BGH, Beschluss vom 25.03.2026 – 2 StR 649/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2025 mit den zugehörigen…
KORE615492026 ECLI:DE:BGH:2026:250326B2STR649.25.0 BGH 2. Strafsenat 20260325 2 StR 649/25 Beschluss vorgehend LG Frankfurt, 24. April 2025, Az: 5/30 KLs 2/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wobei es bei einem Fall beim Versuch geblieben ist, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls, versuchter Nötigung sowie Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3 2. Im Schuld- und Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
4 3. Dagegen hält das Urteil revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Insoweit leidet das Urteil an einem durchgreifenden Darstellungsmangel.
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10 4. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) - insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
11 5. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.
Menges Zeng Lutz Zimmermann Herold http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE615492026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public