BGH, Beschluss vom 18.03.2026 – 3 StR 5/26 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 16. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, im…
KORE615602026 ECLI:DE:BGH:2026:180326B3STR5.26.0 BGH 3. Strafsenat 20260318 3 StR 5/26 Beschluss vorgehend LG Aurich, 16. Juli 2025, Az: 13 KLs 7/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 16. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.980 € aufgehoben; in diesem Umfang entfällt die Maßnahme.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 15 Fällen, des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, sowie einen Warnarrest von drei Wochen. Daneben hat es Einziehungsentscheidungen gegen den Angeklagten getroffen; unter anderem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 149.595 € - als Gesamtschuldner neben den beiden Mitangeklagten - angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Einziehungsausspruch beschränkten Revision, die er auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand; er bedarf der Korrektur. Das angefochtene Urteil enthält zu Fall II. 10. der Urteilsgründe keine Feststellungen dazu, dass der Angeklagte aus den Bargeldabhebungen über insgesamt 1.980 €, die eine unbekannte dritte Person mit der am Vortag nach dem modus operandi „falscher Polizeibeamter“ von der Geschädigten ertrogenen ec-Karte ausführte, etwas erlangte.
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6 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung der Einziehungsentscheidungen auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen.
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