BGH, Urteil vom 14.11.2019 – 3 StR 561/18 – Beihilfe zum Einschleusen mit Todesfolge: Zusage der Begleitung illegal eingeschleuster Frauen und Kinder Die Revision des…
KORE615572020 ECLI:DE:BGH:2019:141119U3STR561.18.0 BGH 3. Strafsenat 20191114 3 StR 561/18 Urteil § 96 Abs 4 AufenthG, § 97 Abs 1 AufenthG, § 27 StGB vorgehend BGH, 13. November 2019, Az: 3 StR 561/18, Beschlussvorgehend LG Osnabrück, 31. Juli 2018, Az: 6 Ks 4/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Beihilfe zum Einschleusen mit Todesfolge: Zusage der Begleitung illegal eingeschleuster Frauen und Kinder Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. Juli 2018 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Einschleusen mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Sein Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.
A.
2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 Im November 2015 trat der Angeklagte, ein afghanischer Staatsbürger, seine von Schleusern organisierte Ausreise aus Afghanistan in die Türkei an, für die er 1.500 € bezahlte. In I. traf er auf einen Schleuser, mit dem er die Weiterschleusung nach Griechenland zum Preis von 2.000 € vereinbarte.
4 Die Schleusung wurde so organisiert, dass die Gruppe der insgesamt zu schleusenden Personen in weitere kleinere Gruppen aufgeteilt wurde, für die jeweils zumindest ein männlicher Ansprechpartner zuständig war. Insbesondere aus kulturellen Gründen war es erforderlich, für allein reisende Frauen und Kinder männliche Begleiter zu finden, die ihnen gegenüber als Ansprechpartner und Dritten gegenüber als Kontaktperson fungierten. Vor diesem Hintergrund fragte der Schleuser den Angeklagten, ob er für zwei erwachsene Frauen und deren vier ein- bis siebenjährige Kinder als männlicher Ansprechpartner zur Verfügung stehen und ihnen auf ihrer Weiterreise bis nach Österreich behilflich sein könne. Die Gruppe der Frauen und Kinder verfügte - wie der Angeklagte - als afghanische Staatsangehörige nicht über ein für die Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderliches Visum und sollte von dem Schleuser ebenfalls gegen Geld über das Mittelmeer nach Griechenland geschleust werden.
5 Der Angeklagte sagte dies zu, weil er sich Vorteile beim Grenzübertritt erhoffte, wenn er auf diese Weise scheinbar mit seiner Familie reise. Wie ihm bekannt war, musste der Schleuser deshalb für die konkrete Gruppe keinen anderen Mann als Ansprechpartner bereitstellen. In der Folgezeit organisierte der Schleuser eine Überfahrt über das Mittelmeer. Dabei nahmen es der Angeklagte und der Schleuser billigend in Kauf, dass das für die geplante Überfahrt über das Mittelmeer verwendete Boot kentern und die von dem Angeklagten betreuten Frauen und Kinder Gefahr laufen könnten zu ertrinken. Beide hätten zudem erkennen und vermeiden können, dass die Frauen und Kinder infolge der Havarie während der von dem Schleuser organisierten Bootsüberfahrt tatsächlich zu Tode kamen.
6 Im Anschluss an diese Unterredung brachte der Schleuser die Frauen in die Pension, in der der Angeklagte wohnte, stellte ihnen den Angeklagten vor und teilte ihnen mit, dass sie nun gemeinsam weiterreisen würden.
7 Mitte Januar 2016 fuhren der Angeklagte und die Frauen mit einer Gruppe schleusungswilliger Personen in die türkische Küstenstadt B. , wo sie sich fünf Tage aufhielten. Auch in dieser Zeit war der Angeklagte Ansprechpartner für die Frauen und versorgte sie mit Lebensmitteln, wobei die Frauen diese allerdings selbst bezahlten.
8 In der Nacht vom 21. auf den 22. Januar 2016 trat eine Gruppe von insgesamt mindestens 60 schleusungswilligen Personen, darunter der Angeklagte sowie die beiden Frauen und ihre vier Kinder, die Überfahrt von B. nach Griechenland auf einem kleinen, ca. 15 bis 20 Meter langen Boot an, das maximal 40 Personen hätte befördern können. Nach einer fünfstündigen Irrfahrt kenterte das Boot in griechischen Hoheitsgewässern infolge der Überladung und gegebenenfalls auch aufgrund des Hinzutretens weiterer ungünstiger Umstände wie etwa Überforderung der Mannschaft, Seegang oder technische Defekte. Dabei gingen mindestens 35 Personen, darunter auch die vom Angeklagten betreuten Frauen und Kinder, über Bord und ertranken. Lediglich 24 Passagiere des Boots, unter ihnen der Angeklagte, wurden von der griechischen Küstenwache gerettet. Der Angeklagte hatte sich eine Schwimmweste besorgt und diese angelegt, weil er dem Versprechen des Schleusers, sie würden die Überfahrt auf einem komfortablen Touristenschiff antreten, von vornherein nicht geglaubt hatte.
B.
9 Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
10 I. Durch den auf Beihilfe zur Einschleusung von Ausländern mit Todesfolge lautenden Schuldspruch ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Insoweit gilt:
11 1. Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Der Angeklagte hat zwar als Ausländer im Ausland gehandelt; ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 5 bis 7 StGB ergibt sich die Strafbarkeit nach deutschem Recht indes aus § 96 Abs. 4 AufenthG. Der Gesetzgeber hat dieser Vorschrift jedenfalls durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970) die Funktion zugewiesen, bestimmte für inländische Taten geltende Regelungen "auch auf Auslandstaten zu beziehen" (vgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 200). Dadurch hat er deutlich gemacht, dass die Anwendung deutschen Strafrechts auf derartige Auslandstaten nicht von den Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB, sondern nur von denjenigen in § 96 Abs. 4 AufenthG abhängen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2019 - 5 StR 228/19, juris Rn. 6 ff. mwN).
12 2. Der Angeklagte ist jedenfalls der Beihilfe zum Einschleusen mit Todesfolge gemäß § 97 Abs. 1, § 96 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 95 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 4 AufenthG, § 27 StGB schuldig; denn er unterstützte den Schleuser bei dessen rechtswidriger Haupttat.
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14 Durch die Strafvorschrift des § 96 Abs. 1 AufenthG werden nach den allgemeinen Regeln (§§ 26, 27 StGB) strafbare Teilnahmehandlungen an den in § 96 Abs. 1 AufenthG genannten Taten nach § 95 AufenthG zu selbständigen, in Täterschaft (§ 25 StGB) begangenen Straftaten heraufgestuft, wenn der Teilnehmer zugleich eines der in § 96 Abs. 1 AufenthG geregelten Schleusermerkmale erfüllt (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 212/18, NJW 2018, 3658 Rn. 14 mwN; MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 2; Erbs/Kohlhaas/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze, 226. EL, § 96 AufenthG Rn. 3).
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25 Der Schleuser führte den Tod der Frauen jedenfalls fahrlässig (vgl. § 18 StGB) herbei, weil das Überqueren(lassen) des Mittelmeers in einem zu 50 % überladenen Boot mit nicht ausgebildeten Bootsführern objektiv sorgfaltswidrig ist und er den hierdurch verursachten Tod der Frauen nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden hätte können.
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28 Wie der Senat in anderem Zusammenhang, namentlich bei der Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, bereits mehrfach entschieden hat, kann in der Zusage einer Handlung bereits eine Unterstützungshandlung liegen; Voraussetzung ist indes, dass die Zusicherung selbst einen objektiven Nutzen entfaltet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, NJW 2018, 2425 Rn. 18, 21 f. mwN). So verhält es sich hier: Bereits die Zusage förderte und erleichtere die Schleusung, weil sich der Schleuser - wie sich herausstellte zu Recht - auf die Zusage des Angeklagten verließ und daher keinen anderen Mann für die von ihm als notwendig erachtete und aus kulturellen Gründen auch tatsächlich erforderliche Begleitung der Frauen und Kinder suchen und bestellen musste.
29 Die Zusage des Angeklagten und ihre spätere Erfüllung stellten sich auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er selbst mit den von ihm betreuten Frauen und Kindern illegal nach Griechenland einreiste, als strafbare Beihilfehandlungen dar, weil sie insoweit über das zur Erfüllung des Tatbestandes seiner unerlaubten Einreise Notwendige hinausgingen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 1 StR 500/90, juris Rn. 7; MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 4; Bergmann/Dienelt/Winkelmann, AuslR, 12. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 3).
30 Begründet damit die Unterstützung des Schleusers die Strafbarkeit des Angeklagten, kommt es entgegen der Rechtsauffassung der Revision auf eine - isoliert betrachtet - etwaige Sozialüblichkeit der vom Angeklagten später beim Koffertragen und bei der Nahrungsmittelbeschaffung gegenüber den beiden Frauen geleisteten Hilfe nicht an. Ebenso wenig ist es relevant, ob der Schleuser für die Frauen einen weiteren männlichen Ansprechpartner bestellte und ob die Einschleusung auch ohne die Hilfe des Angeklagten verwirklicht worden wäre, weil es für die Annahme von Beihilfe nicht erforderlich ist, dass die Handlung des Gehilfen für den Eintritt des Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, NStZ 2007, 230 Rn. 12 mwN).
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34 II. Der Strafausspruch erweist sich aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen als rechtsfehlerfrei. Insbesondere stellt die straferschwerende Berücksichtigung des jeweiligen Todes der vier ein- bis siebenjährigen Kinder und damit des besonders hohen Erfolgsunrechts der Tat keinen Rechtsfehler dar, weil dieser Umstand - wenn nicht bereits sogar vom objektiven Tatbestand des § 97 Abs. 1 AufenthG erfasst (siehe oben unter B.I.2.a)bb)(5)) - jedenfalls als verschuldete Auswirkung der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 255/18, juris Rn. 26).
Schäfer Gericke Wimmer Tiemann Hoch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE615572020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public