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BGH II ZR 42/16

KORE615202017 ECLI:DE:BGH:2017:140317UIIZR42.16.0 BGH 2. Zivilsenat 20170314 II ZR 42/16 Urteil § 171 Abs 1 HGB, § 172 Abs 4 HGB, § 232 Abs 2 HGB, § 242 BGB vorgehend LG Siegen, 25. Januar 2016, Az: 3

§ 16Nr.

1 Satz 2 d GV - unter den dort näher geregelten Voraussetzungen - auch für den hier vorliegenden Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft bejaht hat. 13 Dieser Anspruch ergibt sich allerdings - anders als vom Berufungsgericht angenommen - nicht erst in analoger Anwendung, sondern unmittelbar aus §

§ 16Nr.

1 Satz 2 d GV, wie der Senat mit Urteilen vom

  1. September 2016 (- II ZR 120/15, ZIP 2016, 2262 Rn. 14 ff.; - II ZR 124/15, juris Rn. 12 ff. und - II ZR 139/15, juris Rn. 10 ff.) und vom
  2. Dezember 2016 (- II ZR 140/15, ZIP 2017, 1517, Rn. 11 und - II ZR 262/15, juris Rn. 11) entschieden hat. Davon abzuweichen besteht kein Anlass. 14 Insbesondere sind die Regelungen in §

§ 16Nr.

1 Satz 2 d GV entgegen der Ansicht der Revision nicht wegen unklarer Gestaltung oder Intransparenz unwirksam. 15 Allerdings unterliegen Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften - wie hier - nach der Rechtsprechung des Senats unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom

  1. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom
  2. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Beschluss vom
  3. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom
  4. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32; Urteile vom
  5. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14; - II ZR 74/11, BB 2013, 1809 Rn. 14). Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben (vgl. BGH, Urteile vom
  6. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14; - II ZR 74/11, BB 2013, 1809 Rn. 14). 16 Das ist hier indes der Fall. Wie der Senat in den oben genannten Urteilen vom
  7. September 2016 (- II ZR 120/15, ZIP 2016, 2262 Rn. 14 ff.; - II ZR 124/15, juris Rn. 12 ff. und - II ZR 139/15, juris Rn. 10 ff.) ausgeführt hat, ergibt sich bei objektiver Auslegung aus §

§ 16GV, dass unter den in § 16 Nr.

1 Satz 2 d GV im Einzelnen dargelegten Voraussetzungen eine Pflicht des stillen Gesellschafters zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Beendigung der stillen Gesellschaft bestehen kann. Die Berechnung dieses Rückzahlungsanspruchs ist ebenso wie die dem zugrunde liegende Ermittlung des Abfindungsguthabens des stillen Gesellschafters in § 16 Nr. 1 Satz 1 GV und des Auseinandersetzungswerts in §

§ 16GV nachvollziehbar und verständlich näher geregelt.

17 Das Vorbringen der Revision, die fehlende Nachvollziehbarkeit der vertraglichen Berechnungsvorgaben zeige sich bereits daran, dass anhand der von der Klägerin vorgelegten Dokumente nicht deutlich und klar werde, welchen Restbestand das Vermögen der Gesellschaft haben könnte und welches Auseinandersetzungsguthaben sich daraus konkret für die Beklagte ergibt, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Ob die von der Gesellschaft vorgelegten Dokumente im konkreten Fall für die Feststellung eines Rückzahlungsanspruchs nach §

§ 16GV bzw.

seiner Voraussetzungen ausreichen, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, für die hier vorzunehmende Auslegung und Beurteilung der abstrakt-generellen vertraglichen Regelungen eines solchen Rückzahlungsanspruchs nach ihrem objektiven Erklärungsbefund hingegen ohne Belang. 18 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Klägerin nach § 9, § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV nicht nur die an die Beklagte ausgezahlten Ausschüttungen aus dem Vertrag Nr. 23570031 ("Classic") zurückverlangen kann, sondern auch die unmittelbar im Beteiligungsprogramm "Plus" wieder angelegten Ausschüttungen aus dem Vertrag Nr. 23568032 ("Classic Plus"). 19

  1. a)Die Beklagte hat (auch) die unmittelbar in der Anlage "Plus" wieder angelegten Ausschüttungen aus dem Vertrag Nr. 23568032 ("Classic Plus") im Sinne von § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV "empfangen". 20 Unstreitig wurden auch diese Ausschüttungen zunächst auf dem Kapitalkonto der Beklagten als Auszahlungen verbucht, bevor sie in das Beteiligungsprogramm "Plus" als dortige Einlage umgebucht wurden. Mit dieser Verbuchung als Auszahlung auf ihrem Kapitalkonto sind die Ausschüttungsbeträge in das Vermögen der Beklagten gelangt, die dadurch einen einer Auszahlung gleichzusetzenden Vermögenszuwachs erhalten hat. 21 Der gegenteiligen Auffassung, Ausschüttungen, die sich nach wie vor im Vermögen der Gesellschaft befänden und lediglich von einem Beteiligungsprogramm in ein anderes umgebucht würden, seien nach Wortlaut und Zweck des § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV nicht als vom Anleger empfangen anzusehen (so OLG München, Urteil vom 30. April 2014 - 20 U 2680/13, juris Rn. 28), ist nicht zu folgen. 22 Die Umbuchung von dem Beteiligungsprogramm "Classic" als Einlage in das Beteiligungsprogramm "Plus" ändert nichts an dem mit der Auszahlungsverbuchung in dem Programm "Classic" entstandenen Vermögenszuwachs der Beklagten. Vielmehr handelt es sich um die Umsetzung der (Wieder-)Anlage-entscheidung der Beklagten, die mit ihrer Beitrittserklärung durch die zusätzliche Zeichnung des Beteiligungsprogramms "Plus" gemäß § 11 Nr. 3 Satz 1 GV als Gesellschafterin mit Einmalanlage von ihrem jeweiligen Auszahlungsrecht in der Form Gebrauch gemacht hat, dass ihre Auszahlung (Entnahmen/Ausschüttungen) wiederangelegt wird und damit eine eigenständige bedingte Rateneinlage begründet wird. Ihr Vermögenszuwachs aus der Beteiligung "Classic" wird damit zur Finanzierung der Einlage einer weiteren Vermögensanlage - mit eigenständigen gesellschaftsrechtlichen Rechten und Pflichten, insbesondere Gewinn- und Verlustzuweisungen - genutzt. Die vorgenommene Umbuchung stellt dabei eine Abkürzung der Zahlungswege dar, da die Ausschüttungen andernfalls hätten ausgezahlt und anschließend von der Beklagten selbst wieder in die Beteiligung "Plus" wieder hätten eingezahlt werden müssen. Die bloße Aussparung dieses Zwischenschritts ändert jedoch nichts an der in dem Umbuchungsvorgang liegenden Vermögensdisposition durch die Beklagte. 23
  2. b)Auch der Einwand des § 242 BGB (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) steht dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der wieder angelegten Ausschüttungen gemäß § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV nicht entgegen (so aber OLG München, Urteile vom 30. April 2014 - 20 U 2680/13, juris Rn. 28 und - 20 U 2169/13, juris Rn. 57). 24
  3. aa)Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 3 Nr. 2 Satz 4 GV, dass die Verpflichtung des Anlegers zur Zahlung der Einlage im Programm "Plus" dem Grunde und der Höhe nach durch die Zuweisung von Ausschüttungen im Programm "Classic" bedingt sei und die Einlage im Programm "Plus" ausschließlich durch die Ausschüttungen im Programm "Classic" finanziert werden solle. Verlange die Geschäftsherrin die Ausschüttungen zurück, entfalle somit die Einlageverpflichtung im Beteiligungsprogramm "Plus" mit der Folge, dass der Anleger seine dort - in Höhe der Ausschüttungen - geleisteten Einlagen nicht mehr schulde und zurückverlangen könne. Folglich müsse die Geschäftsherrin die vom Anleger zurückbezahlten Ausschüttungen als geleistete, aber nicht geschuldete Einlagen im Beteiligungsprogramm "Plus" umgehend zurückerstatten. 25
  4. bb)Dem vermag der Senat nicht zu folgen. 26 Da die Beklagte - wie oben ausgeführt - auch die wieder angelegten Ausschüttungen aus dem Vertrag Nr. 23568032 mit der Verbuchung als Auszahlung auf ihrem Kapitalkonto erhalten hat, war sie gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu deren Einzahlung bzw. Wiederanlage in das Beteiligungsprogramm "Plus" verpflichtet. Diese Einzahlungsverpflichtung entfällt nicht nachträglich wieder dadurch, dass die Klägerin die erfolgten Ausschüttungen aus dem Beteiligungsprogramm "Classic" nach § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV zurückverlangt. 27 § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV begründet für den Fall der Beendigung der Gesellschaft einen von den dort genannten besonderen Voraussetzungen abhängigen gesonderten Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen. Dass die Geltendmachung dieses Rückzahlungsanspruchs bei Beendigung der Gesellschaft Auswirkungen auf die bestehende Einlageverpflichtung des Anlegers in das Beteiligungsprogramm "Plus" - etwa im Sinne einer auflösenden Bedingung - haben sollte, ist den gesellschaftsvertraglichen Regelungen schon nicht zu entnehmen. Vielmehr würde dies und die Annahme einer darauf gegründeten dolo-agit-Einrede dem Sinn und Zweck dieses Rückforderungsanspruchs widersprechen. Wie der Senat mit Urteilen vom 20. September 2016 (- II ZR 120/15, ZIP 2016, 2262 Rn. 19 ff.; - II ZR 124/15, juris Rn. 17 ff. und - II ZR 139/15, juris Rn. 15 ff.) zu den auch hier auszulegenden Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages entschieden hat, regelt § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV für den Fall der Beendigung der Gesellschaft die wegen des gesellschaftsvertraglich begründeten Eigenkapitalcharakters ihrer Einlagen umfassend bestehende Pflicht der stillen Gesellschafter, die Schulden des Geschäftsinhabers, soweit sie auf das Unternehmen entfallen, an dem sie beteiligt sind, möglichst auszugleichen. Die stillen Gesellschafter sollen dem Geschäftsherrn die Schuldentilgung durch die Rückzahlung der Gelder ermöglichen, die sie nicht als Gewinn, sondern zu Lasten des Vermögens des Unternehmens erhalten haben. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs aus § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV betreffend die Ausschüttungen aus dem Programm "Classic" durch die Gesellschaft den Gesellschafter zur Rückforderung der vereinbarungsgemäß im Programm "Plus" wieder angelegten Ausschüttungen berechtigen würde, obwohl er auch diese wieder angelegten Ausschüttungen zu Lasten des Vermögens des Unternehmens erhalten und zu eigenen Vermögensdispositionen genutzt hat. 28 3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft die weiteren Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin nach §

§ 16

GV bejaht, indem es den Vortrag der Klägerin zur Berechnung dieses Anspruchs mangels hinreichenden Bestreitens der Beklagten als unstreitig zu Grunde gelegt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, das einfache Bestreiten der Beklagten reiche insoweit nicht aus, überspannt die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. 29 Die Erklärungslast des Gegners gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur im Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (vgl. BGH, Urteil vom

  1. März 2014 - VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830 Rn. 7; Urteil vom
  2. April 2014 - V ZR 275/12, ZIP 2014, 1532 Rn. 11 - insoweit in BGHZ 200, 350 nicht abgedruckt). 30 Hier hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin bezüglich des - in die Berechnung der Abfindungsguthaben der Beklagten und des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin gemäß § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV einzustellenden - Auseinandersetzungswerts des Unternehmens lediglich vorgetragen, dieser liege bei null und stille Reserven seien nicht vorhanden, ohne dies näher zu erläutern. Als Beleg hat sie zwar ein Bestätigungsschreiben eines Wirtschaftsprüfers vorgelegt, das jedoch keine weiteren Angaben zu dessen Wertermittlung oder den seiner Bestätigung zugrunde liegenden Berechnungen enthält. In Anbetracht dieses pauschalen und unsubstantiierten Vorbringens der Klägerin war die Beklagte, die ihrerseits über den Vermögensstand der Klägerin nicht unterrichtet ist, nicht zu substantiiertem Gegenvorbringen verpflichtet, sondern konnte sich ihrerseits auf ein einfaches Bestreiten des Auseinandersetzungswerts beschränken. Insbesondere war sie - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - mangels jeglicher Substantiierung des gegnerischen Vortrags auch nicht gehalten, sich bei der Klägerin durch Ausübung ihrer vertraglichen Informations- und Kontrollrechte nach § 13 GV näher über ihr Auseinandersetzungsguthaben zu informieren und auf dieser Grundlage konkret vorzutragen und zu bestreiten. Vielmehr wäre es nach dem - ausreichenden - einfachen Bestreiten der Beklagten zunächst Sache der Klägerin gewesen, ihr Vorbringen hierzu zu substantiieren. 31 III. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Beklagte den Vortrag der Klägerin zu den weiteren Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs wirksam bestritten hat, sind die hierzu erforderlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht nachzuholen. Dabei wird das Berufungsgericht auch den weiteren Einwand der Revision, die Klägerin habe keine ordnungsgemäße Berechnung des Abfindungsguthabens nach § 16 Nr. 1 Satz 2 g GV durch einen Wirtschaftsprüfer vorgelegt, zu berücksichtigen haben. Diesbezüglich weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass maßgeblicher Stichtag für diese Berechnung nicht der
  3. Dezember 2009 sondern der
  4. Dezember 2009 ist (vgl. BGH, Urteil vom
  5. Dezember 2015 - II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 Rn. 16). Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE615202017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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