G übertragen haben. Die Beklagte hat im Zeitraum vom
Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom
G von 0,10 € pro Speicherkarte und USB-Stick vorsehe, den geltend gemachten Betrag von 368.954,41 € verlangen. Dazu hat es ausgeführt: 8 Die Klägerin könne ihren Vergütungsanspruch auf den Gemeinsamen Tarif der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst vom 20. April 2010 stützen. Die Beklagte könne dem nicht entgegenhalten, dieser Tarif hätte ohne Durchführung einer empirischen Untersuchung durch die Schiedsstelle nicht aufgestellt werden dürfen. Ebenso wenig könne sich die Beklagte darauf berufen, der Vergütungsansprüche für die Vergangenheit begründende Tarif sei rechtswidrig, weil er der Beklagten die Möglichkeit versage, die Vergütung auf den Einzelhandel oder den Endverbraucher als den eigentlichen Nutzer abzuwälzen. Davon abgesehen folge der Anspruch der Klägerin bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG. 9 Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch sei auch der Höhe
begründet. Die Höhe der Klageforderung folge - unter Zugrundelegung der seitens der Beklagten erteilten Auskünfte für 2008 und 2009 - aus der Anwendung des ab
gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG die Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen kann. 12
der Art eines Werkes zu erwarten, dass es
G vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes
G gegen den Hersteller und
G gegen den Importeur und den Händler von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. 13
prüfung in der Revisionsinstanz daher zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass der Tarif sie nicht bindet. 18 Es kommt daher nicht darauf an, ob der Gemeinsame Tarif der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst vom
bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG. Der Wortlaut des Gesetzes mache die Vergütungspflicht allein davon abhängig, dass Geräte und Speichermedien, von denen zu erwarten sei, dass sie zur Vornahme von unter § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG fallenden Vervielfältigungshandlungen verwendet würden, im Inland veräußert oder in Verkehr gebracht würden. Diese Beurteilung hält einer
prüfung stand. 20 a) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, seit dem 1. Januar 2008 folge ein Vergütungsanspruch nicht bereits allein aus der gesetzlichen Regelung, sondern setze außerdem voraus, dass die Vergütung aufgrund eines Gesamtvertrags oder eines Tarifs feststehe, der zwingend die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens und die Erhebung empirischer Untersuchungen voraussetze. 21 aa)
Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) getreten. Auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle anhängig sind, sind
WG und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum
neuem Recht kraft Gesetzes (§ 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG) und wird nicht erst durch das Aufstellen eines Tarifs oder den Abschluss eines Gesamtvertrages begründet. Desgleichen ergibt sich die Höhe dieser Vergütung auch
neuem Recht aus dem Gesetz (§ 54a UrhG; vgl. § 13a Abs. 1 Satz 1 UrhWG, § 40 Abs. 1 Satz 1 VGG) und wird nicht erst durch von Verwertungsgesellschaften aufgestellte Tarife oder die als Tarife geltenden Vergütungssätze in Gesamtverträgen bestimmt. 23
prüfbar (vgl. BGH, Urteil vom
unmittelbar aus dem Gesetz. Gleiches gilt, wenn die Verwertungsgesellschaft keinen Tarif aufgestellt hat. Selbst wenn die Verwertungsgesellschaft damit gegen ihre Verpflichtung zur Aufstellung von Tarifen (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 13a UrhWG, § 38 Satz 1, § 40 VGG) verstoßen hat, führt dies nicht dazu, dass sie daran gehindert ist, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte eine Vergütung zu fordern (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 Rn. 19 = WRP 2012, 950 - Bochumer Weihnachtsmarkt). Die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung und die Höhe der Vergütung ergeben sich auch dann unmittelbar aus dem Gesetz. 24
WG, § 38 Satz 2 VGG als Tarife, deren Angemessenheit - ebenso wie die Angemessenheit einseitig aufgestellter Vergütungssätze - gerichtlich
prüfbar ist (BGH, GRUR 2013, 1037 Rn. 25 - Weitergeltung als Tarif). Die Verpflichtung der nicht durch den Gesamtvertrag gebundenen Mitglieder der Nutzervereinigung zur Zahlung einer Vergütung ergibt sich ebenso wie die Höhe dieser Vergütung unmittelbar aus dem Gesetz. 25 cc) Die Verpflichtung von Herstellern, Importeuren und Händlern zur Zahlung einer Vergütung für Geräte oder Speichermedien (§ 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG) besteht auch in den Fällen bereits kraft Gesetzes und nicht erst
Aufstellung und Veröffentlichung eines entsprechenden Tarifs, in denen die Verwertungsgesellschaft einen solchen Tarif erst
Vorliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 5a UrhWG) oder nur auf Grundlage (§ 40 Abs. 1 Satz 2, § 93 VGG) einer von der Schiedsstelle durchzuführenden empirischen Untersuchung zur Ermittlung der
WG hat die Verwertungsgesellschaft mit den Verbänden der betroffenen Hersteller vor Aufstellung der Tarife für Geräte und Speichermedien über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln. Scheitern die Gesamtvertragsverhandlungen, so können Verwertungsgesellschaften gemäß § 13a Abs. 1 Satz 3 UrhWG in Abweichung von § 13 UrhWG Tarife über die Vergütung
G erst
Vorliegen der empirischen Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 5a UrhWG aufstellen. Gemäß § 14 Abs. 5a UrhWG hat die Schiedsstelle in Verfahren über den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrages (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c UrhWG) die
G maßgebliche Nutzung durch empirische Untersuchungen zu ermitteln.
1 Satz 2 VGG stellen die Verwertungsgesellschaften für die Vergütung
G Tarife auf Grundlage einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren gemäß § 93 VGG auf.
VGG können Verwertungsgesellschaften die Schiedsstelle anrufen, um eine selbständige empirische Untersuchung zur Ermittlung der
Vorliegen oder nur auf Grundlage einer empirischen Untersuchung aufstellen darf, entsteht die Verpflichtung von Herstellern, Importeuren und Händlern zur Zahlung der Vergütung nicht erst,
dem die Verwertungsgesellschaft den Tarif aufgestellt und veröffentlicht hat. Vielmehr besteht diese Verpflichtung unabhängig davon bereits kraft Gesetzes. Der Umstand, dass diese Tarife auf empirischen Untersuchungen beruhen, ändert nichts daran, dass es sich dabei nur um einseitige Angebote der Verwertungsgesellschaft zum Abschluss eines Lizenzvertrages handelt. 28 b) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, nicht rückwirkend und jedenfalls nicht in der aus dem Tarif ersichtlichen Höhe in Anspruch genommen zu werden, weil es ihr bis zur Veröffentlichung des Tarifs am 27. April 2010 nicht möglich gewesen sei, die Vergütung für 2008 und 2009 einzupreisen und weiterzugeben oder dafür Rückstellungen zu bilden. 29 aa)
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht es den Mitgliedstaaten angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den den Rechtsinhabern entstandenen
teil zu vergüten, frei, mit der Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs auch diejenigen zu belasten, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen zur Verfügung stellen. Das Interesse der Hersteller, Importeure und Händler, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems regelmäßig dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie). 30 bb) Der Umstand, dass eine
trägliche Weiterbelastung der Gerätevergütung durch Hersteller, Importeure oder Händler an den eigentlichen Vergütungsschuldner nicht mehr möglich sein mag, schließt eine rückwirkende Geltendmachung und Durchsetzung des Vergütungsanspruchs nicht aus. Mussten die Hersteller, Importeure oder Händler damit rechnen, dass die Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, können sie sich grundsätzlich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine
trägliche Weiterbelastung der Gerätevergütung sei unmöglich (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom
Aufstellen eines Tarifs durch die Verwertungsgesellschaften geschuldet. Ein dahingehender Rechtsirrtum konnte kein schutzwürdiges Vertrauen begründen. 32
den Feststellungen des Oberlandesgerichts damit rechnen, von der Klägerin auf Zahlung einer Vergütung in einer Größenordnung zwischen acht und zwölf Cent pro Speicherkarte in Anspruch genommen zu werden. Davon abgesehen waren der Beklagten die gesetzlichen Kriterien des § 54a UrhG zur Ermittlung der Vergütungshöhe bekannt. Selbst bei Aufstellung eines Tarifs hätte die Vergütungshöhe nicht verbindlich festgestanden, da die Angemessenheit eines Tarifs von vergütungspflichtigen Unternehmen hätte bestritten werden können. Auch wenn für die hier in Rede stehenden Speicherkarten kein Tarif und kein
WG als Tarif weitergeltender Gesamtvertrag bestand, hätte sich die Beklagte im Übrigen hinsichtlich der Höhe der Vergütung an den
altem Recht in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF gesetzlich bestimmten Vergütungssätzen orientieren können. Danach betrug die Vergütung für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung bei Tonträgern 0,0614 € und bei Bildträgern 0,0870 €. Die Beklagte handelte, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, auf eigenes Risiko, wenn sie die Gerätevergütung weder bei der Bemessung ihrer Preise berücksichtigte noch entsprechende Rückstellungen bildete, obwohl sie damit rechnen musste, auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). 33 II. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch auch der Höhe
begründet ist. 34
G ist maßgebend für die Vergütungshöhe, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen
G genutzt werden. Dabei ist
G zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen
G auf die betreffenden Werke angewendet werden.
G darf die Vergütung Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen. 37 b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin habe
G auf der Grundlage des Ergebnisses der von ihr in Auftrag gegebenen Untersuchungen der TNS Infratest zum Nutzerverhalten in den Jahren 2010 und 2011 in Bezug auf vergütungspflichtige Vervielfältigungshandlungen mit Hilfe von Speicherkarten und USB-Sticks zutreffend eine Vergütung in Höhe von 5 € ermittelt. Auch unter Berücksichtigung einer
Maßgabe von § 54a Abs. 4 UrhG veranlassten Korrektur sei die von der Klägerin geforderte Vergütung in Höhe von 0,10 € pro vergütungspflichtigem Speichermedium nicht zu beanstanden, da sie sich auf weniger als 1% der maßgeblichen Endverbraucherpreise (14 € im Jahre 2008 und 12 € im Jahre 2009) belaufe. 38 c) Die Revision macht geltend, einer Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten TNS-Infratest-Studie zum Nutzerverhalten stehe entgegen, dass sich diese Studie nicht auf die hier in Rede stehenden Jahre 2008 und 2009, sondern auf das Jahr 2011 beziehe. Das Oberlandesgericht habe verkannt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Speicherkarten um ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 2008 noch vergleichsweise junges Medium gehandelt habe, das zuvor keiner Vergütungspflicht unterlegen habe. Aus diesem Grund könne mangels gegenteiliger Feststellungen oder sonstiger konkreter Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass das
G für die Vergütungshöhe maßgebliche Maß der Nutzung der Speichermedien bereits in den Jahren 2008 und 2009 demjenigen entsprochen habe, das in der von der Klägerin vorgelegten Studie für das Jahr 2011 ermittelt worden sei. 39 d) Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Oberlandesgericht hat den Einwand der Beklagten, die Studie der TNS Infratest könne für die Ermittlung der Höhe der Vergütung nicht herangezogen werden, weil sie nicht die hier in Rede stehenden Jahre 2008 und 2009, sondern das Jahr 2011 betreffe, berücksichtigt. Es hat diesen Einwand nicht für durchgreifend erachtet, weil
dem Vorbringen der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich das Nutzerverhalten in den Jahren 2008 und 2009 in einer Weise vom Nutzerverhalten im Jahr 2011 unterschieden habe, dass die
dem Maß der tatsächlichen Nutzung (§ 54a Abs. 1 UrhG) und unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze (§ 54a Abs. 4 UrhG) zu ermittelnde Vergütung geringer sei als die von der Klägerin geforderte Vergütung in Höhe von 0,10 € pro Speichermedium. Die Revision zeigt keinen vom Oberlandesgericht übergangenen Vortrag der Beklagten auf, aus dem sich solche Anhaltspunkte ergeben. Allein der Umstand, dass es sich bei den streitgegenständlichen Speicherkarten um ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 2008 noch vergleichsweise junges Medium gehandelt haben mag, bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt. 40 III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
GH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. 41 C. Danach ist die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Büscher Schaffert Koch Schwonke Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE615562017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.