BGH, Urteil vom 25.03.2026 – 2 StR 438/25 – 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 2024 a) im Schuldspruch aa) in…
KORE615302026 ECLI:DE:BGH:2026:250326U2STR438.25.0 BGH 2. Strafsenat 20260325 2 StR 438/25 Urteil vorgehend LG Köln, 18. Dezember 2024, Az: 322 KLs 21/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 2024
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten „des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sowohl einer Vergewaltigung, eines sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, der Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts, als auch des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte“ (Fall 17 der Urteilsgründe), „des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon jeweils in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, sowie sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, sowie der Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts, sowie des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte“ (Fälle 18 und 19 der Urteilsgründe), des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (Fall 1 der Urteilsgründe), „der Verbreitung jugendpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte“ (Fall 16 der Urteilsgründe) sowie „des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen [Fälle 2 bis 15 der Urteilsgründe] wobei es davon in 12 Fällen beim Versuch blieb“ (Fälle 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe), schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete und teilweise beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
2 Das Landgericht ist, soweit für die Revision von Bedeutung, zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt:
3 1. Der Angeklagte veranlasste eine damals 16 Jahre alte Schülerin einer Klasse, in der er als Vertretungslehrer unterrichtete, sich am 5. Juli 2016 vor dem Unterricht ein fernsteuerbares Vibrations-Ei vaginal einzuführen, und schaltete das Gerät absprachegemäß während des Unterrichts mehrmals ein, um das Mädchen bei der Stimulation zu beobachten (Fall 1 der Urteilsgründe). Im Zeitraum vom 25. Oktober 2016 bis zum 24. Februar 2019 wirkte er über Chatprogramme unter Verwendung pornographischer Texte auf verschiedene Kinder im Alter von zehn bis 13 Jahren ein, um sie zu veranlassen, eigene Nacktbilder mit Sexualbezug zu fertigen und ihm zu senden oder zu masturbieren und ihm im Chat davon zu berichten (Fälle 2 bis 15 der Urteilsgründe).
Am 11. September 2019 übersandte der Angeklagte einem unbekannt gebliebenen Chatpartner ein Foto der unbekleidet masturbierenden Geschädigten des Falles 1 der Urteilsgründe, das aufgenommen worden war, als das Mädchen über 14 und unter 18 Jahre alt gewesen war (Fall 16 der Urteilsgründe). Am 11. Februar 2023 ließ der Angeklagte seine am 27. Februar 2022 geborene Tochter seinen halberigierten Penis in den Mund nehmen und machte davon ein Foto (Fall 17 der Urteilsgründe). Am 28. Februar 2023 veranlasste er das Kleinkind dazu, seinen Penis in die Hand zu nehmen, und fertigte Fotos davon (Fall 18 der Urteilsgründe). Am 8. Mai 2023 fotografierte der Angeklagte das nackt auf dem Wickeltisch liegende Kind unter Fokus auf die Vulva, spreizte dann dessen Labien und fotografierte es erneut mit Fokus auf die Klitoris (Fall 19 der Urteilsgründe).
Zu den Zeitpunkten der Taten in den Fällen 16 bis 19 der Urteilsgründe war der Angeklagte zugleich im Besitz einer Anzahl weiterer kinder- und jugendpornographischer Bild- und Videodateien.
4 2. Die Jugendschutzkammer ist für die Fälle 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe ohne nähere Begründung lediglich jeweils vom Versuch des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Tatbestandsvariante des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung ausgegangen. Die Tat in Fall 12 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte erfolglos ein Foto des Penis des Geschädigten im Moment der Ejakulation verlangt hatte, hat sie demgegenüber als vollendeten sexuellen Missbrauch von Kindern in der Tatbestandsvariante des § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB in Tateinheit mit dem Versuch einer Tat nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB, jeweils in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung, bewertet, ohne die von ihr angenommene gleichartige Tateinheit von Vollendung und Versuch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Für Fall 14 der Urteilsgründe, in dem der Geschädigte mehrmals Fotos seines erigierten oder teilerigierten Penis übersandte, ist die Jugendschutzkammer von einem vollendeten sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB, jeweils in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung, ausgegangen.
II.
5 Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. November 2022 - 2 StR 305/22, Rn. 12; vom 2. Juli 2025 - 2 StR 597/24, Rn. 6, und vom 14. Januar 2026 - 2 StR 277/25, Rn. 8) wirksam auf den Schuldspruch in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe und den gesamten Strafausspruch beschränkt. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts lediglich die Annahme des Versuchs anstelle eines vollendeten sexuellen Missbrauchs von Kindern in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 und erhebt, insoweit auch auf Verfahrensbeanstandungen gestützt, verschiedene Einwendungen gegen die Strafbemessung insgesamt. Sie greift damit den Schuldspruch lediglich in diesen Fällen an. Gegen die Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung bestehen keine Bedenken.
III.
6 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise begründet.
7 1. Die rechtliche Bewertung der Taten in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe als jeweils lediglich versuchter sexueller Missbrauch von Kindern hält der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand. Dies und ein Fassungsversehen in den Fällen 17 bis 19 der Urteilsgründe führen zur Änderung und Klarstellung des Schuldspruchs durch den Senat.
So liegt es hier, da der Angeklagte nach den Feststellungen in diesen Fällen nachdrücklich auf die Kinder einwirkte, um sie zur Übersendung von Lichtbildern des Penis, der Vulva, der unbekleideten weiblichen Brust oder sonstiger Nacktbilder mit Sexualbezug zu veranlassen. Soweit der Angeklagte es damit in diesen Fällen tateinheitlich hierzu unternahm, sich den Besitz einer kinderpornographischen Schrift zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt (§ 184b Abs. 3 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung), sind die jeweiligen Taten, für die die Verjährung nicht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB zunächst ruhte, verjährt - was bereits der Anklageschrift zugrunde lag und die Beschwerdeführerin nicht infrage stellt.
Das Zusammentreffen mehrerer Tatbestände berührt den Lauf der Verjährung für die einzelnen Delikte nicht; bei Tateinheit läuft die Frist für jedes Delikt selbständig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2022 - 2 StR 430/21, Rn. 5).
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9 2. Die Abänderung des Schuldspruchs zieht in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafaussprüche und des Gesamtstrafenausspruchs nach sich, ohne dass es insoweit auf die weiteren durch die Revision gegen die Strafbemessung erhobenen sachlich-rechtlichen Einwendungen und die - mangels bestimmt behaupteten Beweisergebnisses ohnehin bereits unzulässigen - Verfahrensrügen ankäme. Im Übrigen sind die Beanstandungen der Beschwerdeführerin den Strafausspruch betreffend nur in den Fällen 12 und 14 der Urteilsgründe gerechtfertigt.
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IV.
13 Das Urteil unterliegt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang der Aufhebung im Strafausspruch. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es angesichts der bloßen Wertungsfehler nicht. Der Senat verweist die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer zurück.
14 Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils im Umfang seiner Anfechtung hat im Übrigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 301 StPO).
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