KORE615852023 ECLI:DE:BGH:2022:141122BVIAZR544.21.0 BGH 6a. Zivilsenat 20221114 VIa ZR 544/21 Beschluss vorgehend OLG Stuttgart, 27. Oktober 2021, Az: 9 U 171/21vorgehend LG Rottweil, 7. Mai 2021, Az: 4 O 53/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den auf die Feststellung gerichteten Antrag zu 4 zurückgewiesen hat, dass der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. Die Beklagte ist, nachdem sie die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels verlustig. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 500 €. I. 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Die Klägerin erwarb im April 2015 von einem Fahrzeughändler einen neuen VW Tiguan 2.0 TDI 4Motion zum Preis von 34.009,34 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Der Motor verfügte über eine Software, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wurde. In diesem Fall schaltete sie in einen Abgasrückführungsmodus mit einem optimierten Stickoxidausstoß, der die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerts gewährleistete. Im normalen Fahrbetrieb wurde dagegen ein Betriebsmodus aktiviert, der zu einem höheren Stickoxidausstoß führte. 3 Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 34.009 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen (Antrag zu 1), hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sei (Antrag zu 2). Weiter hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befinde (Antrag zu 3) und dass der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten herrühre (Antrag zu 4). Schließlich hat sie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt (Antrag zu 5). Das Landgericht hat der Klage - einschließlich des Antrags zu 4 - im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte auf den Antrag zu 1 zur Zahlung von 23.393,39 € verurteilt. 4 Die Beklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt, der sich die Klägerin angeschlossen und mit dem Antrag zu 1 zuletzt noch eine Verurteilung der Beklagten in Höhe von insgesamt 24.512,12 € erstrebt hat. In der diesen Betrag übersteigenden Höhe haben die Parteien den Rechtsstreit in Bezug auf den Antrag zu 1 übereinstimmend für erledigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie der Anschlussberufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte unter Zugrundelegung eines Anspruchs nach § 852 BGB zur Zahlung von 2.525 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Revision hat es in den Entscheidungsgründen mit der Begründung zugelassen, es sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt, "inwieweit Aufwendungen auf zugrunde liegende Sachen zur Ermittlung des abzuschöpfenden Gewinns auch bei verschärfter Bereicherungshaftung abziehbar" seien. 5 Gegen das Berufungsurteil haben zunächst beide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Die Klägerin hat Revision eingelegt, soweit der Antrag zu 1 "in Höhe von bis 22.612,68 €" zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen und der Antrag zu 4 abgewiesen worden sind. Vorsorglich hat sie "insbesondere hinsichtlich des abgewiesenen Antrags auf Feststellung, dass der dem Zahlungsantrag zugrunde liegende Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten" herrühre, "auch die Nichtzulassungsbeschwerde aufrechterhalten". Die Beklagte hat ihre Revision zwischenzeitlich zurückgenommen. II. 6 Die Revision der Klägerin ist gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit die Klägerin sich gegen die Abweisung des Antrags zu 4 wendet. 7 1. Die Revision ist zulässig, soweit die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten "in Höhe von bis 22.612,68 €" erstrebt. Insbesondere liegt darin keine unzulässige Erweiterung des Antrags zu 1 (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1961 - III ZR 222/59, NJW 1961, 1467 f.; Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11, juris Rn. 24 mwN), die insoweit die Verwerfung des Rechtsmittels gemäß § 552 ZPO zur Folge hätte (vgl. MünchKommZPO/Krüger, 6. Aufl., § 552 Rn. 2). Der Senat versteht das prozessuale Anliegen der Klägerin anders als die Revisionserwiderung so, dass die Klägerin den Antrag zu 1 nur in dem Umfang weiterverfolgt, als ihr Zahlungsbegehren in Höhe weiterer 20.987,68 € ohne Erfolg geblieben ist. 8 2. In Bezug auf den Antrag zu 4 hat das Berufungsgericht die Revision indessen nicht zugelassen. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.