BGH LwZR 6/21
KORE615222023 ECLI:DE:BGH:2022:251122ULWZR6.21.0 BGH Senat für Landwirtschaftssachen 20221125 LwZR 6/21 Urteil Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 547 Nr 1 ZPO, § 6 Abs 1 S 3 LwVfG, § 3 Abs 1 Nr 1 LPachtVG, § 594b BGB vorgehend OLG Frankfurt, 5. Juli 2021, Az: 20 U 5/20vorgehend AG Alsfeld, 1. Juli 2020, Az: 31 Lw 9/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Vorschriftsmäßige Besetzung des Landwirtschaftsgerichts; Pachtvertrag bei widersprüchlichem Verhalten des Verkäufers Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2021 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die klagende Stadt (im Folgenden: Klägerin) schloss unter dem 5. Mai 2008 mit dem im Jahre 2018 verstorbenen R. H. (im Folgenden: Voreigentümer) einen notariellen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Grundstück (Flurstück 8) zu einem Preis von 20.212,50 €. Am 9. Dezember 2008 wurde sie als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Das Grundstück liegt in einem Gebiet, für das die Klägerin einen Bebauungsplan aufgestellt hatte, über dessen wirksame Bekanntmachung die Parteien streiten. Die Klägerin beabsichtigte, sämtliche in dem Plangebiet liegende Grundstücke zu erwerben, um die Bebauungsplanung umzusetzen. Hierzu gehörte neben dem hier im Streit stehenden Flurstück 8 ein benachbartes Grundstück, das im Eigentum des Beklagten stand und dessen Herausgabe die Klägerin von dem Sohn des Beklagten in dem Parallelverfahren LwZR 5/21 verlangt.
Die Klägerin übersandte dem Beklagten am 1. September 2009 und am 2. Dezember 2010 jeweils Pachtvertragsentwürfe mit der Bitte um Unterzeichnung und Rückgabe, weil eine Bebauung des Grundstücks zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgesehen war und sie mit einer weiteren Bewirtschaftung durch den Beklagten grundsätzlich einverstanden war. Der Beklagte unterzeichnete die Vertragsentwürfe nicht. Erst am 9. Januar 2011 legte er der Klägerin einen auf den 31. Oktober 2007 datierenden Pachtvertrag vor. Vertragsparteien waren der Beklagte und der Voreigentümer; die Pachtdauer sollte bei einem Pachtpreis von 30 € pro Jahr 30 Jahre betragen und für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2037 gelten.
Der Beklagte hatte den Pachtvertrag am 10. September 2009 dem Amt für den ländlichen Raum angezeigt. Mit Schreiben vom 11. September 2014 sprach die Klägerin die Kündigung des Pachtverhältnisses zum 31. Dezember 2014 aus. Unter dem 13. Dezember 2017 kündigte sie das Pachtverhältnis erneut zum 31. Dezember 2017.
2 Unter anderem mit der Behauptung, der Pachtvertrag vom 31. Oktober 2007 sei rückdatiert und nach ihrem Eigentumserwerb geschlossen worden, verlangt die Klägerin das Grundstück von dem Beklagten heraus. Der Beklagte hat hilfsweise für den Fall, dass die Klägerin mit ihrer Klage durchdringen sollte, Widerklage mit dem Ziel erhoben, die Klägerin zur Zahlung einer Pachtaufhebungsentschädigung von 4.168,20 € zu verurteilen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist vor dem Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
I.
3 Das Berufungsgericht lässt dahinstehen, ob das Landwirtschaftsgericht vorschriftsmäßig besetzt war, da sich das Urteil jedenfalls als im Ergebnis richtig darstelle. Die Klägerin könne von dem Beklagten nach § 985 BGB Herausgabe des Grundstücks verlangen. Ein Recht zum Besitz stehe dem Beklagten nicht zu. Hierbei werde zugunsten des Beklagten unterstellt, dass der auf den 31. Oktober 2007 datierende schriftliche Pachtvertrag an diesem Tag zustande gekommen sei. Wenn es sich so verhielte, sei die Klägerin mit dem Eigentumserwerb anstelle des bisherigen Verpächters - des Voreigentümers - in den Pachtvertrag mit dem Beklagten eingetreten. Dieser könne sich aber auf die vereinbarte Laufzeit von 30 Jahren nicht berufen, weil dies gegen § 242 BGB verstoße.
Das Gesamtverhalten des Beklagten stelle sich als widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich dar. Insoweit müssten auch die Vorgänge in die Beurteilung einbezogen werden, die das benachbarte, früher im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück beträfen, das Gegenstand des Parallelverfahrens LwZR 5/21 sei. Der Beklagte habe gewusst, dass die Klägerin beabsichtigt habe, sämtliche von dem Bebauungsplan erfassten Grundstücke zu erwerben. In Kenntnis dessen habe er - ausweislich des Parallelverfahrens - mit der Klägerin verhandelt und am 2. Oktober 2007 ein Angebot zum Verkauf seines Grundstücks zu einem Preis abgegeben, der deutlich über den Preisen für landwirtschaftliche Flächen gelegen habe.
Danach und noch vor der Annahme des Angebots durch die Klägerin habe er mit seinem Sohn ebenfalls einen Pachtvertrag über 30 Jahre geschlossen. Obwohl dieser Umstand für die Annahmeentscheidung der Klägerin von entscheidender Bedeutung gewesen sei, weil sie die Grundstücke ohne den unmittelbaren Besitz hieran nicht für den Zweck der beabsichtigten Bebauung hätte verwenden können, habe der Beklagte der Klägerin den Abschluss des Pachtvertrages nicht mitgeteilt. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe des Verkaufsangebots vom 2. Oktober 2007 für das Grundstück, das Gegenstand des Parallelverfahrens ist, habe der Beklagte am 31. Oktober 2007 mit dem Voreigentümer des hier streitgegenständlichen Grundstücks ebenfalls einen Pachtvertrag über eine Laufzeit von 30 Jahren abgeschlossen, ohne dies der Klägerin mitzuteilen.
Dieses Gesamtverhalten des Beklagten sei unredlich. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte nicht durch zielgerichtetes, verdecktes Vorgehen eine Vertragslage schaffen würde, die unter Missachtung der Interessen der Klägerin ausschließlich seinem eigenen Vorteil diente. Auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen den Voreigentümer bzw. dessen Erben könne die Klägerin nicht verwiesen werden, da sie hiermit den Zweck, den sie mit Abschluss der beiden Kaufverträge verfolgt habe und der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben diene, nicht mehr erreichen könne.
4 Ein Recht des Beklagten zum Besitz ergebe sich auch nicht aus einem mit der Klägerin als neuer Eigentümerin konkludent geschlossenen Landpachtvertrag. Dieses Pachtverhältnis sei spätestens durch die Kündigung der Klägerin vom 13. Dezember 2017 mit Ablauf der Kündigungsfrist des § 594a BGB (31. Dezember 2019) beendet worden. Die von dem Beklagten zulässigerweise erhobene Eventualwiderklage sei unbegründet. Die Voraussetzungen des § 596a BGB lägen nicht vor.
II.
5 Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
6 1. Unbegründet sind die Rügen des Beklagten, sowohl das Landwirtschaftsgericht als auch das Berufungsgericht seien nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, so dass bereits aus diesem Grund das Berufungsurteil keinen Bestand haben könne. Insoweit gelten die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren LwZR 5/21 (zur Veröffentlichung bestimmt) entsprechend. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe dieses Urteils Bezug.
7 2. In der Sache erachtet das Berufungsgericht die auf § 985 BGB gestützte Klage zutreffend als begründet, weil der Beklagte kein Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB) hat. Ein Pachtvertrag besteht zwischen den Parteien nicht (mehr).
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17 3. Schließlich hat die Revision auch in Bezug auf die erhobene Eventualwiderklage keinen Erfolg. Auf die Ausführungen in dem Parallelverfahren wird verwiesen.
III.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Brückner Göbel Haberkamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE615222023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public