KORE615592021 ECLI:DE:BGH:2020:091220BVIZR1065.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20201209 VI ZR 1065/20 Beschluss § 42 Abs 1 Alt 2 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO vorgehend OLG Koblenz, 30. Juni 2020, Az: 3 U 1869/19, Urteilvorgehend LG Trier, 9. Oktober 2019, Az: 5 O 144/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Befangenheitsbesorgnis bei Empfehlung des Bundesgerichtshofs an die Oberlandesgerichte auf Zurückstellung von Verfahren im "Diesel-Komplex" bis Erlass einer Grundsatzentscheidung Das gegen den gesamten Spruchkörper des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter Seiters, der Richterin von Pentz, dem Richter Offenloch, den Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller sowie den Richtern Dr. Klein, Dr. Allgayer und Böhm, gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers vom 18. September 2020 wird zurückgewiesen. I. 1 Die Klagepartei nimmt die Beklagte im Rahmen des sogenannten "Diesel-Skandals" auf Schadensersatz in Anspruch. Das Verfahren ist im Revisionsrechtszug beim VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anhängig. Die Klagepartei macht geltend, der gesamte Spruchkörper des VI. Zivilsenats sei wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. 2 Dazu beruft sie sich auf den Inhalt einer Äußerung des Vorsitzenden des VI. Zivilsenats gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden von Anfang April 2020, die lautete: "Der Senat hat allein in 2020 bereits Eingänge, die das durchschnittliche Jahrespensum eines BGH-Zivilsenats um das 1½-fache übersteigen. Hiervon sind 80 % sogenannte Diesel-Sachen, zumeist (wechselseitige) Revisionen, aber auch eine Vielzahl von Nichtzulassungsbeschwerden. Der Senat ist deshalb schon im Eigeninteresse bemüht, die anstehenden Grundsatzentscheidungen so zügig wie möglich zu treffen. Dies betrifft nicht nur VW, sondern auch andere Autohersteller. Der Senat ist insoweit dankbar für jedes Verfahren, das von den Berufungsgerichten bis dahin zunächst zurückgestellt werden kann." 3 Zu diesem Zeitpunkt waren Verhandlungstermine für diesen Verfahrenskomplex für den 5. Mai, 21. und 28. Juli 2020 angekündigt. In diesen Verfahren ging es unter anderem um die Frage der deliktischen Haftung der Beklagten wegen behaupteter Manipulation einer bestimmten Motorbaureihe (unzulässige Abschalteinrichtung), um den Vorteilsausgleich wegen der durch den Betrieb eines Fahrzeugs gezogenen Nutzungen sowie darum, ob die Beklagte Deliktszinsen gemäß § 849 BGB schuldete. 4 Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 9. April 2020 an die anderen Präsidentinnen und Präsidenten der weiteren Oberlandesgerichte und des Kammergerichts, in dem er mit Bezug auf vorstehende Äußerung unter anderem ausführte: "Ich erlaube mir vor diesem Hintergrund die Anregung, die betreffenden Senate in Ihrem Haus um Prüfung zu bitten, ob weitere Entscheidungen in Dieselverfahren zurückgestellt werden können. Ein weiteres 'Zuschütten' des BGH mit diesen Verfahren dürfte dort zu immer schwierigeren Verhältnissen führen und auch dem Rechtsstaat nicht dienen. Da es bei den Instanzgerichten naturgemäß derzeit nur Entscheidungen für die jeweilige Instanz geben dürfte, die zwingend mit dem Rechtsmittel angefochten würden, bis der BGH die Richtung vorgegeben hat, würde die weitere Bearbeitung dieser Verfahren im Übrigen auch nutzlos Kapazitäten der Justiz binden. Die Rolle eines bloßen Durchlauferhitzers für die nächste Instanz zu spielen [,] macht aber weder Sinn, noch entspricht es der Aufgabe der Justiz. Für die Oberlandesgerichte, aber auch für die Landgerichte dürfte es im Übrigen gerade angesichts des derzeit eingeschränkten Betriebes [aufgrund der Covid-19-Pandemie] wichtig sein, die Kapazitäten auf die anderen Verfahren zu konzentrieren, um die Gefahr eines Rückstaus zu minimieren." 5 Die Klagepartei geht davon aus, dass der Inhalt des Schreibens innerhalb des Geschäftsbereichs der Gerichte bekannt gemacht worden ist, wobei sie sich auf die im Internet veröffentlichte Stellungnahme eines Richters bezieht. 6 Sie vertritt die Auffassung, aus der Äußerung des Vorsitzenden Richters des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ergebe sich der böse Schein der Befangenheit. Dies gelte zunächst für die Aufforderung, die Entscheidung über die Verfahren zurückzustellen, bis die "Grundsatzentscheidungen" gefallen seien, ungeachtet dessen, dass Verfahren, die die maßgeblichen Konfliktfelder enthielten, zu diesem Zeitpunkt bereits terminiert gewesen seien. Darin liege nicht nur eine Aufforderung zur Verfahrensverzögerung; zugleich werde impliziert, dass die Oberlandesgerichte den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs nach ihrer Verkündung folgen sollten. Dies sei aber insbesondere deswegen problematisch, weil damit suggeriert werde, dass allen "Dieselverfahren" derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liege. Tatsächlich würden aber viele verschiedene Verfahren gegen mehrere Fahrzeughersteller geführt, bei denen es um unterschiedliche Fahrzeuge mit unterschiedlichen Motoren gehe. Gleichwohl habe der Vorsitzende des VI. Zivilsenats zum Ausdruck gebracht, er gehe davon aus, dass bereits alle Sachverhalte für "Grundsatzentscheidungen" vorliegen würden, weshalb alle "Dieselverfahren" zurückgestellt werden könnten. Dies führe dazu, dass Verfahren, welche sich (auch) für Grundsatzentscheidungen eigneten, zurückgehalten und dadurch verzögert würden. Der VI. Zivilsenat habe darüber hinaus die Gefahr geschaffen, dass die Instanzgerichte die Verfahren nicht mehr differenziert beurteilen würden und damit das rechtliche Gehör der jeweiligen Parteien verletzten. 7 In Bezug auf zurückgestellte Verfahren sei überdies zu befürchten, dass die Parteien die unnötige "Wartezeit" bezahlen müssten, die Kläger mit der - sich stetig erhöhenden - Nutzungsentschädigung und die Hersteller mit Verzugs- und Prozesszinsen. Die Inkaufnahme solcher Nachteile erwecke den Eindruck, dass das Gericht dem Fall nicht unvoreingenommen gegenübertrete und eigene Interessen in Form der Arbeitsentlastung verfolge. Dies erwecke den bösen Verdacht, dass die Aufforderung gezielt zu Lasten der Kläger getätigt worden sei und es vor allem darum gegangen sei, weiteren Klagen zuvorzukommen beziehungsweise durch Verzögerungen eine Rechtsverfolgung wirtschaftlich sinnlos zu machen. 8 Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der dem VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angehörenden Richter ergäben sich auch aus dem Umstand, dass der Senat seine Pflicht zur Vorlage der Verfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union und damit das Recht der jeweiligen Klageparteien auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt habe. 9 Schließlich macht die Klagepartei geltend, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Besetzung des Vorsitzes des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Mai 2019 und den "Diesel-Verfahren", der ebenfalls Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters wecke. II. 10 Das Ablehnungsgesuch hat weder hinsichtlich des Vorsitzenden Richters des VI. Zivilsenats noch hinsichtlich der weiteren Senatsmitglieder Erfolg. Es ist jedenfalls unbegründet. 11 1. Nach § 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 ZPO kann ein Richter von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Richters zu geben. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe ausscheiden (st. Rspr.; vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20, WM 2020, 1991 Rn. 34; vom 10. April 2018 - VIII ZR 127/17, BeckRS 2018, 5603 Rn. 4; vom 10. Oktober 2017 - III ZA 12/17, BeckRS 2017, 128558 Rn. 3 und vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, BeckRS 2014, 4854 Rn. 7; jeweils mwN). 12 2. Die von der Klagepartei vorgebrachten Gründe geben bei objektiver Betrachtung aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Objektivität der abgelehnten Richter zu zweifeln. 13
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