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BGH XI ZB 16/23

KORE615822024 ECLI:DE:BGH:2024:310124BXIZB16.23.0 BGH

  1. Zivilsenat 20240131 XI ZB 16/23 Beschluss vorgehend BGH,
  2. Oktober 2023, Az: XI ZB 16/23, Beschlussvorgehend LG Frankfurt,
  3. März 2022, Az: 2-09 T 37/22vorgehend AG Frankfurt,
  4. Juli 2020, Az: 31 C 2327/19

(38)nachgehend BGH,
  1. Mai 2024, Az: XI ZB 16/23, Beschlussnachgehend BGH,
  2. Juli 2024, Az: XI ZB 16/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom
  3. November 2023 (Kassenzeichen 780023143910) wird zurückgewiesen. I. 1 Mit Beschluss vom
  4. Oktober 2023 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
  5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  6. März 2022 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2 Der Kläger wendet sich mit seinen Eingaben vom
  7. November 2023 und vom
  8. Dezember 2023 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenanforderung des Bundesgerichtshofs vom
  9. November 2023 (Kassenzeichen 780023143910). Die Rechtspflegerin hat die Eingaben als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen. II. 3 Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  10. August 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 3 und vom
  11. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7). Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor. III. 4 Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom
  12. November 2023 ist unbegründet. 5 Anders als der Kläger meint, fehlt es der Kostenanforderung nicht an einer Rechtsgrundlage. Die Kostenanforderung gegenüber dem Kläger beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG; die Fälligkeit der erhobenen Gebühr folgt aus § 6 Abs. 2 GKG. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Klägers ist nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG zutreffend die dafür vorgesehene Festgebühr von 132 € erhoben worden. 6 Die Einwendungen des Klägers gegen die Formwirksamkeit der Kostenanforderung greifen ebenfalls nicht durch. Da die dem Kläger übersandte Kostenanforderung automationsgestützt erstellt wurde, bedurfte sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg nichts anderes, da es dort um eine - hier nicht vorliegende - manuell erstellte Kostenanforderung geht. 7 Ein Anspruch des Klägers auf elektronische Übermittlung von Kostenrechnungen besteht ebensowenig wie ein Anspruch auf beglaubigte Abschriften in Farbe als elektronisches Dokument (vgl. bereits Senatsbeschluss vom
  13. Oktober 2023 - XI ZB 3/23, juris Rn. 6). IV. 8 Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Sturm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE615822024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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