BGH, Urteil vom 11.02.2026 – 2 StR 430/25
KORE615172026 ECLI:DE:BGH:2026:110226U2STR430.25.0 BGH 2. Strafsenat 20260211 2 StR 430/25 Urteil vorgehend LG Marburg, 17. Februar 2025, Az: 3 KLs 2 Js 10592/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 17. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang unter Freispruch im Übrigen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat mit Urteil vom 19. Juni 2024 (2 StR 2/24) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten betraf, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden war, und im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
2 Nunmehr hat das Landgericht das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO betreffend die Tat eingestellt, von der der Angeklagte im ersten Rechtsgang freigesprochen worden war, und den Angeklagten im Übrigen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen.
I.
3 Nach den rechtskräftigen Feststellungen forderte der Angeklagte am 20. Juni 2022 von zwei Geschädigten in deren Wohnung mit der Drohung, sie und ihre Familien zu töten, und unter Vorzeigen einer Schreckschusspistole die Zahlung von 10.000 Euro, auf die er - wie er wusste - keinen Anspruch hatte. Er wollte damit erhebliche Schulden aus seinem Kokainkonsum und aus Betäubungsmittelgeschäften begleichen. Die Geschädigten sagten zu, das Geld bis 22 Uhr des Folgetages aufzubringen, gingen indes zur Polizei, die den Angeklagten und seinen Mittäter festnahm.
4 Nunmehr hat sich das Landgericht sachverständig beraten davon überzeugt, dass der Angeklagte bei Tatbegehung nicht vermindert schuldfähig gewesen sei, dass bei ihm aber ein Hang im Sinne des § 66 StGB bestehe, Straftaten zu begehen. Infolge dieses Hanges sei er für die Allgemeinheit gefährlich. Mildere Mittel als die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung stünden nicht zur Verfügung.
II.
5 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
6 1. Mit ihren Formalbeanstandungen dringt die Revision nicht durch.
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9 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
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12 Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB liegen vor. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 StGB bejaht hat, sind - zumal eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsumfangs (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 1 StR 612/18, NStZ-RR 2020, 15, 16 mwN) - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat insbesondere gesehen und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts steht, der Ermessensspielraum sich jedoch bei frühkriminellen Hangtätern verengt, die das 21. Lebensjahr gerade erst überschritten haben.
Bei ihnen ist die Sicherungsverwahrung nur in Ausnahmefällen unter strengen Anforderungen bei besonders schweren Straftaten zulässig und bedarf besonders sorgfältiger Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - 2 StR 511/21, BGHR StGB § 66 Abs. 3 Ermessensentscheidung 1; Beschlüsse vom 5. Oktober 1988 - 3 StR 406/88, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Gefährlichkeit 1; vom 6. August 1997 - 2 StR 199/97, Rn. 13; vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, StV 2011, 673 f., und vom 4. Februar 2014 - 3 StR 451/13, NStZ-RR 2014, 107). Eine solche Würdigung hat die auch insoweit sachverständig beratene Strafkammer vorgenommen und dabei - wie geboten (vgl. BGH, Urteile vom 20. November 2007 - 1 StR 442/07, StV 2008, 139, 140, und vom 22.
Juni 2022 - 2 StR 511/21, aaO; Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensausübung 1) - die Wirkung eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretende Haltungsänderung im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt. Sie hat insbesondere in den Blick genommen, ob sich aus dem gesamten Nachtatverhalten des Angeklagten Anhaltspunkte für eine im Urteilszeitpunkt bereits hinreichend manifeste Haltungsänderung ergeben haben, und dies - in einer tragfähigen Gesamtschau aller festgestellten Umstände - verneint. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE615172026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public