R 406/88,
R 199/97, Rn. 13; vom
2 Ermessensausübung 1) - die Wirkung eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretende Haltungsänderung im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt. Sie hat insbesondere in den Blick genommen, ob sich aus dem gesamten Nachtatverhalten des Angeklagten Anhaltspunkte für eine im Urteilszeitpunkt bereits hinreichend manifeste Haltungsänderung ergeben haben, und dies - in einer tragfähigen Gesamtschau aller festgestellten Umstände - verneint. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE615172026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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