KORE615872026 ECLI:DE:BGH:2026:160626BVIAZR1117.23.0 BGH 6a. Zivilsenat 20260616 VIa ZR 1117/23 Beschluss vorgehend OLG Zweibrücken, 8. November 2023, Az: 7 U 51/22 vorgehend LG Kaiserslautern, 8. März 2022, Az: 4 O 616/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. November 2023 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Hilfsantrags zu 8 zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 125.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb - teilweise kreditfinanziert - im August 2016 von einem Dritten ein Wohnmobil, das auf einem von der Beklagten hergestellten Basisfahrzeug des Typs Fiat Ducato mit einem 3,0 Liter-Multijet-Dieselmotor aufgebaut ist. 2 Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie hilfsweise die Zahlung von Schadensersatz zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung, die Freistellung von Verbindlichkeiten aus dem zugrundeliegenden Darlehensvertrag, die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden und ihres Annahmeverzugs (Hilfsanträge zu 4 bis 7) sowie weiter hilfsweise die Zuerkennung eines Differenzschadens in Höhe von 15 % des Kaufpreises abzüglich etwaiger Vorteile und zuzüglich Zinsen (Hilfsantrag zu 8) verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil. II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. 4 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit hier von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: 5 Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder den Vorschriften der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Es fehle an ausreichend substantiiertem Sachvortrag dazu, dass im Wohnmobil des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung verbaut sein könnte. Dies gelte auch im Hinblick auf die behauptete Implementierung eines "Thermofensters". Soweit dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers überhaupt konkrete Angaben zu entnehmen seien, seien diese ersichtlich ohne nähere Angaben zur Funktions- und Wirkweise des Abgasrückführungssystems seines Fahrzeugs "ins Blaue hinein" erfolgt. 6 Dementsprechend habe der Kläger auch keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB. Zudem könne der Beklagten weder in Bezug auf das "Thermofenster" noch in Bezug auf weitere vom Kläger behauptete Abschalteinrichtungen der Vorwurf einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemacht werden. 7 2. Die Beschwerde rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe mit der Annahme, der Kläger habe zum Vorliegen eines "Thermofensters" nicht ausreichend vorgetragen, dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.