KORE615192024 ECLI:DE:BGH:2023:251023B4STR313.23.0 BGH 4. Strafsenat 20231025 4 StR 313/23 Beschluss vorgehend LG Kempten, 27. April 2023, Az: 1 Ks 250 Js 20577/22 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 27. April 2023 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unzulässig verworfen. 1 Das Landgericht Kempten hat den Angeklagten am 27. April 2023 „der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs mit fahrlässiger Körperverletzung sowie des versuchten Mordes durch Unterlassen mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie des Besitzes jugendpornographischer Inhalte“ schuldig gesprochen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verhängt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren festgesetzt. 2 1. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 5. Juni 2023 zugestellt. Durch Beschluss vom 7. Juli 2023 hat das Landgericht Kempten die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO keine Revisionsbegründung erfolgt war. Die Entscheidung vom 7. Juli 2023 wurde dem Pflichtverteidiger am selben Tag zugestellt. Mit einem in das EGVP versendeten Schriftsatz des Wahlverteidigers, eingegangen am 31. Juli 2023, hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionsbegründungsfrist sowie „Wiedereinsetzung gegen die Entscheidung des Gerichts und die Aufhebung des Beschlusses, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde“ beantragt und zudem die Revision begründet. Zur Fristversäumung trägt der Verteidiger vor, dass der Angeklagte ihm am „24. Juli 2023 telefonisch mitgeteilt habe, soeben ein Schreiben erhalten zu haben, aus dem sich ergebe, dass die Revision als unzulässig verworfen worden sei“. Er habe ihm – dem Wahlverteidiger – mitgeteilt, dass er seinen Pflichtverteidiger beauftragt habe, Revision einzulegen und diese zu begründen. An der unterlassenen fristgerechten Revisionsbegründung treffe den Angeklagten kein Verschulden. Zur Glaubhaftmachung hat der Wahlverteidiger die „vorstehende Tatsachenschilderung“ auf der Grundlage der „Kontakte mit dem Angeklagten“ „anwaltlich versichert“. 3 2. Das Begehren ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts sowie als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen. Die Anträge haben keinen Erfolg. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.