KORE615822023 ECLI:DE:BGH:2022:221122BVIIIZA9.22.0 BGH
- Zivilsenat 20221122 VIII ZA 9/22 Beschluss vorgehend BGH,
- Oktober 2022, Az: VIII ZA 9/22, Beschlussvorgehend LG Mannheim,
- April 2022, Az: 4 S 45/21vorgehend AG Schwetzingen,
- Mai 2021, Az: 4 C 143/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Gegenvorstellungen der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom
- Oktober 2022 werden zurückgewiesen. Der vorbezeichnete Senatsbeschluss wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in den Gründen unter 1 b dahingehend berichtigt, dass es bei der im Rahmen der Berechnung des vom Kläger zu 1 einzusetzenden Einkommens erfolgten Angabe der (weiteren) Freibeträge nach § 115 Abs. 1 ZPO statt "494,00 €" richtig heißen muss: "(2 x 494,00 € =) 988,00 €". 1 Die mit Schreiben vom
- und
- November 2022 fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom
- April 2019 - X ZA 1/17, juris Rn. 4) eingelegten Gegenvorstellungen der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom
- Oktober 2022, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (§§ 114, 115 ZPO) abgelehnt wurde, haben - ihre Zulässigkeit im Übrigen unterstellt - in der Sache keinen Erfolg. 2 Entgegen der Annahme der Kläger hat der Senat bei der Berechnung des vom Kläger zu 1 einzusetzenden Einkommens den gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO vom Nettoeinkommen abzusetzenden Betrag in Höhe von 494 € zweifach - namentlich für beide Kläger jeweils einmal, mithin insgesamt in Höhe von 988 € - berücksichtigt. Denn das vom Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegte einzusetzende Einkommen des Klägers zu 1 ergibt sich rechnerisch nur dann, wenn von dem in der Entscheidungsbegründung zutreffend genannten Nettoeinkommen des Klägers zu 1 neben dem - dort ebenfalls zutreffend angeführten - Erwerbsfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO sowie den - dort wiederum zutreffend ausgewiesenen - Kosten für Unterkunft und Heizung ein weiterer Betrag in Höhe von 988 € (und nicht nur in Höhe von 494 €) abgezogen wird. Insoweit ist dem Senat lediglich bei der Darstellung der Berechnung ein - nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigungsfähiger und dementsprechend mit dem heutigen Beschluss von Amts wegen korrigierter - Fehler unterlaufen, indem dort versehentlich der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO statt zweifach nur einfach angeführt wurde. 3 Zu Unrecht beanstanden die Kläger ferner eine nicht gemäß § 115 Abs. 2 ZPO erfolgte Bestimmung der vom Kläger zu 1 gegebenenfalls aufzubringenden Monatsraten. Insbesondere geht aus der Regelung des § 115 Abs. 2 ZPO eindeutig hervor, dass sich bei einem einzusetzenden Einkommen von über 600 € die Monatsrate aus der Summe von 300 € sowie dem vollen und nicht etwa - wie die Kläger es in den Raum stellen - von dem hälftigen Teil des einzusetzenden Einkommens, der 600 € übersteigt, ergibt (§ 115 Abs. 2 Satz 3 ZPO). 4 Aus den vorgenannten Gründen ist auch den Einwendungen der Kläger, die sie mit ihrer Gegenvorstellung vom
- November 2022 gesondert gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin zu 2 erheben, die Grundlage entzogen. Denn sie stützen ihre Ansicht, der Anspruch der Klägerin zu 2 auf Prozesskostenvorschuss gegen den Kläger zu 1 sei entgegen der Annahme des Senats in dem Beschluss vom
- Oktober 2022 mangels uneingeschränkter Leistungsfähigkeit des Klägers zu 1 nicht realisierbar, allein auf die - ihrer Meinung nach fehlerhafte, nach den obigen Ausführungen indes zutreffende - Berechnung des einzusetzenden Einkommens des Klägers zu 1 sowie der von diesem gegebenenfalls aufzubringenden Monatsraten. Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Matussek Dr. Reichelt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE615822023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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