KORE615842020 ECLI:DE:BGH:2019:191119B2STR175.19.1 BGH 2. Strafsenat 20191119 2 StR 175/19 Beschluss § 344 Abs 2 S 2 StPO, § 349 Abs 1 StPO, § 211 StGB, § 212 StGB vorgehend BGH, 19. November 2019, Az: 2 StR 175/19, Beschlussvorgehend LG Darmstadt, 29. August 2018, Az: 500 Js 50266/17 - 11 Ksnachgehend BGH, 20. November 2019, Az: 2 StR 175/19, Urteilnachgehend BGH, 19. November 2019, Az: 2 StR 175/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Verwerfung einer Revision in Strafsachen als unzulässig: Umdeutung einer nicht ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts 1. Der Antrag der Nebenklägerin G. A. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. August 2018 wird als unzulässig verworfen. 2. Ihre Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dagegen hat die Nebenklägerin G. A. eine auf die Verletzung formellen Rechts gestützte Revision eingelegt und ergänzend lediglich ausgeführt, der Angeklagte hätte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden müssen. 2 Nachdem der Generalbundesanwalt gemäß § 349 Abs. 1 StPO die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig beantragt hatte, weil die einzig erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig sei (vgl. Franke, in: LR-StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 3; Gericke, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 349 Rn. 7), macht die Nebenklägerin geltend, bei der Rüge der „Verletzung formellen Rechts“ handele es sich angesichts des eindeutig formulierten Ziels des Rechtsmittels um einen bloßen Schreibfehler. Hilfsweise beantragt sie fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und rügt nunmehr die Verletzung sachlichen Rechts. Bei der Rüge der Verletzung formellen Rechts habe es sich um ein Versehen ihres Nebenklägervertreters gehandelt, das sie nicht verschuldet habe. 3 2. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionsbegründungsfrist kommt nicht in Betracht. 4 Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.