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BGH I ZR 97/15

KORE615182017 ECLI:DE:BGH:2016:061016UIZR97.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20161006 I ZR 97/15 Versäumnisurteil § 19a UrhG, § 69c Nr 4 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 97a Abs 1 UrhG vom 07.07.2008, § 23 Abs 3 S

m Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht

rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Rechte

r Verwertung des Computerspiels "T. W. ". Zwischen dem

  1. und
  2. Juni 2011 wurde eine Datei mit diesem Computerspiel insgesamt neunmal von einem dem Beklagten

zuordnenden Internetanschluss über eine Tauschbörse im Internet

m Download angeboten. 2 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte sei ihr gegenüber

r Unterlassung des von ihr als rechtsverletzend beanstandeten Downloadangebots verpflichtet. Mit ihrer Klage hat sie den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 300 €, auf Ersatz von Ermittlungskosten in Höhe von 39,64 € sowie auf Erstattung pauschalierter Abmahnkosten in Höhe von 500 € in Anspruch genommen. 3 Die Klägerin hat behauptet, bereits vor dem offiziellen Verkaufsstart am 17. Mai 2011 seien weit über 100.000 Vorbestellungen des Computerspiels

verzeichnen gewesen. Das Spiel sei in den Bestseller-Charts des Anbieters Amazon

diesem Zeitpunkt an erster Stelle geführt worden. 4 Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten

verurteilen,

  1. an die Klägerin 500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  2. Februar 2013

zahlen,

  1. an die Klägerin 39,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  2. Mai 2014

zahlen,

  1. an die Klägerin 300 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  2. August 2011

zahlen. 5 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat in Abrede gestellt, das Computerspiel "T. W. " über seinen Internetanschluss

m Download

r Verfügung gestellt

haben. 6 Das Amtsgericht hat den Beklagten

r Zahlung von 178,64 € (100 € Schadensersatz, 39,64 € Ermittlungskosten, 39 € Abmahnkosten) nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten

r Zahlung von insgesamt 532,54 € (300 € Schadensersatz, 39,64 € Ermittlungskosten, 192,90 € Abmahnkosten) nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Berufung der Klägerin

rückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages von 307,10 € weiter. 7 Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin

r mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil

entscheiden. 8 I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als teilweise begründet angesehen. Es hat angenommen, der Klägerin stehe ein aus einem Gegenstandswert von 2.000 € berechneter Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung

. Hierzu hat es ausgeführt: 9 Der Gegenstandswert der der Klägerin nach § 97a UrhG

zusprechenden Abmahnkosten richte sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruches. Dieser sei mit dem Doppelten der angemessenen Lizenzgebühr anzusetzen. Der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung entspreche der üblichen und angemessenen Lizenzgebühr. Diese sei in Ermangelung einer marktüblichen Lizenz anhand des gängigen Kaufpreises für ein Computerspiel am Markt und unter Berücksichtigung des Umstandes

bestimmen, dass das beanstandete Downloadangebot an eine unendliche Zahl von Nutzern gerichtet sei. Im Hinblick auf eine im Bereich des Massenphänomens File-Sharing

vermeidende Überkompensation

gunsten der Rechtsinhaber sei der Lizenzschaden auf 1.000 €

schätzen. Hiernach sei der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruches mit einem Betrag von 2.000 € anzusetzen, so dass sich die erstattungsfähigen Kosten der Abmahnung auf 192,90 € beliefen. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. 11 1. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil

entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 19. März 2015 - I ZR 190/13, TranspR 2015, 342 Rn. 10 = VersR 2016, 211 mwN). 12 2. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt

treffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gemäß § 97a Abs. 1 UrhG aF von dem Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann. 13 a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis

m

  1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom
  2. Oktober 2013 (BGBl I, S. 3714, 3717) mit Wirkung ab dem
  3. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen

r Wirksamkeit der Abmahnung und

r Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage

m Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl.

§ 97aAbs. 1 Satz 2 Urh

G aF BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 145/10,

M 2012, 34 Rn. 8 mwN; Urteil vom

  1. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 - BearShare; Urteil vom
  2. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 56 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III). 14 b) Nach § 97a Abs. 1 UrhG aF soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Danach besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenersatz, wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterlassungsanspruch

grunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg

weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos

stellen (BGH, Urteil vom

  1. Januar 2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 - Kräutertee; Urteil vom
  2. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 16 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis; Urteil vom
  3. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 55 ff. = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II). Diese Voraussetzungen sind gegeben. 15 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin habe im Zeitpunkt der an den Beklagten gerichteten Abmahnung wegen der öffentlichen

gänglichmachung des Computerspiels ein auf Unterlassung gerichteter Anspruch

gestanden (§ 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG). 16

(1)Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Streitfall davon auszugehen, dass das Computerprogramm "T. W. " nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 69a Abs. 3 UrhG urheberrechtlich geschützt ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine Datei mit dem Computerspiel "T. W. " ohne

stimmung der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte

den von der Klägerin vorgetragenen Zeiten über einen dem Beklagten

zuordnenden Internetanschluss im Wege des "File-Sharing" Teilnehmern einer Tauschbörse

m Herunterladen angeboten worden. Hierdurch ist widerrechtlich in das der Klägerin

stehende Recht der öffentlichen

gänglichmachung (§§ 19a, 69 c Nr. 4 UrhG) eingegriffen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11,

M-RD 2012, 587 Rn. 32 f.). 17

(2)Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts, die die Revision als ihr günstig hinnimmt, haftet der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses täterschaftlich für die vorgenannten Rechtsverstöße. Hiervon ist für die Revisionsinstanz auszugehen. 18 bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der Abmahnung den an eine berechtigte Abmahnung

stellenden Anforderungen entsprechen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 19 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung

berechnen seien, sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzusetzen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 20 a) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen

bestimmen (BGH, Urteil vom

  1. November 2013 - X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 13 = WRP 2014, 317 - Einkaufskühltasche; Rohn in Mayer/Kroiß, RVG,
  2. Aufl., § 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin

überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind (BGH, Urteil vom

  1. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 22 - Resellervertrag; Urteil vom
  2. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 17 - Einkaufskühltasche; Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren,
  3. Aufl., Kap. 41 Rn. 92). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand. 21 b) Im Ausgangspunkt

treffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Abmahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entspricht. 22 c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Wert des von der Klägerin mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsbegehrens sei mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht

gestimmt werden. 23 aa) Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles

bewerten (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 = WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, Beschluss vom
  2. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung; BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 - Solarinitiative; Hirsch in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht,
  4. Aufl., Kap. 18 Rn. 28). 24 bb) Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor; vgl. BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; KG Berlin,

M-RD 2011, 543, 544; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227; OLG Celle,

M-RD 2014, 486 Rn. 5; OLG Schleswig,

M-RD 2015, 473 Rn. 10; OLG München, BeckRS 2015, 08403 Rn. 6; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht,

  1. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger aaO § 105 UrhG Rn. 8; Rachow in Limper/Musiol, Urheber- und Medienrecht, 2011, Kap. 21 Rn. 252; Nordemann-Schiffel in Mayer/Kroiß aaO Anhang I Abschnitt V Rn. 13). Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt (BGH, Beschluss vom
  2. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 216 Rn. 5; BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, Beschluss vom
  3. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7, mwN; Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess,
  4. Aufl., Kap. 40 Rn. 39; Teplitzky/Feddersen Kap. 49 Rn. 13 und 16). 25 cc) Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstellers ist darauf gerichtet, in

kunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen

unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung

. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger

widerhandlungen - Rechnung

tragen sein (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 341 Rn. 3; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 205; Ahrens/Büttner aaO Kap. 40 Rn. 40; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14; Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 87 Rn. 3). 26

  1. d)Diesen Maßstäben wird eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiert, nicht gerecht. 27
  2. aa)In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs verschiedentlich auf der Grundlage der für die geschehene Nutzungshandlung anzusetzenden Lizenzgebühr berechnet (vgl.

r öffentlichen

gänglichmachung von Produktfotografien OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 93, 94; OLG Hamm, GRUR-RR 2013, 39; OLG Nürnberg, WRP 2013, 667, 668; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 228 und eines Kartenausschnitts OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126 sowie in Abgrenzung hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2015 - 4 U 34/15, juris Rn. 173). Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung

grunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012 - 22 W 55/12, juris

r öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig,

M-RD 2015, 473 und LG Flensburg,

M 2016, 299

m Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO,

  1. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "Urheberrechtsverletzung"; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO,
  2. Aufl., § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung"). 28 bb) Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerdings weder der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen

beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang

bringen (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Januar 2015 - I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.; Urteil vom
  2. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 29 ff. = WRP 2016, 1525 - Tannöd). 29 Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künftiger Verletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen Wertes des verletzten Schutzrechts

bestimmen und dieser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Rechtsinhaber bei der Auswertung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nutzungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229, 230; OLG Köln,

M 2013, 497, 498). Dass die Erteilung einer Lizenz im Falle der widerrechtlichen

gänglichmachung durch Bereitstellung eines Werkes in einer Internettauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich

m Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom

  1. März 1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; Urteil vom
  2. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 49 ff. - Tauschbörse II). 30 Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträchtigung durch künftige Verletzungen wird jedoch nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung

erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt

Gebote stehenden Auswertungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen beeinträchtigt

werden droht. Neben der - je nach Art des verletzten Rechts - in Betracht

ziehenden Beeinträchtigung verschiedener Verwertungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Werkes, dessen künftige Nutzung durch den Unterlassungsschuldner unterbunden werden soll, von Bedeutung sein. 31 Die vom Verletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz

entrichtende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Rechtsinhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm

stehenden Verwertungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rechnung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung

berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 80 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II). Die Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern

m Herunterladen

r Verfügung

stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werkes insgesamt in Frage (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsinhabers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund. 32 cc) Das Gefährdungspotential, welches dem Bereitstellen eines Werkes in einer Internettauschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis

bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum (OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126; OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 230; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14a; aA J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 51). 33 dd) Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung entnehmen (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche). Als für die Bemessung des Gegenstandswertes heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner

zurechnenden Downloadangebote sowie die Anzahl der

m Herunterladen bereitgehaltenen Werke in Betracht. Darüber hinaus können - soweit feststellbar - auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers in den Blick

nehmen sein. 34 ee) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten können nicht

einer Minderung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gegenstandswertes führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis

m 8. Oktober 2013 geltenden Fassung, nach der es bei der Bemessung des Streitwertes für Unterlassungsansprüche wertmindernd

berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urheberrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 81 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 74 - Tauschbörse II). 35 e) Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des Gegenstandswertes einzubeziehenden Faktoren durch eine Verdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen

dem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Ermessens die weiteren, im vorliegenden Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigt hat. 36 4. Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis

m 8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100 € beschränkt wäre, mit der Folge, dass der Klägerin jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz

gesprochen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht der Klägerin bereits

erkannt hat. 37 a) Nach § 97a Abs. 2 UrhG aF beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €. Ein Eingreifen dieser Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen der Unterlassungsschuldner darzulegen und - soweit erforderlich -

beweisen hat (BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 48 - Tannöd), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Davon, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. 38 b) Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand

bearbeiten ist, also

r Routine gehört (vgl. die Begründung

m Regierungsentwurf eines Gesetzes

r Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S. 49; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16). Für die Einordnung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen

beantworten sind. Von einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen unstreitig oder ohne aufwendige Beweiserhebung und -würdigung

klären ist, und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur

beantworten sind (vgl.

§ 97aUrh

G aF HK-UrhR/Meckel, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 6;

§ 12Abs. 4 Urh

G in der bis

m

  1. Oktober 2013 geltenden Fassung Büscher in Fezer/Büscher, UWG,
  2. Aufl., § 12 Rn. 208; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG,
  3. Aufl., § 12 Rn. 5.22). 39 Aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung häufig geschieht und daher von den Rechteinhabern auch routinemäßig verfolgt wird, kann für sich genommen nicht auf einen einfach gelagerten Streitfall geschlossen werden (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht,
  4. Aufl., § 97a UrhG Rn. 35; aA Faustmann/Ramsperger, MMR 2010, 662, 664). Vielmehr ist die Frage nach der Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich geeignet, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufzuwerfen (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 34; Ewert/v. Hartz, MMR 2009, 84, 87). Ob die Verfolgung einer Urheberrechtsverletzung, die sich durch die Teilnahme an einer Tauschbörse auszeichnet, nach diesen Maßstäben gleichwohl im Einzelfall als einfach gelagert gelten kann, braucht im Streitfall jedoch nicht entschieden werden. 40 c) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehende Rechtsverletzung unerheblich ist. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes

m Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar (vgl. BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 51 - Tannöd). Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme

machen wäre, ist nicht ersichtlich. 41 aa) Nach der Begründung

m Regierungsentwurf des Gesetzes

r Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BT-Drucks. 16/5048, S. 49) ist das Erfordernis einer unerheblichen Rechtsverletzung nur bei einem Eingriff in das verletzte Schutzrecht erfüllt, dem nach den Umständen des Einzelfalles ein in qualitativer und quantitativer Hinsicht lediglich geringes Ausmaß beizumessen ist. Solche Bagatellverstöße sind etwa die öffentliche

gänglichmachung eines Stadtplanausschnitts oder eines Liedtextes auf einer privaten Homepage oder die Verwendung eines Lichtbildes

r Illustration eines privaten Angebots bei einer Internetversteigerung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

m Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn sich die Verletzungshandlung auf einen nach Art und Ausmaß geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränkt (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 36). 42 bb) Diese Voraussetzungen sind bei dem Anbieten urheberrechtlich geschützter Gegenstände

m Herunterladen über eine Internettauschbörse regelmäßig nicht erfüllt (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG,

  1. Aufl., § 97a Rn. 16; Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht,
  2. Aufl., § 97a UrhG Rn. 34; BeckOK UrhR/Reber, Stand:
  3. März 2013, § 97a UrhG Rn. 23; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 3a). 43 Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke

m Herunterladen über eine Internettauschbörse ist grundsätzlich geeignet, die geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers erheblich

beeinträchtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht (BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). Vor diesem Hintergrund können auch an das Vorliegen eines nur unerheblichen Eingriffs in die urheberrechtlich geschützte Rechtsposition im Einzelfall keine

geringen Anforderungen gestellt werden. Die Annahme einer unerheblichen Rechtsverletzung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG aF kommt hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Rechtsverletzung im Hinblick auf Art und Anzahl der

m Herunterladen bereitgehaltenen Werke und die Dauer und Häufigkeit des im konkreten Fall in Rede stehenden Downloadangebotes von verhältnismäßig geringem Ausmaß ist. 44 Das Bereithalten eines erst vor kurzer Zeit erschienenen Computerspiels

m Herunterladen stellt keine unerhebliche Rechtsverletzung dar (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2014, 1232, 1234; LG Berlin, MMR 2011, 401; LG Köln,

M 2011, 350, 352; Urteil vom

  1. Februar 2014 - 308 O 227/13, juris und Beschluss vom
  2. April 2014 - 308 O 83/14, juris; LG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 431, 436; LG Köln,

M-RD 2010, 479, 481 und

M 2012, 350, 352; AG Hamburg,

M-RD 2011, 565, 567; AG München, Urteil vom 7. März 2014 - 158 C 15658/13, juris). 45 Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die in § 97a Abs. 2 UrhG aF vorgesehene Begrenzung des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung mit Wirkung

m 9. Oktober 2013 durch die in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG niedergelegte Regelung

ersetzen, nach der sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 € beschränkt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst davon abgesehen, die von ihm beabsichtigte Reduzierung der Belastung mit den Kosten einer Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen, die dem privaten Nutzerverhalten

gerechnet werden können, weiterhin an das Vorliegen einer nur "unerheblichen Rechtsverletzung"

knüpfen (vgl. die Begründung

m Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BR-Drucks. 219/13, S. 13). Die hiermit etwa einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen über die Begrenzung des Erstattungsanspruches kann danach nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung greifen. 46 III. Hiernach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des dem Gericht bei der Prüfung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswertes der Abmahnung eingeräumten Ermessens grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen

allen in die Würdigung einzubeziehenden Umständen des Einzelfalles getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht

r Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung

r neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht

rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 47 Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 48 Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswertes des Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung

tragen, wobei das Angebot

m Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werkes und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung

berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich

gänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000 € angemessen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 43/15, K&R 2017, 45 Rn. 48). Liegen besondere Umstände vor (z.B. eine in erheblichen Verkaufszahlen

m Ausdruck kommende besondere Popularität), kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein (vgl. BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 59 - Tannöd). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch

. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof

gelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab

stellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE615182017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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