KORE615852020 ECLI:DE:BGH:2019:201119U2STR175.19.0 BGH 2. Strafsenat 20191120 2 StR 175/19 Urteil § 211 Abs 2 StGB vorgehend BGH, 19. November 2019, Az: 2 StR 175/19, Beschlussvorgehend LG Darmstadt, 29. August 2018, Az: 500 Js 50266/17 - 11 Ks DEU Bundesrepublik Deutschland Tötung der Geliebten: Beweiswürdigung zu Tatmotivation eines gekränkten Angeklagten Auf die Revision der Nebenklägerin A. B. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. August 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin, mit der sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. I. 2 1. Nach den Feststellungen war der kurdisch-stämmige Angeklagte, verheiratet und Vater von fünf Kindern, unzufrieden und gelangweilt in seiner Ehe, weswegen er stets auf der Suche nach Flirts und Affären war. So lernte er im April 2017 das spätere Tatopfer, die selbstbewusste, weltoffene und ihm intellektuell überlegene, ebenfalls kurdisch-stämmige S. G. kennen. Diese hatte sich nach zwanzig Ehejahren von ihrem Ehemann einvernehmlich getrennt und wohnte mit ihren drei Töchtern in F. . Mit der Zeit entwickelte sich die Affäre zwischen dem Angeklagten und S. G. zu einer echten Liebesbeziehung. Während die Familie des Angeklagten von dem Verhältnis zunächst keine Kenntnis hatte, stand die Familie der S. G. dem Angeklagten wegen dessen „bestimmerischen Art“ ablehnend gegenüber. Überschattet war die Beziehung zudem von der extremen - grundlosen - Eifersucht des Angeklagten, der S. G. misstraute und deshalb u.a. ihren Chat-Verkehr nahezu rund um die Uhr überwachte, um ihr dann entsprechende Vorhaltungen und Vorwürfe zu machen. Spätestens im August 2017 zweifelte S. G. , die sich überwacht und eingeengt fühlte, ob der Angeklagte wirklich der richtige Partner für sie sein könne. 3 Am 20. August 2017 kam es im Pkw des Angeklagten auf einem Waldparkplatz zu einer - wiederholten - Aussprache über ihre Beziehung. Als S. G. dem Angeklagten vorhielt, krankhaft eifersüchtig zu sein und ankündigte, die Beziehung beenden sowie eventuell zu ihrem Ehemann zurückkehren zu wollen, kam es zunächst zu einer lautstarken verbalen Auseinandersetzung. Voller Wut gab der Angeklagte der Geschädigten sodann eine Backpfeife, die diese erwiderte, indem sie zurückschlug. Der schwer gekränkte Angeklagte würgte nunmehr die Geschädigte, bis sie verstarb. Dabei handelte er spontan und ungeplant in einer durch Verzweiflung, Ausweglosigkeit und Hoffnungslosigkeit geprägten Gefühlslage vor dem Hintergrund seiner Angst, Eifersucht, Trauer und seiner Zerrissenheit. Anschließend zog er die Leiche aus dem Auto in einen Straßengraben und bedeckte sie mit Sträuchern, bevor er nach Frankreich floh, wo er am 26. August 2017 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen und von wo er am 14. September 2017 nach Deutschland ausgeliefert wurde. 4 2. Die Schwurgerichtskammer vermochte nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Angeklagte die Geschädigte heimtückisch, zur Verdeckung einer Straftat oder aus niedrigen Beweggründen tötete. II. 5 Die Revision der Nebenklägerin A. B. ist zulässig. 6 Der auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionsbegründung ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Nebenklägerin mit ihrem Rechtsmittel nicht nur - was unzulässig wäre - eine höhere Strafe, sondern in zulässiger Weise eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt und dieses Anfechtungsziel auch mit ihrer nicht näher ausgeführten Sachrüge verfolgt. 7 Die Rüge ist auch begründet. 8 1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht mit dem Ziel einer Verurteilung wegen Mordes ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO. 9 2. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts führt zur Aufhebung des Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen. 10 Das Nichtvorliegen niedriger Beweggründe hat die Schwurgerichtskammer damit begründet, es bleibe „maßgeblich für den (nicht ausschließbar) spontanen Tatentschluss, die S. G. zu töten, ein Motivbündel aus Angst, Eifersucht, Trauer, Hilflosigkeit, Verzweiflung und [innerer] Zerrissenheit, sich zwischen seiner Familie und seiner großen Liebe zu entscheiden zu müssen“ (UA S. 40). 11 Welches dieser Motive handlungsleitend gewesen sei, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken: 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.