KORE615552026 ECLI:DE:BGH:2026:260526BVZR128.25.0 BGH 5. Zivilsenat 20260526 V ZR 128/25 Beschluss vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 6. Juni 2025, Az: 7 U 5/25vorgehend LG Dessau-Roßlau, 21. Januar 2025, Az: 4 O 533/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2026 (Rechnungsdatum 22.04.2026, Kassenzeichen 780026112582) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. 1 Mit Beschluss vom 16. April 2026 hat der Senat die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juni 2025 auf dessen Kosten zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf bis zu 125.000 € festgesetzt. Mit Kostenrechnung vom 17. April 2026 (Kassenzeichen 780026112582) wurden dem Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 2.676 € (2,0-Gebühr gemäß Nr. 1242 KV GKG) zum Soll gestellt und mit Kostenanforderung vom 22. April 2026 angefordert. Mit seinem Schreiben vom 7. Mai 2026 macht der Beklagte sinngemäß geltend, die Kostenanforderung sei unwirksam, da sie nicht eigenhändig unterzeichnet sei. II. 2 1. Das Schreiben des Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. 3 2. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, BeckRS 2021, 2407 Rn. 3 mwN). 4 3. Die Erinnerung des Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG). 5 4. In der Sache hat die Erinnerung jedoch keinen Erfolg. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.