KORE615962021 ECLI:DE:BGH:2021:070421B6STR128.21.0 BGH 6. Strafsenat 20210407 6 StR 128/21 Beschluss § 20 StGB, § 24 StGB, § 63 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB vorgehend LG Stendal, 30. Oktober 2020, Az: 501 KLs 17/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anordnung bei Rücktritt vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 30. Oktober 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 2 1. Nach den Feststellungen hatte der an paranoider Schizophrenie leidende Angeklagte die wahnhafte Vorstellung entwickelt, dass sich seine Nachbarn, insbesondere die Eheleute B. und J. T. gegen ihn verschworen hätten. Im Zustand krankheitsbedingter Schuldunfähigkeit beging er folgende Taten: 3 Um insbesondere B. T. zum Auszug aus ihrem Haus zu bewegen, schrieb er die Worte „Geile T. verpiß Dich hier Muh! Muh!“ auf ein Stück Papier, umwickelte damit ein Ziegelsteinstück und warf dieses am 29. Januar 2020 auf das Grundstück der Eheleute T. , die darauf aber nicht reagierten (Fall 1 der Urteilsgründe). Am 31. Januar 2020 warf er einen 12 x 24 x 7 cm großen Ziegelstein nach B. T. , als diese durch die Terrassentür ins Haus gehen wollte. Als sie gerade das Wohnzimmer betreten hatte, durchschlug der Stein das über der Terrasse befindliche Pavillondach; die Glasplatte eines darunter stehenden Tisches zerbarst. Als B. T. daraufhin von der Wohnzimmertür zu dem Angeklagten blickte, warf er einen zweiten Ziegelstein in ihre Richtung, der 20 cm von der Tür entfernt landete und eine Bodenfliese beschädigte (Fall 2 der Urteilsgründe). Am 17. März 2020 warf er vormittags nacheinander drei 8 x 8 cm große Betonstücke in Richtung von B. und J. T. sowie abends erneut einen Ziegelstein nach B. T. , die ihr Ziel jeweils verfehlten (Fälle 3 und 4 der Urteilsgründe). Am 23. März 2020 hatte der Angeklagte die irrige Vorstellung, dass seine Nachbarin E. , die er für eine „Ehebrecherin“ hielt, seit Stunden sein Grundstück observiere. Um sie zu vertreiben, richtete er ein nicht geladenes Luftdruckgewehr auf sie, ließ die Waffe klicken und schrie ihr zu: „Verschwinde! Hau ab, oder ich brenn´ dir eine über!“, woraufhin E. sich aus Angst vor dem Angeklagten unverzüglich entfernte (Fall 5 der Urteilsgründe). Am 9. April 2020 warf der Angeklagte nacheinander zwei Pflastersteine in Richtung von J. T. , von denen einer das Pavillondach durchschlug, J. T. aber nicht traf. Nachdem dieser den Pavillon in Richtung des Gartens durchquert hatte und seine Frau zu ihm geeilt war, warf der Angeklagte einen tiefgefrorenen „Geflügelfleischkäse“ nach ihnen, der beide aber knapp verfehlte (Fall 6 der Urteilsgründe). Am 3. Juni 2020 wollte der Angeklagte die Zeugin K. vertreiben, die auf dem Grundstück der Eheleute T. Gartenarbeiten erledigte. Er „angelte“ eine von mehreren Hartplastikflaschen, welche die Eheleute T. zur Dekoration ihres Gartens in den Bäumen – auch an der Grenze zum Grundstück des Angeklagten – aufgehängt hatten, aus einem Baum und warf sie nach ihr, verfehlte sie jedoch knapp. Anschließend änderte sich seine Stimmung abrupt. Er ignorierte K. und wandte sich von ihr ab (Fall 7 der Urteilsgründe). 4 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.