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BGH, Beschluss vom 09.01.2024 – 6 StR 564/23

KORE615552024 ECLI:DE:BGH:2024:090124B6STR564.23.0 BGH 6. Strafsenat 20240109 6 StR 564/23 Beschluss vorgehend LG Frankfurt (Oder), 3. August 2023, Az: 23 KLs 5/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. August 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Betrag der Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 750 Euro herabgesetzt, wobei es bei der gesamtschuldnerischen Haftung in Höhe von 550 Euro verbleibt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass das Eigentum an den Tatmitteln dahinstehen kann, weil sich die Grundlage für deren Einziehung jedenfalls in § 96 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 74a Nr. 1 StGB findet.

Sander Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE615552024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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