KORE615972024 ECLI:DE:BGH:2024:300124UVIAZR727.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20240130 VIa ZR 727/22 Urteil vorgehend OLG Köln, 10. Februar 2022, Az: 15 U 227/19vorgehend LG Köln, 6. August 2019, Az: 15 O 55
den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, denn das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht in deren Aufgabenbereich. II. 8 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 9
- Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht hinsichtlich des "Thermofensters" einen Anspruch der Klägerin mangels Prüfstandsbezogenheit der als unzulässig unterstellten Abschalteinrichtung ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 16 ff.; Urteil vom
- September 2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 12 ff.; Urteil vom
- Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 48; Urteil vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 12). Hinsichtlich der zwei unterschiedlichen Programme der Getriebesteuerung hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB an der fehlenden Grenzwertkausalität scheitern lassen (vgl. BGH, Urteil vom
- November 2023 - VIa ZR 535/21, WM 2024, 40 Rn. 11). Soweit die Revision gegen die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts Verfahrensrügen erhebt, hat der Senat diese geprüft und erachtet sie nicht für durchgreifend. Von einer Begründung wird insoweit nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 10
- Doch kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung im Hinblick auf die beiden unstreitig vorhandenen Vorrichtungen, bei welchen das Berufungsgericht einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 unterstellt hat ("Thermofenster", Getriebesteuerung), ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 11 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen Schadensersatzes" verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
- Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters getroffen. III. 12 Das angefochtene Urteil ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben, weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im tenorierten Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 13 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen möglichen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
- Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und gegebenenfalls zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen zu haben. Fischer Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE615972024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public