NStZ-RR 2024, 59; KG, Beschluss vom
- Oktober 2021 - 3 Ws 276/21, NStZ 2022, 383 Rn. 5, 9; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 143a Rn. 6). 13 bb) Eine Aufrechterhaltung der Pflichtverteidigerbestellung ist auch nicht aus den Gründen des § 144 StPO erforderlich (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen BGH, Beschlüsse vom
- März 2026 - StB 13/26, juris Rn. 10 ff.; vom
- April 2025 - StB 13/25, StraFo 2025, 323, 324; vom
- August 2024 - StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354, 355 mwN; vom
- März 2022 - StB 5/22, NStZ 2022, 696 Rn. 13; vom
- August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13). Mit seiner Entscheidung hat der Ermittlungsrichter den ihm insofern zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt genügen die drei vom Beschuldigten gewählten Verteidiger für eine sachgerechte und effektive Wahrnehmung seiner Verteidigungsbelange im Ermittlungsverfahren. Denn der Lebenssachverhalt, auf den sich der Tatvorwurf bezieht, und die zu beantwortenden Rechtsfragen (vgl. insofern BGH, Beschluss vom
- Dezember 2025 - StB 60/25, juris) sind nicht derart außergewöhnlich komplex, dass zu ihrer Erfassung und Durchdringung noch ein weiterer - vierter - Verteidiger erforderlich wäre. 14 Auf die Frage, ob wegen möglicher Terminkollisionen der Wahlverteidiger zu einem späteren Zeitpunkt eine Pflichtverteidigerbestellung zur zügigen Durchführung einer Hauptverhandlung veranlasst sein könnte, kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen derzeit nicht an. Anders als mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, kann zudem aus dem Umstand, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfangreich ist, nicht der Schluss gezogen werden, dass unabhängig von der Zahl der Wahlverteidiger auch ein vom Staat bestellter Pflichtverteidiger an der Verteidigung des Beschuldigten mitwirken muss. Denn nach der gesetzlichen Regelung hat die Wahlverteidigung Vorrang vor der Pflichtverteidigung (vgl. BGH, Beschluss vom
- August 2024 - StB 47/24,
§ 143aAbs.
1 Aufhebung 1); solange ein Wahlverteidiger oder - sofern eine effektive Verteidigung nur durch das arbeitsteilige Zusammenwirken mehrerer Verteidiger gewährleistet werden kann - mehrere Wahlverteidiger für einen Beschuldigten tätig sind, ist für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum. 15
- cc)Soweit der Beschuldigte die Bedeutung seiner bisherigen Pflichtverteidigerin in seinem Verteidigerteam, das starke Vertrauensverhältnis zu ihr und den Verlust von Verteidigungskontinuität betont, steht es ihm grundsätzlich frei, Rechtsanwältin B. als Wahlverteidigerin weiterhin zu engagieren, wobei das allerdings wegen der derzeit erreichten Höchstzahl von drei Wahlverteidigern (§ 137 Abs. 1 Satz 2 StPO) zur Vermeidung einer Zurückweisung nach § 146a StPO unter Auflösung des Mandatsverhältnisses zu einem der gegenwärtigen Wahlverteidiger geschehen müsste. Im Übrigen ist der angefochtene Beschluss wesentlich auf die eigene Entscheidung des Beschuldigten zurückzuführen, zwei weitere Wahlverteidiger zu mandatieren. 16
- dd)Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs sowie die Darlegungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 16. April 2026. 17 3. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Beschuldigten mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen. Schäfer Hohoff Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE615122026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public