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BGH 2 ARs 361/23

KORE615252024 ECLI:DE:BGH:2023:101023B2ARS361.23.0 BGH 2. Strafsenat 20231010 2 ARs 361/23 Beschluss Art 19 Abs 4 GG, § 23 GVGEG, § 25 Abs 1 S 2 GVGEG, § 39 Abs 3 BZRG DEU Bundesrepublik Deutschland K

in Verbindung mit § 25 Abs. 2

. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1

ist das Oberlandesgericht bzw. Oberste Landesgericht zuständig, in dessen Bezirk die Justiz- oder Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Justizbehörde ist vorliegend das Bundesamt für Justiz, das seinen Sitz in Bonn hat. Da das Land Nordrhein-Westfalen von der Ermächtigung zur Zuständigkeitskonzentration nach § 25 Abs. 2

zugunsten des Oberlandesgerichts Hamm Gebrauch gemacht hat (Gesetz betreffend die Übertragung von Entscheidungen über Anträge nach §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz auf dem Gebiet der Strafrechtspflege und des Vollzugs auf das Oberlandesgericht Hamm vom

  1. November 1960, GV. NRW, S. 352; nunmehr § 12 Nr. 1 JustG NRW) und da das Bundeszentralregisterwesen zu den Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege gehört (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2020, 43294; KG, GA 1973, 180; KK-StPO/Mayer,
  2. Aufl.,

§ 23Rn.

65), ist dessen nach dortiger Geschäftsverteilung vorgesehener Strafsenat für den ursprünglich auf eine Entscheidung des Bundesamtes für Justiz gerichteten und nunmehr auf die Kostentragung beschränkten Antrag des Betroffenen örtlich zuständig. 11 b) Die örtliche Zuständigkeit des Kammergerichts wird auch nicht durch § 25 Abs. 1 Satz 2

begründet, wonach abweichend von Satz 1 für den Fall, dass ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2

) vorausgegangen ist, das Oberlandesgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Beschwerdebehörde ihren Sitz hat. Diese Ausnahmeregelung ist in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht einschlägig. Denn ein Beschwerdeverfahren im Sinne von § 24 Abs. 2

ist nicht vorausgegangen. 12 aa) Auf das Erfordernis eines bereits vorangegangenen Beschwerdeverfahrens kann zur Zuständigkeitsbegründung nach dieser Vorschrift nicht verzichtet werden. Zutreffend führt das Kammergericht aus, dass bereits der eindeutige Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 2

(„vorausgegangen ist“) keinen Raum für abweichende Deutungsmöglichkeiten lässt und es danach insbesondere ausgeschlossen ist, auf ein zukünftiges Beschwerdeverfahren abzustellen. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit wird daher erst nach Durchführung eines Beschwerdeverfahrens herbeigeführt (vgl. Löwe/Rosenberg/Gerson, StPO, 27. Aufl., § 25

Rn. 2; KK-StPO/Mayer, 9. Aufl.,

§ 25Rn. 2; Beck

OK GVG/Köhnlein, 20. Ed.,

§ 25Rn.

2). Denn erst die Einlegung einer Beschwerde – hier nach § 39 Abs. 3 BZRG – führt im Falle der Nichtabhilfe durch die Registerbehörde zur Befassung des Bundesministeriums der Justiz mit dem Verfahren, wodurch der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zum Kammergericht, dem Oberlandesgericht am Sitz der dann zuständigen Behörde, gerechtfertigt wird. Wurde ein vom Gesetz vorgesehenes Beschwerde- bzw. Vorschaltverfahren dagegen nicht durchgeführt, streiten im Übrigen weder Zweckmäßigkeitsüberlegungen noch Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung dafür (zu den maßgeblichen Kriterien vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2009 ‒ 7 AV 1/09, juris Rn. 3), von dem in § 25 Abs. 1 Satz 1

niedergelegten Grundsatz abzuweichen. 13 bb) Auch die Annahme des Oberlandesgerichts Hamm, die bloße Möglichkeit einer Beschwerde nach § 39 Abs. 3 BZRG begründe bereits einen Zuständigkeitswechsel, erweist sich nicht als tragfähig. 14

(1)Der Betroffene hat sein Begehren im Wege des in den §§ 23 ff.

nicht ausdrücklich geregelten, gleichwohl aber anerkannten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom

  1. Dezember 1995 – 1 VAs 137/95, juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom
  2. November 2012 – 4a VAs 3/12, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  3. Oktober 2014 – 2 VAs 10/14, juris Rn. 15; Löwe/Rosenberg/Gerson, StPO,
  4. Aufl., § 28

Rn. 1 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 28

Rn. 13; BeckOK GVG/Köhnlein, 20. Ed.,

§ 23Rn.

72) vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt. Dieses war darauf gerichtet, die „Untätigkeit“ des Bundesamtes für Justiz einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, um aus seiner Sicht unzumutbare Nachteile zu vermeiden. Für die Annahme, dass gegen eine daraufhin ergehende, nicht im Sinne des Betroffenen ausfallende Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, ein Beschwerdeverfahren eröffnet wäre, fehlt eine gesetzliche Grundlage. Bereits die Anerkennung eines Eilrechtsschutzes erfolgt ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung. Sie findet ihre rechtliche Verankerung allein in Art. 19 Abs. 4 GG, um Betroffene vor schweren und unzumutbaren sowie anders nicht abwendbaren und nicht mehr umkehrbaren Nachteilen zu schützen und ist demgemäß auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 3126; NJW 2017, 1939). Da weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug gewährleisten (vgl. BVerfGE 4, 74, 94 ff.; 8, 174, 181 f.), besteht aus Rechtsgründen und auch mit Blick auf die im Regelfall vorläufige Natur derartiger Entscheidungen, keine Notwendigkeit für die Einräumung eines Beschwerderechts. 15

(2)Schließlich vermag auch die von dem Oberlandesgericht Hamm bemühte Akzessorietät des Eilverfahrens zum Hauptverfahren eine örtliche Zuständigkeit des Kammergerichts nicht herbeizuführen. Die „Gefahr“ divergierender Entscheidungen im Eilrechtsverfahren einerseits und im Hauptsacheverfahren andererseits liegt begründet in dem Wesen des einstweiligen Rechtsschutzes mit Blick auf den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab und ist nach der gesetzlichen Konzeption, die unter anderem in § 945 ZPO ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom
  1. April 1993 – I ZR 70/91, NJW 1993, 2685; MüKo-ZPO/Drescher,
  2. Aufl., § 945 Rn. 14 ff.; Musielak/Voit/Huber,
  3. Aufl., ZPO, § 945 Rn. 4, 5; Kopp/Schenke/Schenke, VwGO,
  4. Aufl., § 123 Rn. 42 ff.; Schoch/Schneider/Schoch,
  5. EL, VwGO § 123 Rn. 59 ff.), stets hinzunehmen. Appl Eschelbach Zeng Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE615252024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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