KORE615242024 ECLI:DE:BGH:2023:081123B4STR460.22.1 BGH 4. Strafsenat 20231108 4 StR 460/22 Beschluss § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b StGB, § 315d Abs 1 StGB, § 315d Abs 2 StGB, § 315d Abs 4 StGB, § 315d Abs 5 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Aachen, 9. Juni 2022, Az: 91 KLs 2/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge: Qualifikationstatbestand der Gefährdung von Individualrechtsgütern; Zurechnung bei zwei Teilnehmern 1. Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Juni 2022 wird verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte T. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten T. wird verworfen. 4. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch haben sie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten T. hat es wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Zudem hat es beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, die Führerscheine eingezogen und jeweils eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren verhängt. Schließlich hat es hinsichtlich des Angeklagten T. eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Rechtsmittel des Angeklagten T. , mit dem er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es – ebenso wie die mit der Verfahrensrüge und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten S. – unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 2 Das Landgericht hat ‒ soweit hier von Bedeutung ‒ folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 Die miteinander befreundeten Angeklagten kamen am 3. August 2020 gegen 12:40 Uhr überein, auf einem etwa sieben Kilometer langen, kurvenreichen, in beiden Fahrtrichtungen einspurig verlaufenden Straßenabschnitt mit angrenzendem hohen Baumbestand und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen durchzuführen. Dabei strebten sie an, „das Fahr- und Beschleunigungsverhalten ihrer Fahrzeuge zu testen und unter Erzielung möglichst hoher Geschwindigkeiten in einen Wettbewerb als Kontrahenten hinsichtlich des möglichst schnellen Befahrens“ dieser Strecke einzutreten. 4 Im Verlauf des verabredeten Rennens nutzten die Angeklagten einen geradlinig verlaufenden, etwa 230 Meter langen, in eine Linkskurve einmündenden Streckenabschnitt zur weiteren Beschleunigung ihrer Fahrzeuge. Hierbei näherte sich der mit stark überhöhter Geschwindigkeit mit seinem PKW vorausfahrende Angeklagte T. – dem der Angeklagte S. in seinem Kraftfahrzeug dicht folgte – dem durch die Zeugin G. mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h in gleicher Fahrtrichtung geführten PKW, wobei beide Angeklagte den PKW der Zeugin, „der in Relation zu den von ihnen gefahrenen Geschwindigkeiten deutlich langsamer fuhr und somit ein zu überwindendes Hindernis in der Rennsituation darstellte“, wahrnahmen. 5 Gleichwohl scherte der Angeklagte T. in dieser Situation zur Durchführung eines riskanten Überholmanövers hinter dem PKW der Zeugin G. auf die Gegenfahrbahn aus, um hierdurch den ihn verfolgenden Angeklagten S. zu distanzieren und so das Rennen für sich zu entscheiden. Als er sich im Rahmen dieses Überholvorgangs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 111 km/h etwa auf Höhe des PKWs der Zeugin G. befand, sah er das von dem Nebenkläger Sc. gesteuerte Fahrzeug, in dem außerdem die Nebenklägerin L. sowie deren Tochter La. saßen, das aus dem Kurvenbereich ausfahrend unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h frontal auf ihn zufuhr. 6 „Dem Angeklagten T. gelang es durch ein waghalsiges Fahrmanöver, das die Zeugin G. so wahrnahm, als wäre der Angeklagte wie ein „Go-Kart-Fahrer“ wieder vor ihr eingeschert (…), eine Kollision mit den PKW des Nebenklägers Sc. und der Zeugin G. zu vermeiden. Dass es weder zu einer Kollision mit dem PKW des Nebenklägers Sc. , noch mit dem PKW der Zeugin G. kam, war hierbei neben dem Zufall der dem Angeklagten T. zum Wiedereinscheren noch verbleibenden, wenn auch äußerst kurzen Zeitspanne dem Umstand geschuldet, dass weder der Nebenkläger Sc. noch die Zeugin G. während des Überholmanövers des Angeklagten schreckbedingte reaktive Fahrfehler begingen, die eine solche, vorliegend nur beinahe erfolgte Kollision begünstigt hätten.“ 7 Der Angeklagte S. , dem es darum ging, den Anschluss an den Mitangeklagten nicht zu verlieren, verringerte seine Geschwindigkeit trotz der auch von ihm erkannten Verkehrssituation gleichfalls nicht und fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 111 km/h hinter dem Fahrzeug des Angeklagten T. her. Er näherte sich nach dem Ausscheren des Mitangeklagten zum Überholvorgang dem Fahrzeug der Zeugin G. mit hohem Geschwindigkeitsüberschuss an. 8 Dabei war der auf der Gegenfahrbahn herannahende, von dem Nebenkläger Sc. geführte PKW für ihn zunächst aufgrund des kurvenförmigen Streckenverlaufs und sodann aufgrund des Fahrzeugs des Mitangeklagten nicht sichtbar. Als dieses Fahrzeug schließlich in den Sichtbereich des Angeklagten S. kam, lenkte er sein Fahrzeug spontan, um einer drohenden Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin G. bzw. mit der rechtsseitigen Leitplanke zu entgehen, auf die Gegenfahrbahn. Dort kam es ‒ circa zwei Sekunden nach dem Wiedereinscheren des Angeklagten T. vor dem PKW der Zeugin G. ‒ um 12:45 Uhr zu einer frontalen Kollision des PKW des Angeklagten S. mit dem von dem Nebenkläger Sc. geführten PKW auf dessen Fahrbahn, in deren Folge der Nebenkläger und die Nebenklägerin L. erheblich verletzt wurden und die Tochter der Nebenklägerin L. aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen verstarb. 9 Dass der Angeklagte T. sicher davon ausging, der Mitangeklagte S. werde hinter ihm ebenfalls noch das Fahrzeug der Zeugin G. vor dem Kurvenbereich überholen, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der Angeklagte T. hätte jedoch bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass der Mitangeklagte ebenfalls ausscheren würde, und dies durch ein Abstandnehmen von dem von ihm als pflichtwidrig erkannten Kraftfahrzeugrennen im Allgemeinen und dem darin eingebetteten eigenen Überholmanöver im Besonderen vermeiden können. 10 Die Strafkammer hat den festgestellten Sachverhalt bezüglich des Angeklagten T. u.a. als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 StGB sowie als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB gewürdigt. Die für eine Verurteilung gemäß § 315c Abs. 1 StGB erforderliche Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert hat sie hinsichtlich des Angeklagten T. in dem „Beinahe-Unfall“ mit dem Fahrzeug des Nebenklägers Sc. sowie mit dem PKW der Zeugin G. gesehen. II. 11 1. Die Revision des Angeklagten S. bleibt ohne Erfolg. Die Verfahrensbeanstandung versagt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Auch die aufgrund der erhobenen Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten S. ergeben. 12 2. Die Revision des Angeklagten T. führt zum Wegfall des Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB. Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass durch den von dem Angeklagten eingeleiteten falschen Überholvorgang eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert herbeigeführt worden ist. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. 13
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