KORE615602026 ECLI:DE:BGH:2026:180326B3STR5.26.0 BGH 3. Strafsenat 20260318 3 StR 5/26 Beschluss vorgehend LG Aurich, 16. Juli 2025, Az: 13 KLs 7/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 16. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.980 € aufgehoben; in diesem Umfang entfällt die Maßnahme. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 15 Fällen, des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, sowie einen Warnarrest von drei Wochen. Daneben hat es Einziehungsentscheidungen gegen den Angeklagten getroffen; unter anderem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 149.595 € - als Gesamtschuldner neben den beiden Mitangeklagten - angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Einziehungsausspruch beschränkten Revision, die er auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand; er bedarf der Korrektur. Das angefochtene Urteil enthält zu Fall II. 10. der Urteilsgründe keine Feststellungen dazu, dass der Angeklagte aus den Bargeldabhebungen über insgesamt 1.980 €, die eine unbekannte dritte Person mit der am Vortag nach dem modus operandi „falscher Polizeibeamter“ von der Geschädigten ertrogenen ec-Karte ausführte, etwas erlangte. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.