Bei Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht kommt es aber auf die Sachlage zum Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils an; eine nach Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils eingetretene Erledigung einer Strafe steht ihrer Einbeziehung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB nicht entgegen (Fischer StGB 63.
Rn 6a); dies hat entsprechend für eine nach Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils eingetretene Erledigung der Maßregel zu gelten. Der Angeklagte ist durch die Anordnung einer neuen Sperrfrist auch beschwert. Das Tatgericht hat bei Verhängung dieser Sperre zwar das Verbot der reformatio in peius berücksichtigt (UA S. 19). Der Nachteil, der dem Angeklagten aus dieser Entscheidung erwachsen ist, liegt indes darin, dass eine Sperre gemäß § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB mit der Rechtskraft des Urteils beginnt, während der Lauf der neu festzusetzenden einheitlichen Sperrfrist schon mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung beginnt (BGH NStZ 2001, 245; Fischer StGB 63.
GB 12.
A Geppert LK StGB 12.
Aus den genannten Gründen ist die Anordnung der Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten aufzuheben." 6 Dem schließt sich der Senat an. Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE615852017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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