KORE615342023 ECLI:DE:BGH:2022:011222UVIIZR363.21.0 BGH 7. Zivilsenat 20221201 VII ZR 363/21 Urteil vorgehend OLG Koblenz, 31. März 2021, Az: 7 U 1602/20, Urteilvorgehend LG Trier, 28. Oktober 2020, Az: 5 O 141/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. März 2021 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 28. Oktober 2020 - 5 O 141/20 - im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug VW Polo 1,6 l TDI, das er am 5. Juli 2010 bei einem Autohändler als Neuwagen zum Preis von 21.648 € erworben hatte, auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Der Motor enthielt eine Steuerungssoftware, durch welche auf dem Prüfstand beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus geringere Stickoxidwerte erzielt wurden als im realen Fahrbetrieb ("Umschaltlogik"). 3 Am 22. September 2015 veröffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung, wonach Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 auffällig seien. Ab Oktober 2015 wurde nach einer Pressemitteilung der Beklagten über den "Abgasskandal" in Presse, Funk und Fernsehen umfangreich berichtet. Mit weiterer Pressemitteilung vom 2. Oktober 2015 kündigte die Beklagte für die folgende Woche die Freischaltung einer Webseite mit einer Suchmaschine an, mit der jedermann unter Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ermitteln konnte, ob das Fahrzeug mit einem vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Motor ausgestattet war. Am 15. Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an, über den die Medien gleichfalls ausführlich berichteten. Zur Behebung der Abgasproblematik entwickelte die Beklagte nach Abstimmung mit dem KBA ein Software-Update, das auch für das Fahrzeug des Klägers angeboten wurde. 4 Mit seiner am 6. Juli 2020 anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des genau bezeichneten Fahrzeugs durch die Beklagte resultierten. Die Beklagte hat die von ihr zunächst erhobene Einrede der Verjährung in der mündlichen Verhandlung erster Instanz fallen lassen. In der Berufungsinstanz hat sie die Einrede erneut erhoben. 5 Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger gemäß § 852 BGB zum Ersatz des Restschadens verpflichtet sei, der aus der Manipulation des genau bezeichneten Fahrzeugs durch die Beklagte resultiere. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. 6 Die Revision hat Erfolg. I. 7 Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt, die vom Kläger erhobene Feststellungsklage gerichtet auf Schadensersatz wegen der Manipulation des Fahrzeugs des Klägers sei zulässig, weil er sich die Wahl zwischen der Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung oder der Geltendmachung eines möglichen Differenzschadens vorbehalten wolle. Die Klage sei jedoch unbegründet. Dem Kläger stehe zwar gemäß § 826 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, dieser sei jedoch verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB habe mit Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen. Der Ersatzanspruch sei bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs am 5. Juli 2010 entstanden. Dass dem Kläger der "Dieselskandal", der monatelang sämtliche Medien beherrscht habe, gänzlich verborgen geblieben sei, sei schlechterdings nicht vorstellbar. Aufgrund des öffentlichen Bekanntwerdens des sogenannten Abgasskandals habe auch Veranlassung und Gelegenheit bestanden, über einfach zugängliche Wege in Erfahrung zu bringen, ob der eigene Pkw davon betroffen sei. Es sei grob fahrlässig, wenn sich der Besitzer eines Fahrzeugs der Beklagten im Jahr 2015 trotz der sich regelrecht aufdrängenden Umstände nicht weiter informiert habe, um die Betroffenheit seines Fahrzeugs vom "Dieselskandal" zu überprüfen. Das von der Beklagten entwickelte Software-Update stelle kein neues schädigendes Ereignis dar, da der Schaden bereits im Vertragsschluss liege, und setze keine neue Kausalkette mit abweichender Verjährungsfrist in Gang. Die erst im Juli 2020 erhobene Klage habe die Verjährungsfrist daher nicht mehr rechtzeitig hemmen können. 8 Dem Kläger stehe allerdings ein Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 Satz 1 BGB zu; die damit verbundene Beschränkung seines Schadensersatzanspruchs sei im Tenor zum Ausdruck zu bringen gewesen. Der Ausgleich sei auf die Höhe der dem Schädiger verbliebenen Bereicherung begrenzt. Dieser Anspruch sei nicht verjährt, da die gemäß § 852 Satz 2 BGB zehnjährige Frist, die mit dem Abschluss des ungewollten Kaufvertrags am 5. Juli 2010 zu laufen begonnen habe, durch die am Montag, dem 6. Juli 2020 eingereichte und alsbald zugestellte Klage rechtzeitig gehemmt worden sei. II. 9 Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 10 1. Da das Berufungsurteil lediglich von der Beklagten mit der Revision angegriffen worden ist, ist die Entscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob der vom Berufungsgericht ausschließlich zum Anspruch auf Ersatz des Restschadens (§ 852 Satz 1 BGB) getroffene Feststellungsausspruch zu Recht ergangen ist. 11 2. Dieser Ausspruch ist zwar trotz seiner weiten Formulierung hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er sich unter Heranziehung der Feststellungen des Berufungsgerichts dahingehend auslegen lässt, dass es um die Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden geht, die daraus resultieren, dass die Beklagte den in das Fahrzeug des Klägers eingebauten Motor mit der vom KBA mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 als unzulässig beanstandeten Abschalteinrichtung herstellte und in den Verkehr brachte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 Rn. 12 f., WM 2021, 2208). 12 3. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ersatzpflicht nach § 852 Satz 1 BGB könne Gegenstand eines Feststellungsausspruchs sein. Insoweit fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, weil der Kläger einen (Rest-)Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB abschließend beziffern und im Wege der Leistungsklage geltend machen kann. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.