KORE616022023 ECLI:DE:BGH:2023:090123B1STR284.22.0 BGH
- Strafsenat 20230109 1 StR 284/22 Beschluss § 143a Abs 2 S 1 Nr 3 StPO vorgehend BGH,
- Dezember 2022, Az: 1 StR 284/22, Beschlussvorgehend BGH,
- Dezember 2022, Az: 1 StR 284/22, Beschlussvorgehend LG München I,
- Februar 2022, Az: 2 Ks 127 Js 123332/21nachgehend BGH,
- Januar 2023, Az: 1 StR 284/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren: Auswechslung des Pflichtverteidigers bei Differenzen über die Verteidigungsstrategie Der Antrag des Angeklagten, die Bestellung von Rechtsanwalt H. aus M. zum Pflichtverteidiger aufzuheben, wird abgelehnt. 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Erstinstanzlich waren Rechtsanwältin K. und Rechtsanwalt H. , kanzleiansässig jeweils in M. , zu Pflichtverteidigern des in dieser Sache in Untersuchungshaft genommenen Angeklagten bestellt worden. Mit am
- Dezember 2022 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben vom
- Dezember 2022 hat der Angeklagte beantragt, Rechtsanwalt H. aus seinem Verfahren „auszuschließen“, da kein Vertrauensverhältnis mehr bestehe. Denn wie er zwischenzeitlich erfahren habe, habe Rechtsanwalt H. im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vom
- Januar 2022 ohne sein Wissen einen Beweisantrag gestellt, welcher manipuliert worden sei und einer bösartigen Fantasie des Rechtsanwalts entspreche zum Zwecke seiner (des Angeklagten) Verurteilung. 2
- Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Weder ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten endgültig zerstört, noch ist aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleistet (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2022 – StB 2/22 Rn. 12). Es müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Dezember 2021 – 4 StR 295/21 Rn. 3 und vom
- Februar 2008 – 1 StR 649/07 Rn. 16 f.). Daran fehlt es. Etwaige Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie – wie hier das Verlesen eines Beweisantrages im Termin zur Hauptverhandlung – rechtfertigen für sich genommen die Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- März 2020 – StB 6/20 Rn. 11 und vom
- Juni 2021 – StB 24/21 Rn. 8; jeweils mwN). Unüberwindbare, die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erschütternde Meinungsverschiedenheiten oder gar ein von verteidigungsfremden Motiven getragenes pflichtwidriges Handeln von Rechtsanwalt H. , in deren bzw. dessen Folge der Zweck der Pflichtverteidigung – dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen geordneten Verfahrensablauf zu gewährleisten (BGH, Urteil vom
- September 2015 – 2 StR 434/14 Rn. 23) – ernsthaft gefährdet worden wäre, lassen bzw. lässt sich dem Vorbringen des Angeklagten nicht entnehmen. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten durch Rechtsanwalt H. entgegensteht und eine Beendigung von dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger gebietet. Jäger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE616022023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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