KORE615402023 ECLI:DE:BGH:2022:301122U1STR398.21.0 BGH 1. Strafsenat 20221130 1 StR 398/21 Urteil vorgehend LG Memmingen, 20. Mai 2021, Az: 2 KLs 620 Js 1285/20 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20. Mai 2021 werden verworfen. 2. Die Kosten der Rechtsmittel und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat die Angeklagten G. und J. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat es gegen die beiden Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von jeweils 80.000 Euro angeordnet, wobei der Angeklagte G. in Höhe von 27.800 Euro mit der nichtrevidierenden Angeklagten M. – seiner Ehefrau – als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird. Die auf die Einziehungsentscheidungen beschränkten Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft, die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützt und vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben keinen Erfolg. 2 1. Das Landgericht hat seine Einziehungsentscheidungen auf die hinsichtlich der vorgenannten Beträge geständigen Einlassungen der Angeklagten G. und J. gestützt. Diese hatten über verschiedene Handelsplattformen im Darknet Marihuana gewinnbringend verkauft. Hinsichtlich der weitergehenden Erlöse aus den Verkäufen konnte das Landgericht nicht feststellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Angeklagten G. und J. jeweils tatsächlich Zugriff hatten auf die Kaufpreise, die die Abnehmer in Form von Bitcoins gezahlt hatten. 3 2. Durchgreifende Rechtsfehler haben insoweit weder die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung noch der die Revisionen vertretende Generalbundesanwalt aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.