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BGH 2 StR 9/17

KORE615852017 ECLI:DE:BGH:2017:270417B2STR9.17.0 BGH 2. Strafsenat 20170427 2 StR 9/17 Beschluss § 55 Abs 1 StGB, § 69a StGB vorgehend LG Frankfurt, 4. Oktober 2016, Az: 5/4 KLs 25/16 DEU Bundesrepubl

§ 55Rn 33).

Bei Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht kommt es aber auf die Sachlage zum Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils an; eine nach Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils eingetretene Erledigung einer Strafe steht ihrer Einbeziehung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB nicht entgegen (Fischer StGB 63.

§ 55

Rn 6a); dies hat entsprechend für eine nach Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils eingetretene Erledigung der Maßregel zu gelten. Der Angeklagte ist durch die Anordnung einer neuen Sperrfrist auch beschwert. Das Tatgericht hat bei Verhängung dieser Sperre zwar das Verbot der reformatio in peius berücksichtigt (UA S. 19). Der Nachteil, der dem Angeklagten aus dieser Entscheidung erwachsen ist, liegt indes darin, dass eine Sperre gemäß § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB mit der Rechtskraft des Urteils beginnt, während der Lauf der neu festzusetzenden einheitlichen Sperrfrist schon mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung beginnt (BGH NStZ 2001, 245; Fischer StGB 63.

§ 55Rn 32; Rissing van Saan in LK St

GB 12.

§ 55Rn 56; a

A Geppert LK StGB 12.

§ 69aRn 62ff.).

Aus den genannten Gründen ist die Anordnung der Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten aufzuheben." 6 Dem schließt sich der Senat an. Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE615852017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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