(2)Diese Informationen haben dem Haftrichter eine hinreichende tatsächliche Grundlage dafür verschafft, selbständig zu beurteilen, welcher Haftzeitraum (zunächst) notwendig war, um die Abschiebung des Betroffenen sicherzustellen. Dies genügt für einen zulässigen Haftantrag. Dass die von der beteiligten Behörde mitgeteilte Tatsachengrundlage nicht geeignet war, eine Haftanordnung bis zum 4. Februar 2020 zu rechtfertigen, ändert an der Zulässigkeit des Haftantrags nichts. Zweck des Begründungserfordernisses ist es, den Richter und den Betroffenen durch die Angaben der Behörde in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der beantragten Haft zu prüfen. Inwieweit die Angaben in dem Haftantrag der beteiligten Behörde eine tragfähige Grundlage für die beantragte Haft bieten, ist dagegen keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Haftantrags (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 14/19, juris Rn. 12 mwN). 11
- b)Die Haftanordnung stellt sich aber für den Zeitraum ab dem 16. Januar 2020 als rechtswidrig dar, weil die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen insoweit eine Inhaftierung des Betroffenen nicht tragen. 12
- aa)Die Haftgerichte sind nach Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich und nach § 26 FamFG einfachrechtlich verpflichtet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Der Richter hat nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm angeordneten oder bestätigten Haft zu übernehmen. Dazu muss er die Tatsachen feststellen, die die Freiheitsentziehung rechtfertigen (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 9; vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 14/19, NVwZ 2017, 733 [Ls.] = juris Rn. 14). 13
- bb)Der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt hätte lediglich eine Haftanordnung bis zum 15. Januar 2020 gerechtfertigt. Nach den Angaben im Haftantrag ging die beteiligte Behörde aufgrund der Auskunft der Zentralen Abschiebestelle beim Thüringer Landesverwaltungsamt davon aus, dass eine Abschiebung des Betroffenen nach Albanien am 9. Januar 2020 zwar mangels konkreter Buchungsbestätigung nicht sicher, aber möglich sei. Die Beantragung von Haft nach diesem Datum bis einschließlich 4. Februar 2020 hat sie damit begründet, dass der für den 9. Januar 2019 geplante unbegleitete Flug möglicherweise wegen einer Weigerung des Betroffenen, das Flugzeug zu betreten, scheitern könnte. Damit ging die beteiligte Behörde zunächst davon aus, dass eine unbegleitete Abschiebung durchgeführt werden könnte. Vor diesem Hintergrund musste das Amtsgericht die Haft zwar nicht auf den 9. Januar 2020 begrenzen; es durfte der beteiligten Behörde vielmehr noch einen zeitlichen Puffer für allfällige Verzögerungen bis zum 15. Januar 2020 einräumen. Für einen weitergehenden Zeitaufschlag bietet der festgestellte Sachverhalt jedoch keine Grundlage, sodass sich die angeordnete Haft ab dem 16. Januar 2020 als unzulässige Vorratshaft darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls.] = juris Rn. 13 mwN; vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85/19, juris Rn. 20). 14
- c)Der Mangel ist im Beschwerdeverfahren nicht - was mit Wirkung für die Zukunft möglich gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2019 - V ZB 171/18, InfAuslR 2019, 389 juris Rn. 6; vom 20. Mai 2020 - XIII ZB 77/19, juris Rn. 11) - geheilt worden. Zwar hat die beteiligte Behörde dem Beschwerdegericht am 7. Januar 2020 mitgeteilt, die Zentrale Abschiebestelle habe soeben darüber informiert, dass die geplante Abschiebung des Betroffenen am 9. Januar 2020 aus Sicherheitsgründen nicht möglich sei. Der Betroffene müsse nach Rücksprache mit der Bundespolizei begleitet durch Polizeibeamte in das Heimatland abgeschoben werden, da ein Eintrag im INPOL wegen der Verwendung eines Messers vorhanden sei, der keine andere Handlungsweise zulasse. Der Betroffene solle nunmehr im Rahmen eines Sammelcharters unter Begleitung durch die Bundespolizei am 23. Januar 2020 nach Albanien abgeschoben werden. Daraus hat das Beschwerdegericht geschlossen, dass sich die bereits im Haftantrag angesprochene Gefahr einer weiteren Verschiebung realisiert habe. Zu diesen neu eingeführten, die Einschätzung seiner Person betreffenden Umständen ist der Betroffene aber - was zwingend erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 17/19, juris Rn. 12 mwN) - vom Beschwerdegericht nicht persönlich angehört worden. 15 3. Im Übrigen wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG von einer Begründung abgesehen. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Rombach http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE615492023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public